Wir befinden uns im Shopping-Fieber und werden von allen Seiten mit Preissenkungen vor den Feiertagen belagert. Fragen Sie sich bei all den Preisen und Rabatten auch manchmal, wie die Händler zu den angekündigten Preisen kommen? Sind Sie als Händler in einem Dilemma, wenn es um die korrekte Kennzeichnung eines Preisnachlasses geht? Die Antwort auf diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem kürzlich ergangenen Urteil gegeben. Im Folgenden erfahren Sie, auf welchen Preis Händler einen Preisnachlass berechnen und anbieten dürfen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) hat in seinem jüngsten Urteil vom 26. September 2024 in der Rechtssache C-330/23 im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens eine verbindliche Auslegung von Artikel 6a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse („die Richtlinie“) vorgenommen. Der EuGH hat klargestellt, wie Händler mit Preisnachlässen werben dürfen, und damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung unlauterer Praktiken auf dem Markt geleistet.
Eine solche verbindliche Auslegung bindet nicht nur das vorlegende Gericht, sondern auch die nationalen Gerichte aller Mitgliedstaaten, die mit einer ähnlichen Frage befasst sind. Dies ist ein wichtiger Schritt zu einer (noch) besseren Verbraucherinformation.
Die Vorabentscheidungsfrage wurde vom deutschen Gericht in Düsseldorf im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und Aldi Süd vorgelegt.
Die Supermarktkette Aldi bewarb in ihren wöchentlichen Werbeprospekten in Deutschland reduzierte Preise für Obst, indem sie den neuen, „niedrigeren“ Preis in größerer Schrift und den vorherigen, höheren Preis in kleinerer, durchgestrichener Schrift angab. Unter den beiden Preisen wurde ein dritter Preis angegeben, der als „der niedrigste Preis der letzten 30 Tage“ definiert war. Außerdem war eines der betreffenden Produkte mit einem prozentualen Nachlass und das andere mit einem Hinweis auf den „Spitzenpreis“ versehen, um den Preisvorteil des Angebots hervorzuheben. Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes handelt es sich hierbei um eine für die Verbraucher schädliche und unfaire Praxis.
Für das vorlegende Gericht stellte sich die Frage, ob der Preisnachlass in der Werbung auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden muss oder ob der Preisnachlass auf der Grundlage eines anderen Preises berechnet werden kann, wobei die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage zusammen mit dem Referenzpreis für die Berechnung des Preisnachlasses (als zusätzliche Information) angegeben werden muss.
Der EuGH bestätigte den Standpunkt des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbandes und stellte fest, dass die bloße Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage nicht ausreichend ist. Stattdessen muss der Händler jede Preissenkung auf der Grundlage des niedrigsten in den letzten 30 Tagen geltenden Preises (oder des „vorherigen Preises“ im Sinne von Artikel 6a Absatz 2 der Richtlinie) berechnen.
Eine andere Auslegung dieses Artikels der Richtlinie würde der Politik der EU zuwiderlaufen, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Sie würde auch dem Ziel der einschlägigen Richtlinie widersprechen, da diese auf eine bessere Information der Verbraucher abzielt und eindeutige Informationen über die Preise und die Methoden zur Berechnung der angekündigten Ermäßigung verlangt. Gleichzeitig entspricht eine solche verbindliche Auslegung dem Zweck der einschlägigen Bestimmung, der darin besteht, zu verhindern, dass die Händler die Verbraucher in die Irre führen, indem sie den Preis von Produkten absichtlich erhöhen, bevor sie eine Preissenkung ankündigen, und so den Anschein unechter Rabatte erwecken.
Bevor Sie dem nächstgelegenen Marktinspektor einen möglichen Verstoß melden oder mit der Änderung der beworbenen Preise beginnen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Richtlinie einige Ausnahmen zulässt. So gilt die oben genannte Auslegung beispielsweise nicht für verderbliche Produkte oder Produkte, die kurz vor dem Verfallsdatum stehen, für Produkte, die seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt sind, und für schrittweise Preissenkungen.
Nach dem, was Sie gelesen haben, fragen Sie sich wahrscheinlich, was eine solche Gerichtsentscheidung für die slowenischen Verbraucher und Händler bedeutet.
Es sollte klargestellt werden, dass die zu prüfenden Bestimmungen der Richtlinie durch die Artikel 15 und 16 des Verbraucherschutzgesetzes (ZVPot-1) in die slowenische Rechtsordnung umgesetzt und durch die Verordnung über die Art und Weise der Angabe der Preise von Waren, digitalen Inhalten und Dienstleistungen und die Veröffentlichung von Preisnachlässen weiter präzisiert wurden. Es ist erwähnenswert, dass das zuständige Ministerium ein Online-Dokument mit dem Titel „Neue Bestimmungen über Preisnachlässe“ vom 21. Februar 2023 veröffentlicht hat, in dem es die eingeführten Änderungen ausführlich erläutert und sie genauso auslegt, wie es der EuGH in seinem jüngsten Urteil getan hat.
In Anbetracht der obigen Ausführungen bringt das jüngste EuGH-Urteil eigentlich keine größeren Änderungen für die slowenische Rechtsordnung mit sich. Dennoch ist jede Entscheidung, die zu einer einheitlichen Auslegung des Verbraucherrechts beiträgt, ein Schritt in eine positive Richtung, da sie zu mehr Rechtssicherheit und Verbraucherschutz beiträgt und Unklarheiten verringert, die zu unlauteren Praktiken auf dem Markt führen können.
Autoren: Petra Juratovec, Rechtsanwärterin, Tina Marciuš Ravnikar, Rechtsanwältin