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Juristische NewsNachrichten

Ein einheitlicher Rahmen für das Jugendstrafrecht: Was bringt das ZKOM?

Nach mehr als einem Jahrzehnt wiederholter Ankündigungen hat Slowenien erstmals ein einheitliches Gesetz über die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen verabschiedet. Das Gesetz über die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen (ZKOM) bringt eine umfassende Reform des Systems – von den Altersgrenzen bis hin zu neuen Ansätzen im Umgang mit Jugendkriminalität. Mehr dazu im Folgenden.

Ein eigenes Gesetz, das die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen umfassend regelt, war bereits bei der Verabschiedung des slowenischen Strafgesetzbuches im Jahr 2008 (KZ-1) vorgesehen. Dessen Artikel 5 Absatz 2 bestimmt seit seinem Inkrafttreten unverändert, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen durch ein besonderes Gesetz geregelt wird. Bereits im Gesetzesvorschlag wurde ausdrücklich festgehalten, dass ein solches Gesetz noch zu erlassen sein werde. In der Folge gab es mehrere Versuche, eine entsprechende Regelung auszuarbeiten – jedoch ohne Erfolg, bis die Nationalversammlung der Republik Slowenien am 28. Jänner 2026 schließlich das ZKOM verabschiedete.

Mit dem ZKOM regelt Slowenien den Bereich des Jugendstrafrechts erstmals umfassend in einem einzigen Gesetz mit insgesamt 193 Artikeln. Dies stellt eine bedeutsame gesetzgeberische Entwicklung dar, da dieser Bereich bislang auf mehrere Gesetze verteilt war, insbesondere auf das Strafgesetzbuch (KZ-1), die Strafprozessordnung (ZKP) und das Gesetz über den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (ZIKS-1). Das ZKOM führt diese Regelungen nun in einem einheitlichen und systematischen Rahmen zusammen. Das Gesetz wird ab dem 1. Jänner 2027 anwendbar sein.

Das neue ZKOM grenzt klarer zwischen den folgenden Tätergruppen und den jeweils in Betracht kommenden Sanktionen ab: (i) Bei jüngeren Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat das 14., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatten, dürfen ausschließlich Erziehungsmaßnahmen verhängt werden. (ii) Bei älteren Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, werden grundsätzlich ebenfalls Erziehungsmaßnahmen verhängt; ausnahmsweise ist jedoch auch die Verhängung einer Strafe zulässig. (iii) Bei jungen Erwachsenen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat das 18., aber auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatten, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch eine Erziehungsmaßnahme zu verhängen, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der psychosozialen Entwicklung der betroffenen Person und der Umstände der Tat zu dem Ergebnis gelangt, dass dies angemessener ist als eine Strafe nach dem KZ-1. In Bezug auf Kinder unter 14 Jahren ist hervorzuheben, dass im Vorfeld der gesetzlichen Regelung auch öffentlich diskutiert wurde, ob die Altersgrenze für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt werden sollte. Eine solche Änderung hätte das slowenische Strafrecht dem englischen Modell angenähert. Befürworter einer Herabsetzung verwiesen insbesondere auf die raschere Reife heutiger Kinder, mögliche Missbrauchsrisiken des Systems – etwa wenn ein Kind vorab die gesetzliche Altersgrenze prüft – sowie auf das Bedürfnis nach größerer Gerechtigkeit aus Sicht der Opfer. Das ZKOM senkt die Altersgrenze jedoch nicht, sondern hält an der absoluten strafrechtlichen Verantwortungsfreiheit von Kindern unter 14 Jahren fest. In solchen Fällen wird daher kein Strafverfahren geführt beziehungsweise ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt; die Angelegenheit wird stattdessen vom zuständigen Zentrum für Sozialarbeit behandelt.

Darüber hinaus regelt das ZKOM das Sanktionensystem, das in Erziehungsmaßnahmen, Strafen und Sicherungsmaßnahmen unterteilt ist. Zu den Erziehungsmaßnahmen zählen eine Verwarnung, Weisungen und Verbote, die Aufsicht durch das Zentrum für Sozialarbeit sowie die Unterbringung in einem Fachzentrum, einem Jugend-Reintegrationsheim oder einer Erziehungseinrichtung. Als Strafen sieht das Gesetz eine Geldstrafe, Jugendhaft, ein Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeugs sowie die Ausweisung eines ausländischen Staatsangehörigen vor. Schließlich können gegenüber Jugendlichen auch Sicherungsmaßnahmen nach dem KZ-1 verhängt werden, mit Ausnahme des Verbots der Berufsausübung. Dazu zählen insbesondere die verpflichtende psychiatrische Behandlung in einer Einrichtung oder auf freiem Fuß, ein Annäherungs- oder Kontaktverbot gegenüber dem Opfer sowie der Entzug der Lenkberechtigung oder die Einziehung von Gegenständen.

Eine zentrale institutionelle Neuerung ist die Einführung des Zentrums für Jugendliche. Dessen wesentliche Aufgabe besteht in der Erstellung einer individuellen Beurteilung des Jugendlichen. Diese Beurteilung erfasst umfassend die besonderen Bedürfnisse des Jugendlichen unter Berücksichtigung seiner persönlichen und sozialen Umstände. Sie dient damit als maßgebliche Grundlage für Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sowie für den Vollzug der verhängten Sanktion oder Maßnahme.

Neben materiell-rechtlichen Änderungen stärkt das Gesetz auch die Verfahrensgarantien von Jugendlichen. Das Wohl des Jugendlichen steht weiterhin im Vordergrund. Das Gesetz betont daher ein rasches, sorgfältiges und schonendes Vorgehen und führt eine vorrangige Behandlung mit festen Fristen ein. Insbesondere die Frist von 30 beziehungsweise 45 Tagen für die Erstellung der individuellen Beurteilung soll der bisherigen Verfahrensdauer unmittelbar entgegenwirken. In diesem Zusammenhang ist auch das Recht auf Verteidigung hervorzuheben: Bei schwereren Straftaten, also bei Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vorgesehen ist, sowie in Fällen des Freiheitsentzugs ist ein Verteidiger bereits in frühen Verfahrensstadien zwingend beizuziehen.

Zusammenfassend führt das ZKOM zu einer einheitlicheren, transparenteren und systematischeren Regelung der strafrechtlichen Behandlung von Jugendlichen. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht bloß auf Sanktionierung, sondern vor allem auf einem individualisierten Ansatz und auf Reintegration. Angesichts steigender Jugendkriminalität und der bisher zersplitterten Rechtslage stellt dies einen notwendigen und wichtigen Schritt nach vorne dar, der Slowenien näher an moderne europäische Regelungsmodelle heranführt. Die entscheidende Bewährungsprobe der neuen Regelung wird jedoch ihre tatsächliche Umsetzung in der Praxis sein.