Gehört ein durch Finanzierungsleasing finanziertes Auto zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten?
In einer Zeit, in der der Kauf von Fahrzeugen mithilfe des Finanzierungsleasings häufig vorkommt, stellt man sich diese Frage zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (die im Vermögensbereich die gleichen Rechtsfolgen wie die Ehe hat).
Wir nehmen an, dass einer der Ehegatten während der Ehe einen Finanzleasingvertrag1 für das Auto abschließt und dass die Raten aus dem Leasingvertrag von beiden Ehegatten jeden Monat bis zur Hälfte vom monatlichen Lohn abgezogen wird. Wenn es zwischen die Ehegatten zu einer Scheidung kommt, wird während des Verfahren zur Vermögensaufteilung bezüglich dem Auto die Frage gestellt, ob das Auto zum gemeinsamen Vermögen gehört oder nicht.
Im Fall, dass der Leasingnehmer vor der Scheidung schon der Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist und das Fahrzeug aus dem gemeinsamen Vermögen (wie oben beschrieben) finanziert wurde, gehört das Auto unserer Meinung nach unbestreitbar zum gemeinsamen Vermögen und gehört nach den geltenden Regeln zur Aufteilung des gemeinsamen Eigentums. Ist aber der Leasingnehmer während der Ehe nicht der Eigentümer des Fahrzeugs geworden, gehört dieses Auto (noch) nicht zum gemeinsamen Vermögen der geschiedenen Ehegatten. Das gemeinsame Vermögen bilden in diesem Fall die Vermögensrechte, die aus einem konkreten Finanzierungsleasingvertrag, der während der Dauer der Ehe geschlossen wurde, hervorgehen.
Da die Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Leasingvertrag für beide verpflichtend sind, gehören auch die Rechte aus dem Leasingvertrag (und damit auch das Recht auf Ankauf) beiden Ehegatten zu. Aus diesem Grund sollte eine solche »Anlage« der Ehegatten entsprechend auch dann berücksichtigt werden, wenn nach Auflösung der Ehe nur einer von ihnen das Fahrzeug (als Leasinggegenstand) kaufen und es als sein Eigentum anmelden wird. Unserer Meinung nach müsste in einem solchen Fall berücksichtigt werden, wie viel (was nicht nur die Zahlung des Ankaufswerts des Fahrzeugs umfassen sollte, der in der Regel niedriger als Marktpreis des Fahrzeugs ist, sondern angemessen auch die vorausbezahlten Raten) das Fahrzeug wert ist und in welcher Höhe der Erwerb des Fahrzeugs aus dem gemeinsamen Vermögen und aus dem Sondervermögen der Ehegatten angelegt wird.
Die Rechtsprechung vertritt in der Vergangenheit schon den Standpunkt, dass für die Beurteilung, ob etwas zum gemeinsamen Vermögen gehört oder nicht, maßgeblich ist, wann so ein Vermögen erworben wurde. Dabei wurde in einem Fall entschieden, dass das Fahrzeug zum Sondervermögen desjenigen Ehegatten gehört, von dem das Fahrzeug nach der Scheidung angekauft wurde2. Eine solche Ansicht halten wir für zu eng, da übersehen wird, dass um das Eigentumsrecht an einem solchen Fahrzeug zu erwerben nicht nur die Zahlung der letzten Leasingrate maßgebend ist, sondern auch vorherige Raten, bei denen der Leasingnehmer mit einzelnen Raten das Fahrzeug ratenweise schon bezahlt (bzw. kauft).
Ehegatten könne solchen oder ähnliche rechtliche Dilemmas so aus dem Weg gehen, dass sie sich über die Aufteilung des gemeinsam geschaffenen Vermögens und der gemeinsamen Verbindlichkeiten einig werden.
Autorin: Manca Vrtačnik, Rechtsanwaltsanwärterin
1 Beim operativen Leasing stellt sich diese Frage nicht, da beim operativen Leasing sinnvoll um die Miete eines Fahrzeugs (und einiger wartungsbezogenen Dienstleistungen) geht, wonach der Leasingnehmer nicht der Eigentümer des Fahrzeugs wird.
2 Urteil des Höheren Gerichts in Ljubljana, Akt.-Nr. I Cp 1367/2018 vom 19. 12. 2018.