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Neue Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft

6. April, 2022No Comments

Neue Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft

Das Gesetz über Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des Energiepreisanstiegs in Wirtschaft und Landwirtschaft (slowenische Abkürzung: „ZUOPDCE“) trat am 5. März 2022 in Kraft und sieht befristete Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft vor, unter anderem zur Behebung der durch den Energiepreisanstieg verursachten Schäden, sowie Maßnahmen im Steuerbereich, insbesondere die Verlängerung bestimmter Fristen.
Das „ZUOPDCE“-Gesetz verlängert die Frist für die Einreichung der sog. „AJPES“-Jahresberichten sowie die Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärungen aus der Tätigkeit und Körperschaftsteuer, und zwar bis zum 30. April 2022.
Juristische und natürliche Personen, die spätestens bis zum 1. Dezember 2021 zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit registriert wurden, sind zu bestimmten Beihilfen berechtigt, falls die Energiekosten im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 um mehr als 40 % steigen. Die Energiekosten sind aus der Bilanz, für juristische Personen, unter dem „AOP 132“ und für natürliche Personen unter dem „402“-Konto ersichtlich. Wurde der Begünstigte nach dem 1. Januar 2021 gegründet, wird die Erhöhung der Energiekosten entsprechend der Anzahl der Betriebstage im Jahr 2021 auf das Jahr umgerechnet.
Die Höhe der Beihilfe wird hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Nettoeinkommen aus dem Verkauf im Jahr 2019 und des Anteils der Energiekosten in gesamten Betriebsausgaben im Jahr 2019 festgelegt. Für später gegründete Geschäftssubjekten wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Daten aus 2020 (falls sie nach dem 1. Januar 2019 bis einschließlich 1. Januar 2020 gegründet wurden) oder aus 2021 (falls sie nach dem 1. Januar 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 gegründet wurden). Für später gegründete Geschäftssubjekten wird die Beihilfe auf der Grundlage der Anzahl der Geschäftstage im Jahr 2021 ausgerechnet.
Der Betrag der erhaltenen Beihilfen ist auf maximal 60 % dem Begünstigten entstandenen Schadens begrenzt, wobei sollen die, in Artikel 2, Punkt 7 des „ZUOPDCE“ angeführten Beträge, nicht übersteigen werden. Ebenso soll die Beihilfe, zusammen mit den anderen erhaltenen Beihilfen, der tatsächlich entstandenen Schäden, die durch der steigende Energiekosten verursacht wurde, nicht übersteigen.
Natürliche Personen, die nicht verpflichtet sind, eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und die tatsächlich angefallenen Kosten zu erfassen, belegen den Preisanstieg des Energieträgers mit originalen Buchhaltungsbelegen (z. B. Rechnungen). Die Höhe der Beihilfe wird nach den Nettoeinkommen aus dem Verkauf (aus „Feld 1“ der Berechnung der Einkommensteuer aus der Tätigkeit) und den Ausgaben (standardisierte Ausgaben aus „Feld 8“ der Berechnung der Einkommensteuer aus der Tätigkeit) bestimmt.
Die Begünstigte können die Beihilfen spätestens bis zum 15. April 2022 beantragen, wobei die Beihilfe bis zum 5. Mai 2022 ausgezahlt wird. Ein einzelner Begünstigte tut dies, indem er eine Erklärung an das „eDavki“-Informationsportal der Finanzverwaltung der Republik Slowenien („FURS“) übermittelt, in der er erklärt, dass er ein Begünstigter ist.
Der Finanzverwaltung der Republik Slowenien („FURS“) wird 2023 (nach der Eröffnung der Jahresberichte für 2022) die Auszahlungen der Finanzmittel beziehungsweise die Berechtigung zur erhaltenen Beihilfe kontrollieren. Wenn Sie feststellen, dass Sie einen zu hohen Betrag beantragten oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beihilfen nicht erfüllten, können Sie die Zahlung von Verzugszinsen vermeiden und den Fehler an FURS melden: (i) spätestens bis zum Stichtag für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für 2022 oder (ii) für den Zeitraum, das die Daten für das zweite Halbjahr 2022 einschließt, oder (iii) bis zum Abgabetermin der Einkommensteuererklärung aus der Tätigkeit für das Jahr 2022 oder (iv) bis zum Stichtag für die Abgabe der Schlussabrechnung nach Auflösung des Geschäftssubjekt. In diesem Fall müssen Sie die erhaltene Beihilfe innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückgeben. Es ist auch möglich, durch den Antrag, eine zinslose Ratenrückzahlung zu beantragen.
Autorin: Tina Marciuš Ravnikar, Rechtsanwaltskandidatin