Wie können die Eigentümer ihren Tochtergesellschaften helfen, die finanziellen Folgen der Krise zu bewältigen?
Im Folgenden stellen wir einige der in slowenischer Praxis (noch nicht) etabliertesten Instrumente vor, die Eigentümern zur Verfügung stehen, um die Finanzlage ihrer Tochtergesellschaften zu verbessern.
1. Patronatserklärung
Ein von solchen Instrumenten ist die Patronatserklärung, was bedeutet (gewöhnlich), die Zusicherung der herrschenden Gesellschaft (sog. „Patron“) gegenüber der Tochtergesellschaft, dass diese der Tochtergesellschaft die Kreditaufnahme ermöglichen wird bzw. anders sicherstellen wird, dass die Tochtergesellschaft ihre Verpflichtungen gegenüber allen oder gegenüber bestimmten Gläubigern nachkommen können wird. Der Zweck dieser Erklärung liegt vor allem darin, das Vertrauen der Gläubiger in die Finanzlage der Tochtergesellschaft sicherzustellen und zu verbessern. Von einer Bürgschaft oder Garantie unterscheidet sich die Patronatserklärung vor allem indem, dass der Gläubiger (Darlehensgeber) hierdurch keinen direkten Anspruch gegen den Erklärungsgeber erwirbt, im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung wird er aber unter bestimmten Umständen einen Schadensersatz verlangen können.
Diese Maßnahme wird in der Praxis hauptsächlich im deutschsprachigen Raum verwendet. Vorläufiger (oder in einigen Fällen bedingter) Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung ist für den Gläubiger in der Regel akzeptabler als ein normaler (endgültiger) Verzicht, da er nur gültig bleibt, bis eine „Besserung“ eintritt, wie sie vom Gläubiger und dem Schuldner definiert wurde (z. B. Beendigung der bilanziellen Überschuldung). Dabei kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Schuld im gleichen Umfang wiederauflebt, wenn die Besserung eintritt. Insbesondere von diesem Gesichtspunkt ist ein solcher Forderungsverzicht auch für den Gläubiger vorteilhaft, da er bei Besserung die gesamte Forderung geltend machen kann, was ihm im Fall eines Insolvenzverfahrens nicht ermöglicht würde. Allerdings ist eine solche Vereinbarung auch mit gewissen Risiken für den Gläubiger verbunden, insbesondere für den Fall, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens die geplanten Ergebnisse nicht erreicht, d. i., wenn die Voraussetzungen für das „Wiederaufleben“ der Schuld nicht eintreten.
Die Nachrangige Forderung im Sinne der Insolvenzgesetzgebung stellt jede unbesicherte Forderung dar, die beim Antritt der Insolvenz des Schuldners, erst nach der Zahlung anderer unbesicherten Forderungen gegen den Schuldner, bezahlt wird.
1 Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Punkt 1 des
„ZFPPIPP“-Gesetzes (slowenische Abkürzung für das Gesetz über die
Finanzgeschäfte, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösung) liegt eine
Überschuldung vor, wenn der Wert des Schuldnervermögens geringer als die Summe
seiner Verbindlichkeiten ist. Gemäß dem Gesetz besteht in einem solchen Fall
die Vermutung, dass der Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig geworden ist, was
zusätzliche Pflichten für die Geschäftsführung und Einleitung des
Insolvenzverfahrens bedeutet.