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Wie können die Eigentümer ihren Tochtergesellschaften helfen, die finanziellen Folgen der Krise zu bewältigen?

31. Mai, 2022No Comments

Wie können die Eigentümer ihren Tochtergesellschaften helfen, die finanziellen Folgen der Krise zu bewältigen?

Im Folgenden stellen wir einige der in slowenischer Praxis (noch nicht) etabliertesten Instrumente vor, die Eigentümern zur Verfügung stehen, um die Finanzlage ihrer Tochtergesellschaften zu verbessern.

Die COVID-19-Epidemie lässt zumindest vorübergehend nach, viele Unternehmen beschäftigen sich aber noch immer mit der Bewältigung ihrer Folgen auf ihr Geschäft. Viele Unternehmen wurden zwar vom Staat durch Anti-Corona-Maßnahmen finanziell unterstützt, diese Maßnahmen sind aber meist nur vorübergehend. In Krisenzeiten zeigt sich die Bedeutung eines ausreichenden Anteils am Eigenkapital als langfristige Finanzierungsquelle des Unternehmens als noch ausgeprägter. In diesem Artikel stellen wir einige Instrumente vor, die in Slowenien (noch) nicht am weitesten verbreitet sind und mit denen die Eigentümer ihren Tochtergesellschaften helfen können und dazu beitragen zu können, die Liquidität und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern und damit einer möglichen Überschuldung vorzubeugen und ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.1

1. Patronatserklärung

Ein von solchen Instrumenten ist die Patronatserklärung, was bedeutet (gewöhnlich), die Zusicherung der herrschenden Gesellschaft (sog. „Patron“) gegenüber der Tochtergesellschaft, dass diese der Tochtergesellschaft die Kreditaufnahme ermöglichen wird bzw. anders sicherstellen wird, dass die Tochtergesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber allen oder gegenüber bestimmten Gläubigern nachkommen können wird. Der Zweck dieser Erklärung liegt vor allem darin, das Vertrauen der Gläubiger in die Finanzlage der Tochtergesellschaft sicherzustellen und zu verbessern. Von einer Bürgschaft oder Garantie unterscheidet sich die Patronatserklärung vor allem indem, dass der Gläubiger (Darlehensgeber) hierdurch keinen direkten Anspruch gegen den Erklärungsgeber erwirbt, im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung wird er aber unter bestimmten Umständen einen Schadensersatz verlangen können.
Die Theorie unterscheidet je nachdem Inhalt der Verpflichtung zwischen harten und weichen Patronatserklärungen. Harte Patronatserklärungen sind insbesondere diejenige, die die Kreditwürdigkeit und Liquidität von Unternehmen verbessern, da sie auf einer rechtsverbindlichen Erklärung des Patrons beruhen, dass er bestimmte Maßnahmen ergreifen und sicherstellen wird, dass die Tochtergesellschaft ihren Verpflichtungen erfüllen wird. Im Gegensatz zu der sog. weichen Patronatserklärung, die eher eine moralische Verpflichtung darstellt, stellt eine harte Patronatserklärung eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Patrons her.Dabei weisen wir darauf hin, dass der Erwerb einer Patronatserklärung auf das Bilanzbild der Tochtergesellschaft prinzipiell keine direkte Auswirkung hat, jedoch könnte sie zur Widerlegung bzw. Verhinderung der Vermutung über die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit aufgrund der Überschuldung dienen. Da es sich in meisten Ländern (einschließlich Slowenien) um ein gesetzlich nicht reguliertes Institut handelt, ist es in der Praxis wichtig, bei der Abgabe einer Patronatserklärung ihren Inhalt so detailliert wie möglich auszuarbeiten.
2. Vorläufiger Forderungsverzicht (mit Besserungsvereinbarung)

Diese Maßnahme wird in der Praxis hauptsächlich im deutschsprachigen Raum verwendet. Vorläufiger (oder in einigen Fällen bedingter) Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung ist für den Gläubiger in der Regel akzeptabler als ein normaler (endgültiger) Verzicht, da er nur gültig bleibt, bis eine „Besserung“ eintritt, wie sie vom Gläubiger und dem Schuldner definiert wurde (z. B. Beendigung der bilanziellen Überschuldung). Dabei kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Schuld im gleichen Umfang wiederauflebt, wenn die Besserung eintritt. Insbesondere von diesem Gesichtspunkt ist ein solcher Forderungsverzicht auch für den Gläubiger vorteilhaft, da er bei Besserung die gesamte Forderung geltend machen kann, was ihm im Fall eines Insolvenzverfahrens nicht ermöglicht würde. Allerdings ist eine solche Vereinbarung auch mit gewissen Risiken für den Gläubiger verbunden, insbesondere für den Fall, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens die geplanten Ergebnisse nicht erreicht, d. i., wenn die Voraussetzungen für das „Wiederaufleben“ der Schuld nicht eintreten.
Aus Gesichtspunkt des Finanzbildes des Schuldners unterscheidet sich ein solcher Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung von einem normalen Forderungsverzicht nicht. Die Pflichten des Schuldners werden also reduziert und das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital wird verbessert.
3. Bildung von Nachrangigen Forderungen

Die Nachrangige Forderung im Sinne der Insolvenzgesetzgebung stellt jede unbesicherte Forderung dar, die beim Antritt der Insolvenz des Schuldners, erst nach der Zahlung anderer unbesicherten Forderungen gegen den Schuldner, bezahlt wird.
Das Verhältnis der Nachrangigkeit der Forderung kann zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vertrag frei vereinbart werden. Eine solche Umwandlung einer gewöhnlichen Forderung in eine nachrangige Forderung ändert das Forderungsbestand im materiellrechtlichen Sinn nicht – vergleichbar mit einem Darlehen, das ein Gesellschafter einem Unternehmen in der Krisenzeit gewährt – nur die Berechtigung, wie eine solche Forderung in einem Konkurs- oder Zwangsauflösungsverfahren durchgesetzt werden kann, wird geändert. Dies verbessert die Position anderer Gläubiger, was unter anderem auch die Kreditaufnahme erleichtern kann.
Autoren: Jernej Jeraj, Partner und Martin Pirkovič, Rechtsanwaltsanwärter

1 Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Punkt 1 des
„ZFPPIPP“-Gesetzes (slowenische Abkürzung für das Gesetz über die
Finanzgeschäfte, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösung) liegt eine
Überschuldung vor, wenn der Wert des Schuldnervermögens geringer als die Summe
seiner Verbindlichkeiten ist. Gemäß dem Gesetz besteht in einem solchen Fall
die Vermutung, dass der Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig geworden ist, was
zusätzliche Pflichten für die Geschäftsführung und Einleitung des
Insolvenzverfahrens bedeutet.