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Neuerungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich der gewinnabhängigen Einkommenszahlungen

31. Mai, 2022No Comments

Neuerungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich der gewinnabhängigen Einkommenszahlungen

Änderungen des Einkommensteuergesetzes („ZDoh-2“) brachte eine günstigere steuerliche Behandlung der gewinnabhängigen Einkommenszahlungen. Diese Änderungen werden aber aufgrund des Inhalts des Koalitionsvertrags vielleicht nicht von langer Dauer sein.

Am 11. März 2022 verabschiedete die Staatsversammlung der Republik Slowenien das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Einkommensteuergesetzes („ZDoh-2Z“). Das Gesetz trat am 22. März 2022 in Kraft und wird für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2022 verwendet.
Das Einkommensteuergesetz legte bisher fest, eine Befreiung von der Einkommensteuer für die gewinnabhängigen Einkommenszahlungen bis zur Höhe des durchschnittlichen slowenischen Gehalts. Die Novelle bring aber die Änderung des Artikels 44 Punkt 12 des „ZDoh-2“-Gesetzes, nach dem die Befreiung von der Einkommensteuer für die gewinnabhängigen Einkommenszahlungen entweder bis zur Höhe des durchschnittlichen slowenischen Gehalts oder bis zur Hohe des durchschnittlichen Gehalts vom Arbeitnehmer gilt. Das Kriterium, das für den Arbeitnehmer günstiger ist, wird gewählt. Auch wenn die gewinnabhängigen Einkommenszahlungen steuerfrei sind, wird es dennoch mit Sozialversicherungsbeiträgen, sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers belastet.
Die Höhe des durchschnittlichen slowenischen Gehalts wird nach den Daten des Statistischen Amtes der Republik Slowenien ermittelt, und die Höhe des durchschnittlichen Gehalts eines Arbeitnehmers wird nach dem durchschnittlichen Gehalt des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten berechnet. War der Arbeitnehmer einen kürzeren Zeitraum beschäftigt, wird das, während dieser Zeit ausgezahlte Gehalt, berücksichtigt. Das noch nicht ausgezahlte Gehalt wird bei dieser Berechnung aber nicht berücksichtigt (z. B. Monate der Elternzeit).
Zusätzlich zu den Steuererleichterungen für Gewinne wurde mit der Novelle auch die Möglichkeit eingeführt, die Gewinne in Form von Sachleistung und nicht nur in Form von Geldauszahlung auszuzahlen. Dadurch werden die gewinnabhängigen Einkommenszahlungen nicht mehr als Gehaltsteil behandelt, wie es so in Artikel 125 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse geregelt ist. Die Novelle behält die Regel bei, dass das Recht auf gewinnabhängige Einkommenszahlungen im Tarifvertrag oder im allgemeinen Akt des Arbeitgebers festgelegt sein muss. 
Die allgemeine arbeitsrechtliche Gesetzgebung sieht für die gewinnabhängigen Einkommenszahlungen noch folgende zusätzliche Voraussetzungen vor, die auf die Besteuerung auswirken:
  • das Einkommen wird im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgezahlt;
  • das Recht auf Einkommen wird durch einen allgemeinen Akt des Arbeitgebers oder einen Tarifvertrag bestimmt (die Zahlung, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags besteht, erfüllt diese Bedingung nicht); 
  • das Einkommen wird, gemäß dem allgemeinen Akt des Arbeitgebers oder dem Kollektivvertrag, an allen Berechtigten ausgezahlt.

Die Problematik der letzten Bedingung behandelten wir bereits im Artikel (Nicht)diskriminierende Bedingungen für die Auszahlung der Sonderzahlung von Geschäftserfolg.

Der Leiharbeitnehmer und der Arbeitnehmer, der beim Entleiher beschäftigt ist, müssen hinsichtlich der aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Rechte, gleich sein. Die oben aufgeführten Bedingungen gelten ebenfalls für Leiharbeitnehmer. Der Anspruch auf die gewinnabhängigen Einkommenszahlungen muss also auf einem allgemeinen Akt der Leiharbeitsfirma oder auf dem, für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifvertrag, beruhen. 
Der Koalitionsvertrag der neuen Regierung sieht aber die Aufhebung der Bestimmungen der „ZDoh-2Z“-Novelle, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023, vor. Nur die Bestimmung zur Höhe der allgemeinen Einkommensteuererleichterungen bleibt bestehen. Sollte sich diese Vorhersage bewahrheiten, sind noch weitere Änderungen im Bereich der Besteuerung von gewinnabhängigen Einkommenszahlungen zu erwarten.
Autorinnen: Eva Možina, Rechtsanwältin und Elizabeta Korenčan, Jurastudentin