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Die Veräußerung einer Immobilie durch einen Altenteilsvertrag zählt nicht als steuerpflichtige Veräußerung von Kapital

20. November, 2021No Comments

Die Veräußerung einer Immobilie durch einen Altenteilsvertrag zählt nicht als steuerpflichtige Veräußerung von Kapital

Das Oberste Gericht der Republik Slowenien in der Rechtssache mit dem Aktenzeichen X Ips 17/2021 vom 8. September 2021 der Revision gewährt und entschieden, dass die Veräußerung von Immobilien aufgrund des Altenteilsvertrags auch als nicht steuerpflichtige Veräußerung von Kapital nach dem Einkommensteuergesetz (slowenische Abkürzung: „ZDoh-2“) zählt. 

Die Revision wurde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Republik Slowenien mit dem Aktenzeichen IU 1899/2018 vom 18. Februar 2020 eingereicht. Mit diesem Urteil stimmte das Verwaltungsgericht der Republik Slowenien dem Standpunkt der Steuerbehörde zu, dass die Klägerin durch die Veräußerung von Immobilien aufgrund eines Altenteilsvertrags einen Gewinn erzielte, der steuerpflichtige Einkommen aus Kapital nach dem Gesetz „ZDoh-2“. Das Verwaltungsgericht der Republik Slowenien lehnte den Einspruch der Klägerin, dass die Veräußerung nach dem Altenteilsvertrag gleich als die Veräußerung nach dem Leibrentenvertrag behandelt sollte, ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Republik Slowenien, ist die Unterscheidung zwischen den oben genannten Situationen bei der Besteuerung gerechtfertigt, denn die Verträge sich nach dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung voneinander zu unterscheiden. 
Sowohl der Altenteilsvertrag als auch der Leibrentenvertrag sind Obligationenrechtlichen Verträge mit erbrechtlichen Elementen. Mit dem Altenteilsvertrag* verpflichtet sich der Altenteiler dem Übernehmer das Eigentumsrecht an seinen bestimmten Immobilien zu übertragen und der Übernehmer verpflichtet sich dem Altenteiler oder einer anderen Person bis zu seinem Tod bestimmte Abgaben und Dienstleistungen zu anbieten. Mit dem Leibrentenvertrag* verpflichtet sich der Unterhalter den Unterhaltenden (oder eine andere Person) zu unterstützen und der Unterhaltende erklärt, dass er ihm das gesamte oder einen Teil des Vermögens, dass Immobilien und Mobilien umfasst, die zur Nutzung und Nießbrauch von Immobilien bestimmt sind, zu hinterlässt. Der wesentliche Unterschied zwischen einem Altenteilsvertrag und einem Leibrentenvertrag besteht darin, dass bei dem letzteren die Übergabe der Sachen bis zum Tod des Übereigners aufgeschoben wird. 
Anders als bei der Veräußerung von Immobilien aufgrund eines Leibrentenvertrags, die gemäß der Bestimmung des Artikels 95 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes „ZDoh-2“ als nicht steuerpflichtige Veräußerung von Kapital zählt, sieht „ZDoh-2“ eine solche Befreiung für den Altenteilsvertrag (ausdrücklich) nicht vor. Die Klägerin setzte die Gleichheit vor dem Gesetz aus, weshalb das Oberste Gericht beurteilte, ob die angegebene Unterscheidung begründet ist. 
Das Oberste Gericht der Republik Slowenien betonte in der Revision, dass der Grund zur Festlegung der Ausnahme für den Leibrentenvertrag nach Artikel 95 Absatz 1 Nummer 2 des „ZDoh-2“ in der Rechtsnatur dieses Vertrages zu suchen ist. Ein Leibrentenvertrag hat nämlich eine ausgeprägte soziale Betonung. Der Eigentümer veräußert sein Vermögen oder einen Teil des Vermögens mit der Absicht, dass der Erwerber dieses Eigentums ihn bis zu seinem Tod versorgen wird. Wegen dem sozialen Aspekt dieses Vertrages, d.h. Versorgung die einer Person, die Hilfe benötigt, ordnete der Gesetzgeber die Veräußerung von Immobilien nach diesem Vertrag unter nicht steuerpflichtige Veräußerung von Kapital ein. Nach Meinung des Oberste Gerichts der Republik Slowenien gilt dasselbe für den Altenteilsvertrag. Dieser ist im Interesse, welches beide Vertragsparteien bei dem Vertragsabschluss verfolgen, im Wesentlichen gleich wie ein Leibrentenvertrag. 
Bei beiden Verträgen geht es um aleatorische Verträge mit einer ausgeprägten sozialen Betonung. Aufgrund dessen entschied das Oberste Gericht, dass die Stellung des Altenteilers nach Altenteilsvertrag nach steuerlichem Standpunkt gleichbehandelt werden soll als die Stellung des Unterhaltenden nach dem Leibrentenvertrag, ungeachtet der Unterschied hinsichtlich des Zeitpunkts der Eigentumsübertragung. 
* Hierbei, weisen wir darauf hin, dass dieser Ausdruck dem Begriff der slowenischen Rechtsordnung nicht vollständig entspricht.
Autorin: Klavdija Kek, Rechtsanwaltskandidatin