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Ein Schritt in Richtung einer saubereren Umwelt – Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Kunststoffprodukte

29. Dezember, 2021No Comments

Ein Schritt in Richtung einer saubereren Umwelt – Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Kunststoffprodukte

Am 25. November 2021 verabschiedete die Nationalversammlung das Gesetz über das Verbot auf den slowenischen Markt bestimmte Einwegkunststoffartikel zu bringen (slowenische Abkürzung: „ZPDPPEUT“). Mit diesem Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt („die Richtlinie“) umgesetzt, die in der slowenischen Regelung zwar schon bis zum 3. Juli 2021 umgesetzt werden sollte. 

Die Richtlinie wurde mit Rücksicht auf die Europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft verabschiedet, die diktiert, dass bei dem Entwurf und der Herstellung von Kunststoff und Kunststoffprodukten die Anforderungen an Wiederverwendung, Reparatur und Recycling eingehalten und nachhaltige Materialien gefördert werden müssen. 
Um die negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren, bestimmt daher das „ZPDPPEUT“-Gesetz Beschränkungen für bestimmte Kunststoffprodukte. Das Gesetz verbietet somit das Inverkehrbringen von oxo-abbaubarem Kunststoff und von Einwegkunststoffartikeln. Die Einwegkunststoffartikel werden definiert als Produkte, die im Ganzen oder teilweise aus Kunststoff hergestellt sind und die nicht entworfen, gestalten oder auf den Markt gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Wege oder Zyklen durchzuliefen. Hier geht es also um die Produkte, die nicht so entworfen sind, dass sie an den Hersteller zum Wiederbefüllen oder zur Wiederverwendung für den gleichen Zweck, für den sie entwickelt wurden, zurückgegeben würden. 
In dem am 22. Dezember 2021 in Kraft getretenem Gesetz „ZPDPPEUT“ wird aufgelistet, welche Einwegkunststoffartikel neuerdings verboten werden. Unter anderem auch: (i) bestimmte Wattestäbchen; (ii) Besteck; (iii) Teller; (iv) Trinkhalme (mit Ausnahme einiger); (v) bestimmte Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol und (vi) Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Stöpsel.
Das Gesetz sieht auch eine Geldbuße für Hersteller vor, die solche Produkte in den Verkehr bringen werden. „In den Verkehr bringen“ bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Republik Slowenien. Laut „ZPDPPEUT“-Gesetz zählt als Hersteller nicht nur eine juristische Person bzw. ein Einzelunternehmer, der diese Produkte herstellt, aber unter anderem auch derjenige, der diese Produkte beruflich befüllt, verkauft, aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat erwirbt oder aus Drittländern importiert. Die Überwachung der Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch die Marktaufsichtsbehörde durchgeführt werden. 
Autorin: Klavdija Kek, Rechtsanwaltskandidatin