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Gerichtlicher Schutz gegen die räumliche Durchführungsakte

6. April, 2022No Comments

Gerichtlicher Schutz gegen die räumliche Durchführungsakte

„Bis zur kürzlichen Entscheidung des Verfassungsgerichts konnte gemäß dem Gesetzt „ZUreP-2“ (slowenische Abkürzung für das Raumordnungsgesetz) ein Verwaltungsstreit vor dem Verwaltungsgericht gegen die räumliche Durchführungsakten eingeleitet werden. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass dies nicht mit der Verfassung vereinbar ist, gleichzeitig bringt aber das neue „ZUreP-3“ eine identische Lösung. Was wird also mit dem Rechtsschutz nach der Anwendung des letzteres?

Bis zur Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes („ZUreP-2“) 2018, wurde der Rechtsschutz gegen die räumliche Durchführungsakten vor dem Verfassungsgericht gewährleistet. Mit dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes wurde aber gegen Raumordnungsgesetze die Möglichkeit eines Verwaltungsstreits eingeführt. Bald nach dem Inkrafttreten des geänderten Regimes des Rechtsschutzes gegen räumliche Durchführungsakten, begannen Dilemmas über die (Un-)Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vorzukommen. Gemäß der Verfassung der Republik Slowenien gilt nämlich, dass für das Entscheiden über die Rechtmäßigkeit allgemeiner Rechtsakte (unter denen auch Durchführungsakten eingestuft sind) das Verfassungsgericht zuständig ist, und nicht das Verwaltungsgericht.
Die Regelung, nach der ein Verwaltungsstreit gegen die Durchführungsakten möglich war, galt bis zur jüngsten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, Akt.-Z. Nr. U-I-327 / 20-16 vom 20. Januar 2022. In diesem Fall entschied das Verfassungsgericht über den vom Verwaltungsgericht angestellten Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Artikels 58 des „ZUreP-2“. Das Verwaltungsgericht hielt sich für nicht zuständig über die Klagen gegen gemeindlichen Raumordnungspläne zu entscheiden. Seiner Meinung nach geht es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines allgemeinen Rechtsakts gemäß Artikel 58 „ZUreP-2“, der gegen alle (erga omnes) wirkt. Somit würde das Gericht in das öffentliche Interesse, Interesse der dritten Personen und in die ursprüngliche gemeindliche Aufgabe der Raumplanung (Artikel 140 der Verfassung der Republik Slowenien) eingreifen. Während des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht ist „ZUreP-2“ zwar abgelaufen, es wird aber bis zum Inkrafttreten von „ZUreP-3“ (d.h. bis zum 31. Mai 2022) angewendet.
Im Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Artikels 58 „ZUreP-2“ stellte das Verfassungsgericht fest, dass räumliche Durchführungsakte, im Sinne des „ZUreP-2“, die materiellen Voraussetzungen für einen allgemeinen Rechtsakt erfüllen. Die Verfassung teilte zwar die Kontrolle über die Rechtsakte der Exekutiv-Verwaltungszweig der Regierung zwischen dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgericht auf, dem Verwaltungsgericht wird aber nur die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit einzelner Akte betraut, während die Überprüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit allgemeiner Verwaltungsakte des Verfassungsgerichts vorbehalten bleibt. Aus diesem Grund war die gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsgericht die gleiche Zuständigkeit einräumte, mit der Verfassung der Republik Slowenien unvereinbar. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht mehr zuständig ist, über die Klagen, die auf der Grundlage des aufgehobenen Artikels 58 des „ZUreP-2“ eingereicht werden, zu entscheiden. Die festgestellte Verfassungswidrigkeit könnte jedoch zu einer Verschlechterung der Lage derjenigen Kläger führen, die sich auf die aufgehobene gesetzliche Regelung verlassen, und aufgrund deren in einem Verwaltungsstreit eine Klage erhoben und dann die Frist zur Einreichung einer Initiative zur Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen von räumlichen Durchführungsakten von Verfassungsgericht versäumte. Aus diesem Grund bestimmte das Verfassungsgericht, dass das Verwaltungs- beziehungsweise das Oberste Gericht in einem Verwaltungsstreit, die auf der Grundlage des Artikels 58 des „ZUreP-2“ geführt wird, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der gegenständlichen Entscheidung des Verfassungsgerichts im Amtsblatt der Republik Slowenien, unter Berücksichtigung des Standpunkts des Verfassungsgerichts entscheiden muss. Betroffene Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen können innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Verwaltungs- bzw. des Oberste Gerichts, der das Entscheidungsverfahren über ihre Klage abschloss, eine Initiative zur Einleitung eines Verfahrens, zur Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit des Durchführungsakts gemäß dem Verfassungsgerichtsgesetz, einreichen.
Mit dem 1. Juni 2022 wird das neue Gesetz „ZUreP-3“ angewandt. Dieses Gesetz erneut bestimmt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der räumlichen Durchführungsakte. Das bedeutet, dass allen Subjekten, die die räumliche Durchführungsakte anfechten möchten, bis zum Anwendungsbeginn des neuen Gesetzes (nur) gerichtlichen Schutz vor dem Verfassungsgericht zur Verfügung haben, mit dem Anwendungsbeginn des neuen Gesetzes werden aber diesen Subjekten auch eine Klage im Verwaltungsstreit wieder zur Verfügung haben. Allerdings stellt sich hier die Frage, wie lange wird sich die, durch „ZUreP-3“ wieder eingeführte Regelung erhalten, im Hinblick darauf, dass das Verfassungsgericht die oben beschriebene Entscheidung, über die Verfassungsunvereinbarkeit einer solchen Regelung, traf.
Das Problem zeigt sich auch darin, dass die Möglichkeit des Rechtsschutzes (nur) vor dem Verfassungsgericht keinen ausreichenden, und vor allem keinen effektiven Rechtsschutz bietet. Schon in der Vergangenheit erwies sich rechtliche Interesse als problematisch nachzuweisen, da es in einigen Fällen überhaupt nicht nachgewiesen werden konnte (das gilt insbesondere für Nichtregierungsorganisationen, die Initiativen, im Namen ihrer Mitglieder, zur Wahrung ihrer Interessen oder zur Förderung eines allgemeinen sozialen Interesses, einreichten). Angesichts des eingeschränkten Zugangs und der Voraussetzungen, die die Initiatoren erweisen müssen, um eine inhaltliche Überprüfung des räumlichen Durchführungsakts zu erreichen, zeigte sich das Verfassungsgericht nicht als das Gericht, das einen effektiven Rechtsschutz bieten könnten, wie sonst den Fall bei dem erstinstanzlichen Gericht ist. Diese Anforderungen beziehen sich auf die Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes von räumlichen Durchführungsakten. Genau aus diesem Grund wurde den Artikel 61 des „ZUreP-3“ verabschiedet. Es sollte auch sicherstellen, dass Slowenien die Anforderungen der dritten Säule des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (das »Aarhus-Konvention«), erfüllt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass einerseits die Regelung, nach der ein räumlicher Durchführungsakt vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann, nicht mit der Verfassung vereinbar ist und andererseits (nur) der gerichtliche Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht die Anforderungen der Aarhus-Konvention nicht erfüllt. Wie dieses Dilemma zukünftig vom Gesetzgeber gelöst wird, lässt sich bislang nur raten. Die Tatsache ist aber, dass sowohl die aktuelle als auch die mit dem „ZUreP-3“ anzuwendende Regelung keine zufriedenstellenden Lösungen bieten. Entweder unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmäßigkeit (im Fall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) oder unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (im Fall der ausschließlichen Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs).
Autorin: Manca Vrtačnik, Rechtsanwaltsanwärterin