Wird Ihnen die Gebühr für Baulandnutzung korrekt veranlagt?
Die Gebühr für Baulandnutzung (slowenische Abkürzung: „NUSZ“) ist eine Zwangsabgabe, die an die Gemeinde zu zahlen ist, in der sich die Liegenschaft befindet. Die „NUSZ“ ist für die Nutzung von Bauland zu entrichten, das sich befindet: (i) im Gebiet von Städten und städtischen Siedlungen; (ii) in Gebieten, die für den Wohnungsbau und anderen komplexen Bau vorgesehen sind; (iii) in Gebieten, für die ein räumlicher Durchführungsplan verabschiedet wurde; (iv) in anderen Gebieten, die mit Wasserleitung- und Stromnetz ausgestattet sind. Die Festlegung der Gebiete für den die „NUSZ“-Entschädigung entrichtet wird, ist ziemlich in der Autonomie der Gemeinden, die diese Gebiete durch eigene Verordnungen festlegen. Mit ihnen, legen die Gemeinde auch die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der „NUSZ“ und die Kriterien für die (vollständige oder teilweise) Befreiung von der „NUSZ“-Zahlung fest.
Bei der Festlegung der Höhe der „NUSZ“ müssen die Gemeinden insbesondere Folgendes berücksichtigen: (i) die Ausstattung des Baulands mit kommunaler Infrastruktur und die Möglichkeit des Anschlusses an die bestehende kommunale Infrastruktur; (ii) die Lage des Baulands (ob es sich um eine Stadtumgebung, ein Stadtzentrum usw. handelt); und (iii) den Zweck des Baulands (ob es sich um Wohn- oder Gewerbeflächen usw. handelt).
Anhand der oben genannten Faktoren, mit denen die Gemeinde das Land definieren, wird dann die „NUSZ“ von der Fläche dieses Grundstücks veranlagt. Die Veranlagung und Erhebung der „NUSZ“ für die Gemeinden erfolgt durch die Finanzverwaltung der Republik Slowenien („FURS“), und zwar auf der Grundlage der von den Gemeinden erhaltenen Daten. Es ist daher wichtig, dass diese Daten korrekt sind und dass sie die tatsächliche Situation widerspiegeln, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist.
Jede Gemeinde führt ihre eigenen Datenaufzeichnungen für die Zahlung der „NUSZ“, die aber nicht immer mit den offiziellen Aufzeichnungen bzw. den tatsächlichen Daten übereinstimmen. Die Gemeinden haben zwar Zugang zu Daten aus offiziellen Registern (wie das Grundbuch, das Liegenschaftskataster und der Register der öffentlichen Versorgungseinrichtungen („GJI“) sind), aber nicht alle Gemeinden gleichen ihre Aufzeichnungen entsprechend ab bzw. sie nicht aktualisieren. So kann es vorkommen, dass die Daten der Gemeinde, die die Grundlage für die Veranlagung der „NUSZ“ sind, z. B. die Änderungen der Raumordnungsvorschriften, Modernisierungen der kommunalen Ausstattung, des Bauzustands des Grundstücks, Änderungen der Eigentümer usw. nicht in Rücksicht nehmen. Der Grund für die Unvereinbarkeit zwischen den Aufzeichnungen und der tatsächlichen Situation ist manchmal auch der Mangel der amtlichen Aufzeichnungen, da diese manchmal nicht alle voraussichtliche Daten enthalten (z. B. den Zweck bzw. Tätigkeit, Gebäudeoberfläche) oder sie nicht genau sind.
Neben dem Problem der Definition des Gegenstands der Veranlagung stellt sich in der Praxis häufig auch die Frage, wer die Abgabe zu entrichten hat, insbesondere im Fall der Mietverträge. Nach den Bestimmungen des Baulandgesetzes ist der Verpflichtete für die „NUSZ“ der unmittelbare Nutzer des Grundstücks beziehungsweise des Gebäudes oder Gebäudeteils. Der Verpflichtete ist also nicht unbedingt der Eigentümer, sondern kann diese z. B. auch ein Mieter, ein Prekarist, ein Inhaber der Grunddienstbarkeit oder ein sonstiger Nutzer des Baugrundlands sein. In der Praxis vereinbaren der Eigentümer und der Nutzer oft, insbesondere bei Mietverträgen, wer wird pflichtig die „NUSZ“ zu zahlen.
In der Regel erwerben die Gemeinden die Daten über die Verpflichteten aus den amtlichen Aufzeichnungen, aus denen aber nur die Eigentümerschaft an der einzelnen Liegenschaft hervorgeht, nicht aber wer deren eigentlicher unmittelbaren Nutzer ist. Deswegen in der Regel betrachten sie die Eigentümer der Liegenschaften als Verpflichtete – schließlich sind sie diejenige, die dafür sorgen müssen, dass die Daten der Gemeinden für die Veranlagung der „NUSZ“ die tatsächliche Situation widerspiegeln. Wenn es zur Änderung des unmittelbaren Nutzers und damit des Verpflichteten kommt, sollten die Verpflichteten diese Änderungen an die Gemeinde mitteilen, sodass sie die Daten über den Verpflichteten in ihren Aufzeichnungen entsprechend korrigieren würde und an die „FURS“ die richtigen Daten für die Ausstellung des Bescheids melden können.
Eine Änderung der Verpflichteten für das laufende Jahr ist möglich auch nach der Ausstellung des Veranlagungsbescheids. Die „FURS“ stellt die „NUSZ“-Bescheide einmal im Jahr aus, und zwar bis zum 31. März für das laufende Jahr beziehungsweise innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt der von der Gemeinde übermittelten Daten. Ändert sich im Laufe des Jahres der Verpflichtete, hat der Verpflichtete, dem das Bescheid für das laufende Jahr schon ausgestellt wurde, das Recht innerhalb von 15 Tagen nach der Änderung eine Änderung des Bescheids zu beantragen. Er tut dies so, dass er bei der „FURS“ ein Antrag auf Herabsetzung der Pflicht und auf Auferlegung des entsprechenden Betrags an dem neuen Verpflichteten, einreicht.
Da in Kürze neue „NUSZ“-Bescheide ergehen werden (oder ergingen sie bereits), raten wir Ihnen, dass Sie so bald wie möglich bei der Gemeinde überprüfen, welche Informationen sie über Ihre Liegenschaften führen. Wenn diese der tatsächlichen Situation nicht entsprechen, melden Sie das der zuständigen Gemeindebehörde und schlagen Sie eine Änderung vor. Anderenfalls werden für die „NUSZ“-Veranlagung die Daten, über die die Gemeinde verfügt bzw. auf die sie ohne Ihre Mitwirkung zugreifen kann, verwendet. Wenn Sie einen Bescheid, der auf falschen Daten beruht, bereits erhielt, haben Sie das Recht eine Beschwerde einzulegen.
Autorin: Klavdija Kek, Rechtsanwältin