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Juristische NewsNachrichten

(Freiwillige) Kollektive Ergänzende Pensionsversicherung: Neue Vorgaben, unveränderte Perspektiven

und 3. Dezember, 2025No Comments

Die jüngste Novelle des Pensions- und Invalidenversicherungsgesetzes sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber verpflichtend Verhandlungen über die Einführung einer kollektiven ergänzenden Pensionsversicherung aufnehmen müssen. Deren tatsächliche Einführung bleibt jedoch auch nach der Novelle freiwillig, weshalb realistisch betrachtet nicht mit einer nennenswerten Steigerung der Inanspruchnahme solcher Vorsorgemodelle zu rechnen ist.

Im September 2025 wurde die Novelle zum Pensions- und Invalidenversicherungsgesetz („ZPIZ-2O“) verabschiedet, die eine Reihe von Änderungen im Pensionssystem einführt – von höheren Pensionsbemessungssätzen bis hin zur Einführung eines Winterzuschlags – und zudem eine weitere Neuerung im Bereich der kollektiven ergänzenden Pensionsversicherung mit sich bringt. Obwohl diese Änderung in der Öffentlichkeit keine besondere Aufmerksamkeit erregte, betrifft sie einen Politikbereich, der seit Langem als wesentlich für die langfristige finanzielle Absicherung von Arbeitnehmern und der zunehmend älter werdenden Bevölkerung anerkannt ist.

Nach der derzeitigen Rechtslage entscheidet der Arbeitgeber selbstständig, ob er Verhandlungen über die Einführung einer kollektiven ergänzenden Pensionsversicherung aufnimmt. Einigen sich die Sozialpartner auf die Einführung eines solchen Modells, wird die Versicherungsprämie zur Gänze vom Arbeitgeber finanziert, während Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit – jedoch keine Verpflichtung – haben, zusätzliche freiwillige Beiträge zu leisten. Eine verpflichtende Verpflichtung zur Einführung solcher Vorsorgeformen besteht nur in Ausnahmefällen, meist im Rahmen branchenweiter Kollektivverträge, sodass der überwiegende Teil der Arbeitnehmer weiterhin nicht in den Genuss dieser Art der Pensionsabsicherung gelangt.

Zumindest auf dem Papier ändert die Novelle ZPIZ-2O diesen Ausgangspunkt: Arbeitgeber, die am 1. Jänner 2026 mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen und über keine kollektive ergänzende Pensionsversicherung verfügen, müssen bis spätestens 1. Jänner 2028 Kollektivverhandlungen über deren Einführung aufnehmen. Gleichzeitig behält das Gesetz die bereits bestehende jährliche Mindestprämie in Höhe von EUR 404,31 bei, die vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers zu entrichten ist.

Die zentrale Herausforderung des neuen Regelungsmodells liegt in dessen begrenzter materieller Wirkung. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Verhandlungen auch ohne Einigung über die Einführung eines entsprechenden Pensionsmodells abgeschlossen werden können. Die einzige verbleibende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht in einem solchen Fall darin, eine gemeinsame Erklärung über das Scheitern der Verhandlungen zu erstellen und diese an die Arbeitsinspektion der Republik Slowenien zu übermitteln. Da das Gesetz keine Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung statuieren, kann ein Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung somit bereits dadurch erfüllen, dass er bloß an den Verhandlungen teilnimmt, ohne tatsächlich die Absicht zu haben, eine solche Versicherung zu finanzieren. In der Praxis verschafft dieser Mechanismus den Arbeitnehmern keine neuen Rechte und keinen Zugang zu kollektiven Versicherungsmodellen; vielmehr wird im Wesentlichen eine verfahrensbezogene Pflicht für Arbeitgeber geschaffen.

In den frühen Entwurfsphasen der Novelle wurde ein alternativer Ansatz geprüft, der eine materielle Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einführung einer kollektiven ergänzenden Pensionsversicherung vorgesehen hätte, während den Parteien freigestanden wäre, im Rahmen der Verhandlungen festzulegen, ob der Arbeitgeber die Prämie zur Gänze, teilweise oder gar nicht finanziert. Eine solche Lösung wäre dem Ziel einer breiteren Beteiligung an altersvorsorgebezogenen Sparformen deutlich näher gekommen.

Obwohl der ursprüngliche Entwurf der Novelle deutlich praxisnäher ausgestaltet war, entschied sich der Gesetzgeber letztlich für eine Lösung, die auf den ersten Blick ambitioniert wirkt, in der praktischen Anwendung jedoch keinerlei spürbare Verbesserung der Stellung der Arbeitnehmer mit sich bringt.