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Überblick über die Änderungen, die der neue Tarifvertrag für das Gastgewerbe und den Tourismus in Slowenien mit sich bringt

und 27. Januar, 2025Januar 30th, 2025No Comments

Am 1. Januar 2025 trat der neue Tarifvertrag für das Gastgewerbe und den Tourismus in Slowenien (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 112/2024; „KPGTS 2024“) in Kraft, der den Tarifvertrag für das Gastgewerbe und den Tourismus in Slowenien aus dem Jahr 2018 („KPGTS 2018“) ersetzt. Im Folgenden haben wir einen Überblick über einige der wichtigsten Änderungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im Gastgewerbe und Tourismussektor zusammengestellt (auch hier erhältlich: 250128 Überblick über die Änderungen KPGTS).

Recht KPGTS 2018 KPGTS 2024 Kommentar
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Arbeitsmittel)

 

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 10 Absatz 1

fügt einen neuen dritten Gedankenstrich hinzu:

(1)  Der Arbeitgeber hat gemäß den jeweils geltenden Vorschriften Maßnahmen zu ergreifen und Bedingungen für sichere und gesunde Arbeit zu gewährleisten, einschließlich schriftlicher Informationen und Anweisungen, der Verhütung von Gefahren bei der Arbeit, der ordnungsgemäßen Organisation des Arbeitsprozesses und der Arbeitsumgebung sowie der Bereitstellung der erforderlichen materiellen Mittel, und zwar insbesondere auf folgende Weise:

–      […]

–      Der Arbeitgeber regelt die Nutzung und Wartung der vorgeschriebenen Uniformen und sonstigen Arbeitsmittel in einer speziellen Regelung

–      […]

Der Tarifvertrag führt die Verpflichtung des Arbeitgebers ein, in einer speziellen Regelung die Nutzung der vorgeschriebenen Uniform sowie sonstiger Arbeitsmittel und deren Wartung festzulegen.

 

 

Unterrichtung der Gewerkschaft über die allgemeinen Akte des Arbeitgebers

 

Artikel 14 Absatz 5

Der Arbeitgeber bewahrt die Tarifverträge oder die allgemeinen Akte an einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Ort auf. Der Arbeitnehmer kann jederzeit Einsicht in den Inhalt der Tarifverträge oder allgemeinen Akte verlangen, was der Arbeitgeber nicht ablehnen darf.

Artikel 14 Absatz 5

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Gewerkschaft auf schriftliches Verlangen ein Exemplar der in Artikel 10 des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse genannten Tarifverträge oder allgemeinen Akte zur Verfügung zu stellen und bewahrt das andere Exemplar an einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Ort auf. Der Arbeitnehmer kann jederzeit Einsicht in den Inhalt der Tarifverträge oder allgemeinen Akte verlangen, was der Arbeitgeber nicht ablehnen darf.

In den Wortlaut des Artikels wurde ausdrücklich das Recht einer Gewerkschaft, solche Akte zu verlangen, aufgenommen. Wir sind jedoch der Auffassung, dass die Gewerkschaft dieses recht bereits zuvor hatte und die Bestimmung lediglich zur Klarstellung hinzugefügt wurde.
Ausübung anderer Arbeiten im Falle einer anerkannten Behinderung

 

Artikel 16 Absatz 1 Gedankenstrich 9

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in außergewöhnlichen Umständen oder anderen Notfällen, die von begrenzter Dauer sind, auch andere Arbeiten und Aufgaben auszuführen, die nicht in der Stellenbeschreibung oder der Art der Arbeit enthalten sind, insbesondere:

–      […]

–      in Erwartung der Entscheidung des Ausschusses, der die Gründe für die Kündigung des Arbeitsvertrags einer behinderten Person festlegt, oder in Erwartung der Feststellungen des ZPIZ-Ausschusses über die Angemessenheit der dem Arbeitnehmer anzubietenden Arbeit;

–      […]

Artikel 16 Absatz 1

enthält keine linksseitig hervorgehobene Bestimmung

Diese Verpflichtung des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Renten- und Invaliditätsversicherung (ZPIZ-2); der Arbeitnehmer mit festgestellter Behinderung ist nämlich nicht (mehr) in der Lage, die Arbeit auszuüben, für die er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Wenn Sie sich vergewissert haben, dass der Arbeitnehmer nach der ergangenen Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit eine andere Arbeit verrichten kann (d. h. sein Gesundheitszustand dies zulässt bzw. er dazu in der Lage ist), können Sie ihn anweisen, diese Arbeit in Zukunft zu verrichten (unabhängig von der Änderung des Tarifvertrags).

Zeitliche Begrenzung der Ausübung anderer Arbeit

 

Artikel 16 Absatz 3

Die Arbeit des Arbeitnehmers and einem anderen Arbeitsplatz darf höchstens 60 aufeinanderfolgende Arbeitstage und insgesamt höchstens 90 Arbeitstage im Jahr dauern.

Artikel 16 Absatz 3

Die Arbeit des Arbeitnehmers and einem anderen Arbeitsplatz darf höchstens 60 aufeinanderfolgende Arbeitstage und insgesamt höchstens 80 Arbeitstage im Jahr dauern.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) darf die Zuweisung einer anderen geeigneten Arbeit höchstens drei Monate im Kalenderjahr dauern. Der Tarifvertrag begrenzt diesen Zeitraum (zugunsten der Arbeitnehmer) auf 80 Tage pro Jahr.

 

Gültigkeit der Abmahnung vor der beabsichtigten Kündigung eines Arbeitsvertrags wegen Fehlverhaltens Artikel 22

Die Gültigkeit der Abmahnung vor der Kündigung des Arbeitsvertrags wegen Fehlverhaltens beträgt 18 Monate.

Artikel 22

Die Gültigkeit der Abmahnung vor der Kündigung des Arbeitsvertrags wegen Fehlverhaltens beträgt 12 Monate.

Der Tarifvertrag verkürzt die „Gültigkeit“ der Abmahnung vor der Kündigung des Arbeitsvertrags wegen Fehlverhalten von bisher 18 Monaten (max. nach ZDR-1) auf 12 Monate.

Die bereits erteilte Abmahnungen bleiben von dieser Änderung unberührt. Für diese gilt weiterhin, dass eine ordentliche Kündigung wegen Fehlverhalten möglich ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt der schriftlichen Abmahnung erneut gegen die vertraglichen und sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt.

Alle nach dem 1. Januar 2025 erteilten Abmahnungen haben jedoch eine „Gültigkeit“ von bis zu 12 Monaten.

Höhe der Praktikumsvergütung für die Schülern und Studenten

 

Artikel 24 + Artikel 78

(1) Der Arbeitgeber stellt den Schülern und Studenten im Praktikum Folgendes zur Verfügung:

–     Vergütung für die gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrags geleistete Arbeit,

–     Informationen über die arbeitsbedingten Gefahren und geeigneten Schutzmittel,

–     Versicherung für den Fall von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,

–     angemessene Betreuung und Einführung in die Arbeit,

–     Mahlzeiten während der Arbeit, sofern diese für die Angestellten organisiert sind.

(2) Bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten muss der Arbeitgeber die Bestimmungen des ZDR-1 über die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren einhalten.

+

Schüler und Studenten im Pflichtpraktikum haben Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des jeweils gültigen Betrags zu, der in der Verordnung der Regierung der Republik Slowenien über die Höhe der Erstattung von Arbeitskosten und anderer Einkünfte, die nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, festgelegt ist.

Artikel 24

fügt den dritten bis siebten Absatz hinzu:

(3) Die Vergütung für die geleistete Arbeit von Schülern im Praktikum beträgt:

–     1. Jahr = 180,00 EUR

–     2. Jahr = 230,00 EUR

–     3. Jahr und folgende Jahre = 280,00 EUR

(4) Die Vergütung für die geleistete Arbeit von Studenten im Praktikum ist in allen Studienjahren gleich und beträgt 330,00 EUR.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannte Vergütung gilt für Schüler und Studenten, die im Schul- bzw. Studentenjahr 2025/2026 oder später in das erste Schul- bzw. Studienjahr eintreten. Für Schüler und Studenten, die sich vor diesem Jahr eingeschrieben haben, gilt die Vergütung in der Höhe, die in der jeweils gültigen Verordnung der Regierung der Republik Slowenien über die Erstattung von Arbeitskosten und anderen Einkünften, die nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, festgelegt ist

(6) Die Vergütung wird anteilig nach der Anzahl der Anwesenheitstage gezahlt.

(7) Schüler und Studenten haben Anspruch auf die Vergütung, auch wenn sie ein Stipendium erhalten.

Die Verordnung über die steuerliche Behandlung der Erstattung von Kosten und anderer Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen bestimmt, dass Zahlungen an Schüler und Studenten für Pflichtpraktika bis zu einer Höhe von 15 % des letzten bekannten durchschnittlichen Jahresgehalts von Arbeitnehmern in Slowenien nach SURS-Daten, berechnet pro Monat, für die Pflichtpraktika nicht in die steuerpflichtige Einkommensbasis einbezogen werden (Artikel 12). Nach den letzten bekannten Daten hatten Schüler und Studenten bisher Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 333,14 €.

Schüler und Studenten wurden bisher unabhängig vom Jahr, das sie besuchten, bei der Vergütung für das Praktikum gleich behandelt. Nun jedoch wird der (minimale) Betrag für Schüler pauschal festgelegt, wobei die Höhe der Vergütung vom Jahr abhängt, das der Schüler besucht. Für Studenten ist die Vergütung ebenfalls pauschal festgelegt, jedoch unabhängig vom Jahr, das der Student besucht. Die durch den Tarifvertrag festgelegten Pauschalbeträge liegen nun unter den maximal steuerfreien Beträgen, die durch die Verordnung festgelegt sind.

Diese Änderung gilt nur für Schüler und Studenten, die sich im Schul- bzw. Studienjahr 2025/2026 in das erste Jahr einschreiben. Für alle anderen wird die bisherige Regelung beibehalten (fünfter Absatz des KPGTS 2024).

Beförderung

 

Artikel 28

(1) Die Beförderung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz erfolgt aufgrund von Leistungen am Arbeitsplatz, die sich langfristig positiv auf den Arbeitgeber auswirken.

(2) Die Kriterien und Voraussetzungen für die Beförderung werden im Tarifvertrag auf engerer Ebene oder in den allgemeinen Akten des Arbeitgebers festgelegt.

Artikel 63

Die Kriterien und Voraussetzungen für die Beförderung werden im Tarifvertrag auf engerer Ebene oder in den allgemeinen Akten des Arbeitgebers festgelegt, wenn beim Arbeitgeber keine repräsentative Gewerkschaft organisiert ist.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Leistungen am Arbeitsplatz, die sich langfristig positiv für den Arbeitgeber auswirken, zu überwachen und die Beförderung der Arbeitnehmer daran zu knüpfen, wurde gestrichen.

Dennoch muss die Republik Slowenien im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/970 Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer leichten Zugang zu den Kriterien haben, die für die Festlegung der Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer verwendet werden und die direkt mit der Beförderung der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens verbunden sind.

Bezugszeitraum – unregelmäßige Arbeitszeiten, vorübergehende Umverteilung der Arbeitszeit

 

Artikel 37

(1) In Fällen, in denen objektive, technische oder organisatorische Gründe dies erfordern, wird bei ungleichmäßiger Verteilung und vorübergehender Umverteilung der Arbeitszeit die Vollzeitarbeitszeit als durchschnittliche Arbeitsverpflichtung über einen Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde gelegt.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aktuelle Aufzeichnungen über die Anzahl und Verwendung von Überstunden zu führen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die tatsächliche Zahl der über den Monatslohn hinaus geleisteten Arbeitsstunden bei der Lohnzahlung, auf der Lohnabrechnung oder in einer anderen beim Arbeitgeber üblichen Weise schriftlich mitzuteilen.

Artikel 36

(1)   In Fällen, in denen objektive, technische oder organisatorische Gründe dies erfordern, wird bei ungleichmäßiger Verteilung und vorübergehender Umverteilung der Arbeitszeit die Vollzeitarbeitszeit als durchschnittliche Arbeitsverpflichtung über einen Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde gelegt.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß den für diesen Bereich geltenden Vorschriften zu führen.

 

Der Tarifvertrag verlangte lediglich, dass Aufzeichnungen über die Anzahl und die Verwendung der Überstunden geführt werden. In der Sondergesetzgebung (ZEPDSV) war der Arbeitgeber bereits verpflichtet, detailliertere Aufzeichnungen zu führen (Artikel 18), so dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.

 

Überstunden – unregelmäßige Arbeitszeiten und vorübergehende Umverteilung der Arbeitszeit

 

Artikel 38

(4) Werden die Überstunden nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrem Entstehen innerhalb des einheitlichen Bezugszeitraums verbraucht und bis dahin nicht zum entsprechenden Stundensatz des Grundgehalts des Arbeitnehmers zuzüglich mindestens 30 % ausgezahlt, so werden sie spätestens am Ende des Sechsmonatszeitraums nach Ablauf des einheitlichen zwölfmonatigen Bezugszeitraums zum entsprechenden Stundensatz des Grundgehalts des Arbeitnehmers zuzüglich mindestens 45 % verbraucht oder ausgezahlt.

Artikel 37

Der vierte Absatz wird gestrichen.

Die Überstunden können vom Arbeitnehmer jederzeit bis zum Ende des Bezugszeitraums verwendet oder vom Arbeitgeber mit einem Zuschlag von 30 % bis zum Ende des Bezugszeitraums ausgezahlt werden (es gibt keine Begrenzung mehr auf 6 Monate ab dem Datum der Überstunden). Ist es aufgrund der Art des Arbeitsprozesses nicht möglich, die Überstunden innerhalb des zwölfmonatigen Bezugszeitraums zu verwenden, und zahlt der Arbeitgeber die Überstunden nicht innerhalb dieses Zeitraums aus, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Überstunden bei der ersten Gehaltszahlung nach Ablauf des Referenzzeitraums mit einem Zuschlag von 50 % auszahlen.
Arbeitsbereitschaft

 

Artikel 8 Absatz 1 Gedankenstrich 6

–      Arbeitsbereitschaft ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer an seiner Wohnadresse jederzeit erreichbar sein muss.

Artikel 38

(1)   Heimbereitschaft ist die Zeit, in der sich ein Arbeitnehmer zu Hause oder an einem anderen Ort seiner Wahl aufhält und jederzeit erreichbar ist, in der Lage ist, sich innerhalb der normalen Fahrtzeit zur Arbeit zu begeben und seine Arbeitspflicht zu erfüllen, wenn der Arbeitgeber ihn braucht und zur Arbeit ruft.

(2)   Für die Zeit der Arbeitsbereitschaft steht dem Arbeitnehmer eine Vergütung für die Bereitschaft zu.

Zusätzliche und klarere Definition des Begriffs „Arbeitsbereitschaft“.

Die Vergütung für die Arbeitsbereitschaft ändert sich nicht.

Fälle, in denen es zulässig ist, Überstunden anzuordnen

 

Artikel 39

(3) Der Arbeitgeber und die repräsentative Gewerkschaft können ausschließlich auf der Ebene des Unternehmenstarifvertrags zusätzliche Fälle vereinbaren, in denen die Anordnung von Überstunden zulässig ist.

Artikel 39

enthält nicht die hervorgehobene Bestimmung

Das ZDR-1 legt fest, dass zusätzliche Fälle, in denen Überstunden angeordnet werden können, nur durch das Gesetz und den Tarifvertrag auf der Branchenebene festgelegt werden können. Überstunden können nur in den im Artikel 144 des ZDR-1 und im Artikel 39 des KPGTS 2024 vorgesehenen Fällen angeordnet werden.
Verbot der Anordnung von Überstunden für Arbeitnehmer, die ein Kind unter drei Jahren betreuen

 

Artikel 39

(5) Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen darf der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, der ein Kind unter drei Jahren betreut, keine Überstunden anordnen.

Artikel 39

enthält nicht die hervorgehobene Bestimmung

Die gestrichene Bestimmung sah ein absolutes Verbot der Anordnung von Überstunden für Arbeitnehmer vor, die ein Kind unter drei Jahren betreuen. Ein solches (absolutes) Verbot gibt es nicht mehr, jedoch sind auch die Bestimmungen des ZDR-1 zu beachten. Letzteres legt fest, dass ein Arbeitnehmer, der ein Kind unter sieben Jahren oder ein schwer krankes Kind oder ein Kind, das besondere Pflege und Aufsicht benötigt, betreut, nur mit seiner Zustimmung zu Überstunden herangezogen werden kann.
Recht auf Abschalten

 

/ Artikel 44

(1)   Um die wirksame Ausübung des Rechts der Arbeitnehmer auf Trennung von Berufs- und Privatleben zu gewährleisten, erkennen die Arbeitgeber das Recht der Arbeitnehmer an, nicht verpflichtet zu sein, sich während der Ruhezeiten und während der Zeiten begründeter Abwesenheit von der Arbeit zur Verfügung zu halten, es sei denn, es liegen unvorhersehbare Umstände oder betriebliche Erfordernisse vor, die die Existenz oder den Betrieb des Arbeitgebers gefährden oder zu Sachschäden führen können, sowie in anderen Ausnahmefällen, die auf der Ebene des Arbeitgebers festgelegt werden.

(2)   Die Arbeitgeber bieten zum Beispiel folgende Maßnahmen in Bezug auf das Recht auf Abschalten an:

–      die Regelung der Vertretung oder des Ersatzes für einen Arbeitnehmer im Falle geplanter Abwesenheit,,

–      die Anweisung der Mitarbeiter, dass sie während geplanter Abwesenheit auf ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse, falls vorhanden, eine automatische Antwort für die gesamte voraussichtliche Abwesenheitsdauer aktivieren können,,

–      die Förderung einer Kultur, die die Balance zwischen Berufs- und Privatleben schätzt und respektiert..

Die Arbeitgeber können die genannten Maßnahmen nur in der Praxis umsetzen, aber unserer Meinung nach können sie zusätzlich zu den genannten Maßnahmen in den allgemeinen Akten auch andere Maßnahmen festlegen, um das Recht auf Abschalten zu gewährleisten. Die Maßnahmen dürfen die Rechte der Arbeitnehmer aus dem Tarifvertrag nicht beeinträchtigen.

Die genannten Maßnahmen verlangen von den Arbeitgebern, dass sie die oben genannten oder vergleichbaren Maßnahmen (die dieselbe Wirkung haben), in der Praxis umsetzen. Im Falle einer Inspektion müssen Sie erfolgreich nachweisen, dass Sie diese Maßnahmen umsetzen, z. B. durch eine schriftliche Bestätigung (offizielles Lesezeichen, Anwesenheitsliste usw.) über die Teilnahme an der jährlichen Vorlesung über die Bedeutung des Rechts auf Abschaltung; z. B. durch eine gespeicherte E-Mail an alle Mitarbeiter über die Möglichkeit, die automatische Antwort während der Abwesenheit zu aktivieren usw.

Recht auf bezahlte Abwesenheit Artikel 49 Absatz 1

(1)    Der Arbeitnehmer hat das Recht auf bezahlte Abwesenheit für insgesamt bis zu 10 Tage im Jahr aufgrund von:

–    eigener Hochzeit 2 Tage,

–    Geburt eins Kindes 2 Tage,

–    Tod des Ehepartners, des außerehelichen Partners, des Kindes 3 Tage,

–    Tod der Eltern, Brüder oder Schwester 3 Tage,

–    Tod der Großeltern, Schwiegereltern 1 Tag

–    Umzug des Arbeitnehmers 1 Tag,

–    Elementarkatastrophe 1 bis 3 Tage,

–    Teilnahme an einer Blutspendeaktion 1 Tag.

Artikel 50 Absatz 1

(1)   Der Arbeitnehmer hat das Recht auf bezahlte Abwesenheit für insgesamt bis zu 10 Tage im Jahr aufgrund von:

–     eigener Hochzeit 2 Tage,

–     Geburt des Kindes 2 Tage,

–     Tod des Ehepartners, des außerehelichen Partners, des Kindes 3 Tage,

–     Tod der Eltern, Brüder oder Schwester 3 Tage,

–    Tod der Großeltern, Schwiegereltern 1 Tag

–     Umzug des Arbeitnehmers 1 Tag,

–     Elementarkatastrophe 1 bis 3 Tage,

–     Teilnahme an einer Blutspendeaktion 1 Tag,

–      Begleitung eines Kindes, eines Erstklässlers, zum ersten Schultag 1 Tag.

Dies ist keine neue Verpflichtung, da eine solche bezahlte Abwesenheit aufgrund persönlicher Umstände bereits in Artikel 165 des ZDR-1 vorgesehen ist.
Nachweis der Grundlage für bezahlte Abwesenheit

 

Artikel 49 Absatz 3

(3)    Der Arbeitnehmer hat das Recht, dreimal im Jahr für bis zu 2 Stunden pro Tag von der Arbeit abwesend zu sein, um dringende Angelegenheiten zu erledigen (z. B. Arzttermine, Zahnarzttermine, Elterngespräche).

Artikel 50 Absatz 3

(3)   Der Arbeitnehmer hat das Recht, dreimal im Jahr für bis zu zwei Stunden pro Tag von der Arbeit abwesend zu sein, um dringende Angelegenheiten zu erledigen (z. B. Arzttermine, Zahnarzttermine, Elterngespräche), was der Arbeitnehmer mit entsprechenden Nachweisen belegen muss.

Es wurde lediglich die Verpflichtung des Arbeitnehmers hinzugefügt, seine Abwesenheit mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Einladung zum Arztbesuch, Einladung zum Elternabend) zu belegen. Wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Nachweis vorlegt, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung für die Abwesenheit, und die Abwesenheit kann in diesem Fall auch eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen darstellen..
Tarifklassen und Mindestgrundgehälter

 

Artikel 59

I.        800,00

II.      900,00

III.     950,00

IV.      1.050,00

V.       1.200,00

VI.      1.300,00

VII.     1.400,00

VIII.    1.500,00

Artikel 60

I.        920,00

II.      1.020,00

III.     1.060,00

IV.      1.200,00

V.       1.320,00

VI.      1.450,00

VII.     1.550,00

VIII.    1.650,00

Das Mindestgrundgehalt nach Tarifklassen wird geändert. Die Aufteilung nach Tarifklassen bleibt unverändert (siehe Anhang).
Anpassung der Mindestgrundgehälter

 

Artikel 59

 

Artikel 60

(3)   Jede Tarifvertragspartei kann eine Verhandlung über die Höhe der Mindestgrundgehälter vorschlagen, jedoch nicht vor September 2025. Für jedes darauffolgende Jahr verhandeln die Tarifvertragsparteien im Mai über die Mindestgrundgehälter.

Es wurde eine Bestimmung hinzugefügt, wonach die Unterzeichner des Tarifvertrags eine Anpassung der Mindestgrundgehälter vorschlagen können. Es wird auch festgelegt, dass die Unterzeichner im Mai jedes Jahres die Mindestgrundgehälter überprüfen müssen, was nicht unbedingt bedeutet, dass es zu einer Änderung des Mindestgrundgehalts kommt – es ist lediglich eine Verpflichtung zur Überprüfung.
Höhe des Urlaubsgeldes

 

Artikel 67

(3)    Die Höhe des jährlichen Urlaubsgeldes für 2023 beträgt 1500,00 EUR.

Artikel 69

(3)   Die Höhe des jährlichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2025 beträgt 1600,00 EUR.

(5)   Die Tarifvertragsparteien prüfen die Höhe des Urlaubsgeldes im Mai.

Die Höhe des (minimalen) Urlaubsgeldes wird geändert, und eine Bestimmung wird hinzugefügt, die eine ähnliche Verpflichtung wie die oben genannte enthält – die Verpflichtung zur Überprüfung der Höhe des Urlaubsgeldes durch die Unterzeichner des Tarifvertrags, was jedoch nicht zwangsläufig bedeutet, dass eine Änderung der Höhe des Urlaubsgeldes vorgenommen wird.
Solidaritätshilfe

 

Artikel 69

Auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer oder seine Familie in folgenden Fällen Anspruch auf eine Solidaritätshilfe:

–      Tod des Arbeitnehmers 1500 EUR,

–      Tod eines unmittelbaren Familienmitglieds (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Adoptivkinder) 750 EUR,

–      Elementarkatastrophen, Brand in Höhe von mindestens 300 EUR,

–      längere ununterbrochene Abwesenheit wegen Krankheit oder Verletzung von mehr als 6 Monaten einmal jährlich in Höhe von mindestens 300 EUR,

–      andere außergewöhnliche Ereignisse einmal jährlich in Höhe von mindestens 300 EUR.

Artikel 71

Auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaft beim Arbeitgeber oder des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer oder seine Familie in folgenden Fällen Anspruch auf eine Solidaritätshilfe:

–      Tod des Arbeitnehmers 1500 EUR,

–      Tod eines unmittelbaren Familienmitglieds (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Adoptivkinder) 750 EUR,

–      Elementarkatastrophen, Brand in Höhe von mindestens 500 EUR,

–      längere ununterbrochene Abwesenheit wegen Krankheit oder Verletzung von mehr als 6 Monaten einmal jährlich in Höhe von mindestens 500 EUR oder einem anteiligen Betrag bei teilweiser Abwesenheit des Arbeitnehmers.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Solidaritätshilfe bei „anderen außergewöhnlichen Ereignissen“ wird aufgehoben. Bei der Solidaritätshilfe für längere ununterbrochene Abwesenheit aufgrund von Krankheit oder Verletzung wird eine Bestimmung hinzugefügt, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf einen anteiligen Betrag der Solidaritätshilfe hat, wenn er in begrenztem Umfang Arbeit geleistet hat (z. B. der Arbeitnehmer ist ein Vollzeitbeschäftigter – auf der Grundlage einer Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt (ZZZS) leistet er 4 Stunden pro Tag Arbeit, ist aber 4 Stunden pro Tag krankgeschrieben; ein solcher Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 250 EUR Solidaritätshilfe).
Abfindung bei Eintritt in den Ruhestand

 

Artikel 70

(2)    Die Abfindung beträgt je nach Dauer der Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber:

–    über 5 bis einschließlich 10 Jahre – 1 Gehalt,

–    über 10 bis einschließlich 20 Jahre – 2 Gehälter,

–    über 20 Jahre – 3 Gehälter.

Artikel 72

(2)   Die Abfindung beträgt je nach Dauer der Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber:

–     über 5 bis einschließlich 20 Jahre – 2 Gehälter,

–     über 20 Jahre – 3 Gehälter.

Die niedrigere Abfindung bei einer Beschäftigungsdauer von 5 bis 10 Jahren beim letzten Arbeitgeber vor Eintritt in den Ruhestand wird gestrichen. Bisher hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 1 Gehalt, nun erhält er automatisch eine Abfindung bei Eintritt in den Ruhestand in Höhe von 2 Gehältern, sobald er 5 Jahre beim letzten Arbeitgeber beschäftigt war.
Ernährung am Arbeitsplatz – Diätkost für Arbeitnehmer

 

Artikel 74 Artikel 76

–      dritter Absatz hinzugefügt

(3)   Ein Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen keine Organisierte Ernährung zu sich nehmen kann, muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung eines Facharztes der entsprechenden Fachrichtung vorlegen, in der die Art der Diät und die Lebensmittel angegeben sind, die der Arbeitnehmer nicht zu sich nehmen darf.

Es wurde eine Bestimmung hinzugefügt, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung eines Facharztes über die erforderliche Diätkost vorzulegen, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten während der Arbeit organisiert. Wenn möglich, kann der Arbeitnehmer während der Arbeit Mahlzeiten erhalten, die seiner Diät entsprechen; andernfalls hat er Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten während der Arbeit.
Erhöhung der Erstattung von Verpflegungskosten während der Arbeit

 

Artikel 74

(3)    Die Höhe der Erstattung der Verpflegungskosten während der Arbeit beträgt 6,50 EUR pro Tag und wird alle 6 Monate, im Januar und Juli, mit dem Preiswachstumsfaktor für Lebensmittelprodukte angepasst. Die erste Anpassung findet am 1. Juli 2023 statt.

(5)    Ein Arbeitnehmer, der mehr als 10 Stunden arbeitet, hat Anspruch auf 1,00 EUR für jede zusätzliche volle Stunde, die über 8 Stunden hinausgeht.

Artikel 76

(4)   Die Höhe der Erstattung der Verpflegungskosten während der Arbeit beträgt 6,50 EUR pro Tag und wird alle 6 Monate, im Januar und Juli, mit dem Preiswachstumsfaktor für Lebensmittelprodukte angepasst. Die erste Anpassung findet am 1. Januar 2026 statt.

(6)   Ein Arbeitnehmer, der mehr als 10 Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine Erstattung von Verpflegungskosten in Höhe von 0,99 EUR für jede zusätzliche volle Stunde, die über 8 Stunden hinausgeht, es sei denn, der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer zusätzlichen Mahlzeit.

Die Höhe der minimalen Erstattung der Verpflegungskosten während der Arbeit sowie die zusätzliche Erstattung, wenn der Arbeitnehmer mehr als 10 Stunden arbeitet, wird geändert.

Es wurde auch eine ausdrückliche Bestimmung hinzugefügt, wonach der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer zusätzliche Verpflegungskosten zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer mehr als 10 Stunden arbeitet, vorausgesetzt, der Arbeitgeber bietet ihm die Möglichkeit einer zusätzlichen Mahlzeit an.

PFP Law o.p. d.o.o.