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Juristische NewsNachrichten

Wird Reparatur bald obligatorisch?

30. Mai, 2023Dezember 12th, 2024No Comments

Auf dem Gebiet der Europäischen Union besteht ein einheitlicher Käuferschutz, die im Falle des Nichtfunktionierens der gekauften Ware innerhalb einer bestimmten Frist eine Reparatur von Mängeln verlangen können (sei es im Rahmen einer Garantie oder eines Gewährleistungsanspruchs wegen Nichtkonformität). In der Praxis besteht jedoch die Tendenz, Waren sofort zu ersetzen, anstatt sie zu reparieren, da sich in vielen Fällen der Ersatz (und die Entsorgung der nicht funktionierenden Waren) für die Unternehmen als wirtschaftlicher oder günstiger erwies. Ebenso erwies sich auch, dass die Käufer, wenn sie die Möglichkeit haben, lieber sofort eine neue Ware anfordern, als die Reparaturmöglichkeit ausnutzen, und dies gilt umso mehr für die Zeit nach dem Ablauf der Gewährleistung oder Garantie. In Slowenien galt es bis zur Verabschiedung des neuen Verbraucherschutzgesetzes sogar, dass der Verbraucher im Falle eines Sachmangels sofort ein neues Produkt verlangen konnte, bevor er dem Verkäufer überhaupt die Gelegenheit gegeben hatte, den Mangel versuchen zu beheben.

Es wird geschätzt, dass durch das Wegwerfen von Produkten, die tatsächlich repariert werden könnten, jährlich 35 Millionen Tonnen Abfall entstehen, was 261 Millionen Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre verursacht. In Anbetracht des Vorstehenden beschloss die Europäische Union, im Rahmen der Verfolgung des Ziels des nachhaltigen Verbrauchs, die Verabschiedung einer Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Garantie) vorzuschlagen.

Der Richtlinienvorschlag enthält verschiedene Optionen, die zum nachhaltigen Verbrauch streben, indem sie Reparaturen anstelle des Ersatzes defekten Produkten fördern. Der Richtlinienvorschlag enthält unter anderem die folgenden Optionen:

  • Priorisierung von Reparaturen, wenn diese im Rahmen der gesetzlichen Garantie günstiger als eine Ersatzlieferung ist: Dies würde die Bestimmung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf ergänzen, die eine Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung vorsieht, es sei denn, die gewählte Forderung unmöglich zu erfüllen wäre oder dem Verkäufer im Vergleich zu der anderen Forderung unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen würde. Die Richtlinie würde durch den Text so ergänzt, dass der Verkäufer die Ware immer dann reparieren muss, wenn die Kosten für die Ersatzlieferung gleich oder höher als die Kosten für die Reparatur sind. Infolgedessen hätte der Verbraucher also den Anspruch auf Ersatz nur dann, wenn diese günstiger als die Reparatur wäre.
  • Online-Plattform auf nationaler Ebene, die Verbraucher mit Reparaturbetrieben verbindet und zu überholten Waren fordert: Eine solche Plattform würde den Verbrauchern helfen, die Vorzüge verschiedener Reparaturdienste zu bewerten und zu vergleichen, wobei würde sie eine Suchfunktion für Waren, den Standort von Reparaturdiensten und die Bedingungen für die Reparatur einschließen (z. B. die für die Reparatur benötigte Zeit, die Möglichkeit der Bereitstellung von Ersatzwaren, Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport sowie die Qualitätsstandards, an die die Reparaturbetriebe gebunden sind). Die Plattform würde auch eine direkte Einreichung eines Antrags für ein europäisches Formular für Reparaturinformationen sowie die Suche nach Verkäufern von überholten Waren beziehungsweise Käufern von defekten Waren zum Zweck der Überholung ermöglichen.
  • Verpflichtung der Reparaturbetriebe, auf Anfrage, einen Kostenvoranschlag mit dem Preis und den Reparaturbedingungen auf einem standardisierten Formular (dem sog. Europäischen Formular für Reparaturinformationen) zu erstellen: Der erstellte Kostenvoranschlag wäre für den Reparaturbetriebe 30 Tage lang verbindlich, wobei wäre die Erstellung des Formulars aber nicht in jedem Fall völlig kostenlos, z. B. wenn dem Reparaturbetriebe bei der Erstellung des Kostenvoranschlags irgendwelche Kosten entstehen würden.
  • Verpflichtung der Hersteller von Waren, für die die Anforderungen an die Reparierbarkeit nach dem Recht der Europäischen Union gelten, die Produkte gegen einen Preis auch außerhalb der gesetzliche Garantie zu reparieren: Für bestimmte Waren (Haushaltswaschmaschinen, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlschränke und Staubsauger) gilt, dass diese Produkte technisch reparierbar sein müssen, wobei würde diese Pflicht durch den Richtlinienvorschlag ergänzt in die Richtung, in welcher werden die Hersteller verpflichtet, auf Anforderung des Verbrauchers, die Mängel gegen einen Preis zu reparieren, auch außerhalb der Haftung des Verkäufers.
  • Verpflichtung der Hersteller, die Verbraucher über ihre Verpflichtung zur Reparatur zu informieren, wenn sie einer solchen Verpflichtung unterliegen: Die Informationen müssen den Verbrauchern in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden.

Der Richtlinienvorschlag enthält also eine Reihe der Optionen, um die Verbraucher auf die Reparatur, anstatt auf den Ersatz fehlerhafter Produkte zu lenken. Die Rechte und Pflichten können sich aber während des Verabschiedungsprozesses des Richtlinienvorschlags noch ändern.

Autorin: Tina Marciuš Ravnikar, Rechtsanwaltskandidatin