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Juristische NewsNachrichten

Welche Änderungen bringt die Novelle des Gesetzes über Finanzoperationen, Insolvenzverfahren und zwangsweise Auflösung (ZFPPIPP-I)?

Obwohl Ende 2023 die Novelle ZFPPIPP-H in Kraft getreten ist, hat das Justizministerium bereits mit der Ausarbeitung einer weiteren Novelle, ZFPPIPP-I, begonnen. Nachfolgend fassen wir die erwarteten Änderungen zusammen.

 

 

Das Justizministerium hat die neunte Novelle des Gesetzes über Finanzoperationen, Insolvenzverfahren und zwangsweise Auflösung („ZFPPIPP“) vorbereitet. Der Hauptzweck der Novelle ZFPPIPP-I ist die Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, Erkenntnis GZ U-I-414/20-13 vom 3. Mai 2023, hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des neunten Absatzes in Verbindung mit Punkt 1 des zweiten Absatzes des Artikels 112 ZFPPIPP.

In der genannten Entscheidung stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das automatische Verbot der Zuweisung neuer Fälle an einen Insolvenzverwalter, gegen den ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, dessen Recht auf Berufsausübung in unzumutbarer Weise einschränkt. Dies hätte zur Folge, dass dem Insolvenzverwalter vorübergehend die Berufsausübung untersagt wird, was nachhaltige Auswirkungen auf sein Unternehmen haben könnte, die über die Dauer des Verbots hinausreichen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Ziel, dass das Vertrauen in die Arbeit der Insolvenzverwalter sowie die objektive Integrität der Insolvenzverfahren für deren ordnungsgemäße Durchführung von entscheidender Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sah der Gesetzgeber eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der wertbezogenen Ungeeignetheit vor. Diese Vermutung gilt in Fällen, in denen gegen den Insolvenzverwalter eine rechtskräftige Anklage erhoben wurde oder eine Hauptverhandlung in einem abgekürzten Strafverfahren angesetzt wurde, und zwar im Zusammenhang mit einer im Katalog erfassten strafbaren Handlung, unabhängig von deren Art, Schwere oder Umständen. Die gesetzliche Vermutung beschränkt sich daher nicht auf Fälle, in denen die Fortsetzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters bereits auf den ersten Blick untragbar erscheint (z. B. strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Verwaltertätigkeit).

Angesichts dieser Erwägungen entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Vorteile der angefochtenen Regelung die Schwere ihrer Auswirkungen auf den betroffenen Insolvenzverwalter nicht aufwiegen. Daher wurde die Bestimmung als verfassungswidrig erklärt, da sie mit dem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung in Verbindung mit der freien Wahl des Berufs gemäß Absatz 2 desselben Artikels nicht im Einklang steht.

Die vorgeschlagene Novelle des Artikels 112 ZFPPIPP sieht die Einführung einer unwiderlegbaren Vermutung vor, dass ein Insolvenzverwalter seine Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben darf, wenn gegen ihn ein Strafverfahren wegen:
(i) einer im Rahmen der Insolvenzverwaltung begangenen strafbaren Handlung oder
(ii) einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung gegen Vermögen oder die Wirtschaft, die von Amts wegen verfolgt wird, eingeleitet wurde;

und in diesem Verfahren eine gerichtliche Untersuchung rechtskräftig eingeleitet, eine Anklage ohne Untersuchung rechtskräftig erhoben oder eine Hauptverhandlung angesetzt wurde. Bei Verdacht auf eine andere Art strafbarer Handlung liegt die Entscheidung über die Suspendierung beim Justizminister.

Eine weitere geplante Änderung ist die Einführung eines kontradiktorischen Verfahrens im Suspendierungsprozess, das dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit einräumt, sich zu äußern. Zudem soll der sechste Absatz des Artikels 112 ZFPPIPP dahingehend geändert werden, dass der Justizminister in Fällen, in denen er das Vertrauen in die Arbeit eines Insolvenzverwalters als gemindert ansieht, eine Entscheidung so bald wie möglich nach Kenntnisnahme des Grundes erlässt (anstelle der bisherigen Frist von drei Tagen, die für „schwerwiegendere“ Fälle mit automatischer Suspendierung gilt).

Neben den oben genannten Änderungen wurden drei weitere kleinere Anpassungen vorgeschlagen:

1. Die erste Änderung betrifft die Anpassung der Definition von vorrangigen Forderungen in Artikel 21 des ZFPPIPP. Die Novelle legt ausdrücklich fest, dass in gerichtlichen Restrukturierungsverfahren zur Abwendung einer drohenden Insolvenz sowie in Insolvenzverfahren auch unbesicherte Forderungen auf Beitragszahlungen, die vor der Eröffnung dieser Verfahren entstanden sind, als vorrangige Forderungen gelten. Gemäß Absatz eins des Artikels 221.ab des ZFPPIPP sind in gerichtlichen Restrukturierungsverfahren zur Abwendung einer drohenden Insolvenz die Vorschriften über das Zwangsausgleichsverfahren sinngemäß anzuwenden. Da Artikel 21 des ZFPPIPP jedoch nicht darunterfällt, zielt der Novellierungsentwurf darauf ab, diese Bestimmung ausdrücklich einzubeziehen. Zudem soll mit dieser Änderung die Unsicherheit darüber beseitigt werden, wie sich gerichtliche Verfahren zur Abwendung einer drohenden Insolvenz auf unbezahlte Beitragsforderungen auswirken. Diese Forderungen würden künftig explizit als vorrangige Forderungen eingestuft.

2. Die zweite Änderung betrifft die Streichung des zweiten Absatzes des Artikels 390 des ZFPPIPP, welcher die Durchsetzbarkeit bestimmter vorrangiger Forderungen während eines Privatinsolvenzverfahrens regelt. Die Streichung dieser Bestimmung erfolgt mit der Begründung, dass sie entbehrlich sei, da das Exekutions- und Sicherungsgesetz („ZIZ“) bereits Regelungen zur Unpfändbarkeit oder zur beschränkten Pfändbarkeit bestimmter Einkommensbestandteile enthält. Darüber hinaus enthält das ZFPPIPP selbst Bestimmungen über Einkommen, das nicht in die Insolvenzmasse fällt. Die derzeit geltende Vorschrift erlaubt die Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Durchsetzung bestimmter vorrangiger Forderungen, die in Insolvenzverfahren mit Vorrang befriedigt werden und nicht von der Restschuldbefreiung betroffen sind. Die aufzuhebende Bestimmung ermöglichte somit Exekutionen in Bezug auf unpfändbare Vermögenswerte (z. B. Existenzminimum) oder auf Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört. Da dies unzulässig ist, haben auf dieser Grundlage eingeleitete Verfahren lediglich zu einer zusätzlichen Belastung der Exekutionsgerichte und Masseverwalter geführt.

3. Die dritte Änderung betrifft die Ergänzung von Artikel 413 des ZFPPIPP, mit dem eine zuverlässigere und effizientere Führung des Registers über Entscheidungen zur Restschuldbefreiung sichergestellt werden soll. In Privatinsolvenzverfahren erhält das Gericht nach Einbringung eines Antrags auf Restschuldbefreiung auch Daten aus dem Strafregister sowie aus dem in Artikel 413 des ZFPPIPP genannten Register über Entscheidungen zur Restschuldbefreiung. Derzeit werden diese Daten noch manuell erfasst. Die vorgeschlagene Änderung soll eine gesetzliche Grundlage für den automatisierten Abruf der Schuldnerdaten auf Basis der Personenkennzahl (EMŠO) aus dem Zentralen Bevölkerungsregister (CRP) oder dem Steuerregister schaffen. Dazu gehören die im dritten Absatz des Artikels 17 des ZFPPIPP angeführten Daten (vollständiger Name, Hauptwohnsitz, Geburtsdatum). Bislang waren die Gerichte verpflichtet, das Ministerium innerhalb von drei Werktagen über die erforderlichen Daten zu informieren.

Die Novelle befindet sich derzeit im Prozess der ressortübergreifenden Abstimmung, sodass vor ihrer endgültigen Verabschiedung noch Änderungen vorgenommen werden könnten.