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Die zweifelhafte einstufung der beschlüsse über die standortüberprüfung als allgemeiner rechtsakt

18. Juli, 2022No Comments

Die zweifelhafte einstufung der beschlüsse über die standortüberprüfung als allgemeiner rechtsakt

Die
Standortüberprüfung ist ein Rechtsinstitut, das durch das Raumordnungsgesetz (»ZUreP-2«)
in unsere Rechtsordnung eingeführt wurde; davor war es dem slowenischen Recht
fremd. Es handelt sich um ein Instrument des Raumordnungsrechts, das eine
flexiblere Regulierung von räumlichen Eingriffen ermöglichen soll. 1 Das Verfahren wird auf Initiative eines
bestimmten Investors eingeleitet, wobei der Investor Folgendes vorschlagen
kann: (i) die im kommunalen Raumordnungsplan festgelegte Ausdehnung des
Baulandes neu zu ordnen oder zu ändern und räumliche Ausführungsbedingungen
festzulegen; (ii) bei der Durchführung der Investition auf die im kommunalen
Raumordnungsplan festgelegten räumlichen Ausführungsbedingungen verzichten zu
können; und (iii) die temporäre Nutzung eines bestimmten Raums zu gestatten,
auch wenn dies im Raumordnungsakt nicht vorgesehen und geregelt ist. 2


Schon bald nach der
Einführung des erläuterten Rechtsinstituts entstanden in Theorie und Praxis
Auseinandersetzungen über die Rechtsnatur des Rechtsakts, mit dem über die
Standortüberprüfung beschlossen wird, d.h. den Beschluss über die
Standortüberprüfung, und über das Verfahren, das beim Erlass dieses Rechtsakts
einzuhalten ist. Manche waren der Ansicht, dass der Beschluss über die
Standortüberprüfung ein individueller Rechtsakt sei und dass für das Verfahren
zum Erlass dieses Rechtsakts die Regelungen des allgemeinen
Verwaltungsverfahrens (Zustellung, Beteiligung der Parteien und Personen mit
rechtlichem Interesse usw.) angewendet werden müssten; andere waren hingegen
der Meinung, dass es sich um einen allgemeinen Rechtsakt handelt und dass das
Verfahren zum Erlass des Rechtsakts den für Raumordnungsverfahren geltenden
Regeln folgen müsste (Beteiligung der Öffentlichkeit, Veröffentlichung im
amtlichen Bekanntmachungsblatt usw.). 3


Aufgrund von sich
daraus ergebenden Schwierigkeiten in der Praxis hat das neue Raumordnungsgesetz
(»ZUreP-3«) diese Frage ausdrücklich geregelt und den Beschluss über die
Standortüberprüfung unter die räumlichen Umsetzungsakte und damit unter die
allgemeinen Rechtsakte gestellt. Da es sich um einen allgemeinen Rechtsakt
handelt, muss der Beschluss dem Antragsteller nicht zugestellt werden, da es
keine Parteien oder anderer Personen mit rechtlichem Interesse im Verfahren
gibt. Stattdessen wird der Beschluss zusammen mit der Durchführbarkeitsstudie
und den Stellungnahmen der Raumplanungsbüros im Rauminformationssystem (»PIS«)
veröffentlicht.

Da die Rechtsnatur
eines Rechtsakts nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Republik
Slowenien anhand der im Rechtsakt enthaltenen Rechtsnormen beurteilt wird, ist
es unseres Erachtens fraglich, ob es sich beim Beschluss über die
Standortüberprüfung um einen allgemeinen Rechtsakt handelt. Die Bestimmungen
des Beschlusses über die Standortüberprüfung sind besonderer und individueller
Natur, da der Beschluss auf Initiative eines bestimmten Investors erlassen wird
und da sich der Beschluss selbst auf eine konkrete Situation einer konkreten
Investition bezieht. Es ist daher auch fraglich, ob es zutreffend ist, dass die
Elemente des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, einschließlich der Beteiligung
der Parteien, im Verfahren zum Erlass dieses Rechtsakts nicht anzuwenden sind.

Es handelt sich um
eine wesentliche Frage, da die derzeitige Rechtslage keine Teilnahme am Verfahren
für Personen mit rechtlichem Interesse vorsieht, denn es handelt sich ja um
einen allgemeinen Rechtsakt. Gemäß Art. 138 Abs. 3 ZUreP-3 hat die
interessierte Öffentlichkeit die Möglichkeit, Vorschläge und Stellungnahmen zur
öffentlichen Durchführbarkeitsstudie einzureichen; dies ist aber keineswegs mit
dem Institut der Teilnahme am Verfahren für Personen mit rechtlichem Interesse
gleichzusetzen. Eigentümer von Nachbargrundstücken, die ein rechtliches
Interesse an der Teilnahme am Verfahren haben (z.B. haben Eigentümer von
Nachbargrundstücken ein rechtliches Interesse an der Teilnahme am Verfahren,
weil eine Abweichung von den raumordnerischen Vorgaben zu einer Wertminderung
ihrer Grundstücke führen kann), werden so ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
beraubt, da sie an der Teilnahme am Verfahren gehindert werden.

Die Regulierung der
Beschlüsse über die Standortüberprüfung ist noch recht schwach und uE sind in
dieser Hinsicht künftig noch viele Änderungen zu erwarten. Es ist noch nicht
absehbar, in welche Richtung diese Änderungen gehen werden; wir hoffen aber,
dass der Gesetzgeber in Zukunft die oben beschriebenen Probleme erkennt und die
entsprechenden Schritte unternimmt, um die derzeitigen Regelungen zu verbessern
und den Personen mit einem rechtlichen Interesse eine angemessene Teilnahme am
Verfahren zu ermöglichen.

Autorin: Manca Vrtačnik,
Rechtsanwaltsanwärterin


1 Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass das Beharren auf den im Raumordnungsakt festgelegten Lösungen und Bedingungen zum Zeitpunkt der Verabschiedung zu Problemen bei der Durchführbarkeit von Investitionsplänen führen kann, wenn es nicht möglich ist, alle Bedingungen zu erfüllen.

2 In Hinblick auf die Standortüberprüfung für einzelne Bauvorhaben ist hervorzuheben, dass diese nur auf Basis des kommunalen Raumordnungsplans oder eines gleichwertigen Rechtsakts durchgeführt werden.

3 So handelt es sich gemäß Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt und Raumordnung beim Beschluss über die Standortüberprüfung um einen individuellen Rechtsakt, gegen den ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet werden kann; gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich hingegen um einen allgemeinen Rechtsakt, dessen Inhalt und Zweck nicht darin bestehen, konkrete Rechte und Rechtsverhältnisse zu regeln (Beschluss II U 100/2021-10 vom 2. Juli 2021).