Falls Sie bereits eine Immobilie in Kroatien besitzen oder den Erwerb einer solchen planen, bietet Ihnen dieser Artikel weiterführende Informationen zur neuen Immobiliensteuer, die mit Beginn dieses Jahres in Kraft getreten ist.
Während in Slowenien die Einführung einer Immobiliensteuer noch diskutiert wird, ist diese in Kroatien bereits mit 1. Jänner in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Steuer auf Ferienhäuser und wird gemäß dem Gesetz über kommunale Abgaben in Gemeinden und Städten erhoben.
Für steuerliche Zwecke gilt als Immobilie jedes Wohngebäude, der Wohnanteil eines gemischt genutzten Wohn- und Geschäftsgebäudes, eine Wohnung oder jeder andere unabhängig funktionierende Raum, der zum Wohnen bestimmt ist. Hingegen gelten Gebäude, die zur Lagerung landwirtschaftlicher Maschinen, Werkzeuge und sonstiger Ausrüstung genutzt werden, sowie Immobilien, für die im Bescheid über den kommunalen Beitrag ein Nutzungskoeffizient für Produktions- oder Nichtproduktionsgeschäftsräume festgelegt wurde, nicht als steuerpflichtige Immobilien.
Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer der Immobilie, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person, einen inländischen oder ausländischen Eigentümer handelt. Die Steuerpflicht kann jedoch auch den Nutzer der Immobilie treffen, sofern die Verpflichtung zur Zahlung des kommunalen Beitrags durch einen Mietvertrag auf diesen übertragen wurde, die Nutzung der Immobilie ohne rechtliche Grundlage erfolgt oder der Eigentümer nicht festgestellt werden kann.
Die Steuerberechnung erfolgt auf Basis der Fläche der Immobilie und beträgt zwischen EUR 0,60/m² und EUR 8,00/m² Nutzfläche. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem Standort sowie weiteren Kriterien, wie dem Alter der Immobilie und ihrer Zweckbestimmung. Die endgültige Festlegung des Steuersatzes erfolgt durch die zuständige Gemeinde oder Stadt.
Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern sie bereits einen kommunalen Beitrag für ihre Immobilie entrichten. Allerdings besteht die Verpflichtung, der Steuerbehörde bis spätestens 31. März des laufenden Jahres, für das die Steuer ermittelt wird, Informationen über etwaige Änderungen der bewerteten Fläche oder der Zweckbestimmung der Immobilie zu übermitteln. Zudem sind Nachweise über nicht bei der Steuerbehörde registrierte Mietverträge sowie Belege für Steuerbefreiungen vorzulegen.
Von der Immobiliensteuer ausgenommen sind Immobilien:
(i) die als ständiger Wohnsitz genutzt werden;
(ii) die im Rahmen eines Mietvertrags für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten pro Jahr als ständiger Wohnsitz vermietet werden; sowie
(iii) die im Eigentum sozial schwacher Personen stehen.
Ebenfalls steuerbefreit sind Immobilien, die aufgrund fehlender Infrastruktur, Beschädigungen oder Naturkatastrophen nicht genutzt werden können, öffentliche Immobilien sowie Immobilien im Eigentum von Unternehmen, die zum Verkauf bestimmt sind, sofern seit ihrer Eintragung in die Unternehmensbilanz nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
Für Fragen zur Festsetzung und Zahlung der Immobiliensteuer ist die zuständige Steuerbehörde – Gemeinde, Stadt oder die zuständige Filiale der Steuerverwaltung – am Standort der Immobilie zu kontaktieren.
Es ist zudem zu beachten, dass in Gemeinden und Städten, in denen bisher keine Steuer auf Ferienhäuser bestand und die keine Entscheidung zur Höhe der Immobiliensteuer treffen, ein Steuersatz von EUR 0,60/m² gilt. In Städten und Gemeinden, in denen im Jahr 2024 eine Steuer auf Ferienhäuser erhoben wurde, aber keine neue Entscheidung zur Immobiliensteuer getroffen wird, bleibt die Steuerhöhe auf dem Niveau der bisherigen Steuer für Ferienhäuser.