Anmeldepflicht ausländischer Direktinvestitionen nach Neuem
Nach den bisherigen Vorschriften war jede natürliche oder juristische Person, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder eines Drittlandes ist beziehungsweise dort ihren Sitz hat, pflichtig ausländische Direktinvestition anzumelden. Das „ZSInv“-Gesetz behebt diese Unangemessenheit so, dass es als einen ausländischen Investor nur noch ein Staatsangehöriger eines Drittlandes oder eine juristische Person mit dem Sitz in einem Drittland betrachtet, was nach der Definition des „ZSInv“-Gesetzes, die EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU-Region nicht einschließt.