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Juristische NewsNachrichten

Die Europäische Union stärkt den Verbraucherschutz bei fehlerhaften Produkten

und 22. April 2025Februar 18th, 2026No Comments

Eine neue Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte wurde angenommen und ergänzt den Bereich des Verbraucherschutzes innerhalb der Europäischen Union. Nachstehend werden die wichtigsten durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen dargestellt.

Ein wesentlicher Beweggrund für den Erlass der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (im Folgenden „Richtlinie“) war die Notwendigkeit, die Haftungsregelungen an das sich rasch wandelnde Marktumfeld, den technologischen Fortschritt sowie die zunehmende Komplexität moderner Lieferketten anzupassen. Seit dem Erlass der Vorgängerrichtlinie im Jahr 1985 haben sich Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Produkten wesentlich verändert, was eine Überarbeitung des zivilrechtlichen Haftungsrahmens erforderlich machte.

Wesentliche Neuerungen der Richtlinie:

1) Erweiterter Produktbegriff

Die Definition eines „Produkts“ in der bisherigen Richtlinie bezog sich ausschließlich auf körperliche Produkte, während die Richtlinie den Anwendungsbereich der Haftung nun auf immaterielle Produkte wie Software und Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) ausweitet. Dies umfasst alle Arten von Software und KI-Systemen, nicht jedoch freie und quelloffene Software (z. B. Mozilla Firefox, Linux, Python), sofern diese außerhalb kommerzieller Tätigkeiten entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden.

2) Erweiterter Fehlerbegriff

Wie bereits in der Vorgängerrichtlinie definiert ein „Fehler“ weiterhin die Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen, die eine Person berechtigterweise erwarten darf oder die durch EU-Recht oder nationales Recht vorgegeben sind. Die Richtlinie führt jedoch einen wesentlichen neuen Aspekt ein: Sie berücksichtigt nun auch die Auswirkungen der Fähigkeit eines Produkts, selbstständig zu lernen (etwa durch Leistungsoptimierung basierend auf gesammelten Daten) oder neue Funktionen zu erwerben (z. B. durch Software-Updates), auf die Sicherheit – auch nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme.

3) Ausweitung der Haftung entlang der Lieferkette

Die Vorgängerrichtlinie stellte bereits klar, dass sowohl der Hersteller des Endprodukts als auch der Hersteller einzelner Komponenten für Schäden haftet. Die Richtlinie präzisiert diese Haftung und erweitert sie ausdrücklich auf digitale Komponenten. Im Fall eines Produkts, das außerhalb der EU hergestellt wurde, kann die Haftung auch auf den Importeur, den bevollmächtigten Vertreter oder den Betreiber eines Versandlagers übergehen. Wenn für keine dieser Parteien eine Haftung festgestellt werden kann, kann die Verantwortung auf Vertreiber oder Anbieter von Online-Marktplätzen (Plattformen) übergehen, sofern diese es unterlassen, innerhalb eines Monats die verantwortliche Person offenzulegen.

4) Beweislastumkehr zugunsten der geschädigten Person

Grundsätzlich liegt die Beweislast hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen – Fehler, Schaden und Kausalzusammenhang – bei der geschädigten Partei. Die Richtlinie verschiebt jedoch in bestimmten Fällen die Beweislast auf die beklagte Partei und führt eine Reihe widerlegbarer Vermutungen ein. Diese greifen insbesondere dann, wenn: (i) die beklagte Partei die Offenlegung relevanter Beweismittel verweigert; (ii) das Produkt zwingende Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt; oder (iii) der Schaden auf einen offenkundigen Fehler des Produkts zurückzuführen ist.

Zusätzlich wird ein Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden vermutet, wenn die Art des Schadens (z. B. Körper- oder Sachschaden) typischerweise mit dem konkreten Produkttyp bzw. -fehler korrespondiert. Das bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, einen unmittelbaren Beweis dafür zu erbringen, dass etwa ein Softwarefehler (z. B. Überhitzung eines Smartphones) eine konkrete Verletzung (z. B. Verbrennung) verursacht hat.

In Fällen, in denen der Nachweis eines Fehlers oder des Kausalzusammenhangs aufgrund technischer oder wissenschaftlicher Komplexität unverhältnismäßig schwierig ist, reicht es aus, wenn die geschädigte Partei die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers oder eines ursächlichen Zusammenhangs glaubhaft macht.

5) Neue Ausnahme bei Verjährungsfristen

Eine neue Ausnahme ermöglicht die Verlängerung der Verjährungsfrist auf insgesamt 25 Jahre, sofern die geschädigte Partei aufgrund eines verzögerten Auftretens von Körperschäden – das heißt, wenn Symptome oder gesundheitliche Folgen erst nach einem längeren Zeitraum erkennbar werden – nicht in der Lage war, innerhalb der ersten zehn Jahre ein Verfahren einzuleiten.

6) Zusätzliche Arten anerkannter Schäden

Die Richtlinie beseitigt jegliche Unklarheiten darüber, dass eine Entschädigung für Körperschäden auch den Ersatz von medizinisch anerkannten psychischen Gesundheitsschäden umfasst. Zu den anerkannten Schadensarten zählt auch die Zerstörung oder Beschädigung von Daten, allerdings nur, sofern diese nicht zu beruflichen Zwecken verwendet wurden. Darüber hinaus hebt die Richtlinie den bisherigen Selbstbehalt von 500 EUR für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschädigung sonstiger Sachen auf. Ebenso wird die bisher bestehende Möglichkeit der Begrenzung der Haftungshöchstsumme aufgehoben – eine Option, die in das slowenische Verbraucherschutzgesetz (ZVPot-1) bislang nicht umgesetzt worden war.

Die Richtlinie ist am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sie bis spätestens 9. Dezember 2026 in ihre jeweilige nationale Rechtsordnung umzusetzen. Das bedeutet, dass die Bestimmungen der Richtlinie auf Produkte Anwendung finden, die nach diesem Datum (9. Dezember 2026) in Verkehr gebracht werden. Der slowenische Gesetzgeber arbeitet bereits an einer Novelle des ZVPot-1, um (weitere) europäische Richtlinien umzusetzen. Es ist daher zu erwarten, dass auch diese Richtlinie im Rahmen dieses Prozesses Eingang in das slowenische Recht finden wird.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einige der erwähnten Änderungen – insbesondere die Haftung für digitale Inhalte – bereits jetzt im ZVPot-1 geregelt sind. Eine Haftung für daraus resultierende Schäden gegenüber slowenischen Verbraucherinnen und Verbrauchern kann daher bereits nach geltendem nationalem Recht geltend gemacht werden – und nicht erst nach der Umsetzung der RichtlinieWie und wann der Gesetzgeber die übrigen Änderungen in das ZVPot-1 integrieren wird, bleibt abzuwarten. Wir werden die Entwicklung eng verfolgen und Sie zu gegebener Zeit darüber informieren.