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Juristische NewsNachrichten

Erhebliche Erleichterung für Gastronomiebetriebe bei der Anzeige der Betriebszeiten steht bevor

und 22. April, 2025April 23rd, 2025No Comments

Die verpflichtende Anzeige der Betriebszeiten von Gastronomiebetrieben stellte bislang eine administrative Belastung sowohl für Gastronomen als auch für die Gemeinden dar. Die geplanten gesetzlichen Neuerungen in diesem Bereich versprechen eine wesentliche Entlastung: Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Gastronomiebetriebe künftig ohne gesonderte Anzeige ihrer regulären Betriebszeiten tätig sein dürfen – dies würde zu einer größeren Flexibilität und einem Abbau bürokratischer Hürden führen.

 

Der Entwurf des neuen Gastgewerbegesetzes („ZGos-1“) hat in den letzten Wochen insbesondere aufgrund der vorgesehenen Regelungen zu kurzfristigen Wohnraumvermietungen sowie zur unentgeltlichen Bereitstellung von Leitungswasser für Diskussionen gesorgt (die angekündigten Einschränkungen bei der kurzfristigen Vermietung wurden von uns bereits in einem früheren Beitrag behandelt: Kurzzeitvermietung von Wohnungen? – Wesentliche Einschränkungen in Sicht!). Eine weniger öffentlich diskutierte, jedoch ebenso bedeutsame Neuerung stellt die geplante Entbürokratisierung des Anzeigeverfahrens betreffend die Betriebszeiten von Verabreichungsbetrieben dar, welches nach wie vor eine rein formale Verwaltungsmaßnahme für Betriebe und Gemeinden darstellt.

Dem Entwurf des ZGos-1 zufolge zählen zu den Verabreichungsbetrieben insbesondere Restaurants, Gasthäuser, Imbisslokale, Cafés, Konditoreien, Bars sowie Betriebe zur Zubereitung und Lieferung von Speisen. Wird das neue ZGos-1 in der vorgeschlagenen Fassung verabschiedet, wären die Gemeinden künftig verpflichtet, den zeitlichen Rahmen für die regelmäßigen Betriebszeiten dieser Betriebe durch eine allgemeine gemeindeeigene Verordnung festzulegen. Dabei sollen die Besonderheiten einzelner Gebiete sowie deren wirtschaftliche und entwicklungsbezogene Interessen berücksichtigt werden dürfen. Die zeitlichen Grenzen für die Betriebszeiten sind dabei gesetzlich auf den Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 02:00 Uhr des folgenden Tages festgelegt.

Eine Ausnahme gilt für Gebiete, in denen sich Wohngebäude oder bewohnte Einheiten in einem Umkreis von weniger als 100 Metern zum Gastronomiebetrieb befinden – dies umfasst insbesondere auch Gastrobetriebe innerhalb von Wohnhäusern. In diesen Fällen dürfen die Gemeinden regelmäßige Betriebszeiten nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr festlegen; eine Verlängerung bis 02:00 Uhr des Folgetages ist lediglich zulässig, sofern diese durch entwicklungsbezogene, touristische oder andere gesetzlich vorgesehene Gründe sachlich gerechtfertigt ist.

Die beschriebene Neuerung betrifft jedoch nicht Hotelrestaurants, Betriebe zur Zubereitung und Lieferung von Speisen sowie Gastronomiebetriebe innerhalb von Casinos oder Spielhallen. Für diese wird es auch weiterhin keine Einschränkung der regelmäßigen Betriebszeiten geben.

Gastronomiebetriebe, deren regelmäßige Betriebszeiten im Einklang mit den oben angeführten Vorgaben stehen, werden nach Inkrafttreten des neuen sektoralen Gesetzes nicht mehr verpflichtet sein, ihre Betriebszeiten gesondert bei den Behörden anzuzeigen. Es genügt künftig, die Betriebszeiten an einem deutlich sichtbaren Ort am Eingang des Lokals bzw. – sofern kein Eingang vorhanden ist – an einer anderen gut wahrnehmbaren Stelle bekanntzugeben.

Die vorgeschlagene Änderung beinhaltet jedoch kein generelles Verbot des Betriebs außerhalb der regelmäßigen Betriebszeiten. Gastronomiebetriebe, die über die definierten Zeiträume hinaus öffnen möchten, müssen hierfür weiterhin eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Gemeinde einholen.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Gastronomiebetriebe an Vorabenden von gesetzlichen Feiertagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, die arbeitsfrei sind – mit Ausnahme des Gedenktages an die Verstorbenen – sowie am Faschingssamstag, Faschingsdienstag und am Martinstag über die gemeindlich festgelegten Betriebszeiten hinaus geöffnet haben dürfen.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem neuen Gesetzesentwurf derzeit noch nicht um geltendes Recht. Der endgültige Inhalt sowie die praktische Umsetzung bleiben daher abzuwarten. Selbst bei Verabschiedung des Gesetzes ist mit einer zeitlichen Verzögerung der Anwendung zu rechnen, da die Gemeinden zunächst die entsprechenden allgemeinen Rechtsakte über die regelmäßigen Betriebszeiten erlassen müssen. Wir verfolgen die weitere Entwicklung aufmerksam und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.