Was können Sie tun nach einem Pauschalurlaub, voller Enttäuschungen?
In einem von unseren vorherigen Artikeln* sprachen wir das Thema von Urlaubsentschädigung bereits an. Der Oberste Gerichtshof öffnete mit dem Beschluss Akt.-Z. Nr. II Ips 160/2013 vom 23. April 2015 den Weg für Ansprüche auf Entschädigung für immateriellen Schäden wegen entgangener Urlaubsfreude beziehungsweise wegen des Urlaub-Verlustes, obwohl unsere Gesetzgebung solches Schaden nicht ausdrücklich zu den rechtlich anerkannten Schadensarten zählt.
- Bei einem höheren Reisepreis sind die Erwartungen an die Qualität der Leistungen/Urlaubserlebnisse berechtigterweise höher.
- Verbraucher haben bei einmaligen (z. B. Hochzeits-)Reisen und im Voraus lange geplanten Reisen begründend höhere Erwartungen.
- Lediglich geringfügige Mängel reichen, um einen Schadensersatz zu begründen, nicht aus, trotzdem stellt bei kürzeren Reisen eine Vertragsverletzung von nur ein oder zwei Tagen keinen bloß geringfügigen Schaden dar.
Zum Schluss heben wir hervor noch, dass der Verbraucher im Fall der Verletzung des Pauschalurlaubsvertrags, neben einer Entschädigung, auch die Möglichkeit eine verhältnismäßige Minderung des Reisepreises zu verlangen, hat. Bei wesentlichen Abweichungen vom vereinbarten Umfang und Qualität der Leistungen, hat er, unter bestimmten Voraussetzungen des Artikels 57.e des Verbraucherschutzgesetzes (slowenische Abkürzung: „ZVPot“), sogar das Recht, die Erstattung des gesamten Reisewertes zu verlangen.
* Anmerkung: Der Link ist nur auf Englisch verfügbar.