Arbeit von zu Hause nach dem (offiziellen) Ende der Epidemie
Bei der Vereinbarung über das Homeoffice, aufgrund Artikel 68 des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (slowenische Abkürzung: „ZDR-1“), geht es um eine Vereinbarung über die Änderung des Arbeitsortes. Indessen ging es während der Epidemie in der Regel um einen vorübergehenden Wechsel des Arbeitsortes (aufgrund Artikel 169 des „ZDR-1“-Gesetzes), wenden wir in diesem Artikel zu einem dauerhaften und vertraglichen Wechsel des Arbeitsorts, bei dem die Parteien vereinbaren, regelmäßig oder gelegentlich im Homeoffice zu arbeiten.
Die Anwendung des Arbeitsortes stellt eine der obligatorischen Bestandteile des Arbeitsvertrags dar. Gemäß dem Gesetz ist für das Arbeitsortwechsel ein neuer Arbeitsvertragsabschluss notwendig. Der Gesetzgeber begründet dieses Erfordernis damit, dass es beim Arbeitsortwechsel um eine so wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen geht, dass für ihre Gültigkeit „nur“ einen Ergänzungsvertrag nicht genügend ist. Dieser Ansicht können wir zwar nicht zustimmen und hoffen, dass der Gesetzgeber zukünftig dieses weltfremde Erfordernis nach neuem Arbeitsvertragsabschluss abschaffen wird.
Im (neuen) Vertag muss bestimmt werden, in welchem Umfang wird der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten (im Ganzen oder nur an bestimmten Tagen), sowie andere zusammenhängende Fragen müssen erledigt werden, unter anderem, der Art der Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber kann sich entscheiden, allgemeine Regeln für das Homeoffice in einer internen Vorschrift, die für alle Arbeitnehmer gelten, festzulegen.
Mit dem Arbeitsort ist, gemäß Artikel 70 des „ZDR-1“-Gesetzses, auch eine Pflicht des Arbeitgebers gebunden, und zwar, der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer im Homeoffice sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten, wie er auch sonst in seinem eigenen Geschäftsraum tun muss. Der Arbeitgeber muss die Sicherheitserklärung mit einer Risikobewertung, angesichts der, mit dem Homeoffice verbundenen Risiken, aktualisieren und mithilfe von Arbeitsschutzexperten prüfen, dass der Arbeitnehmer über angemessene Bedingungen für ein sichere und gesunde Homeoffice verfügt.
Eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung ist erforderlich auch wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers, dass er, vor dem Arbeitsanfang, das Arbeitsinspektorat über das geplante Homeoffice informiert. Arbeitgeber, die im slowenischen Unternehmensregister eingetragen sind, müssen die Meldung an Inspektorat elektronisch, über das Informationssystem zur Unterstützung von Unternehmen (sog. SPOT Punkt), übermitteln. Neben den grundlegenden Daten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, müssen in System auch der Name der Arbeitsstelle mit einer kurzen Arbeitsbeschreibung, die Arbeitsmittel- und Ausrüstungen, die voraussichtliche Dauer und der voraussichtliche Anteil der Arbeitszeit im Homeoffice sowie alle Risiken für die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers bei der Homeoffice-Ausübung eingetragen werden. Aufgrund des Gesetzes über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung, Milderung, Überwindung, Erholung und Behebung der Folgen von COVID-19 (slowenische Abkürzung: „ZDUPŠOP“), wurde solche Regelung der Mitteilung noch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner eigenen Ressourcen beim Homeoffice gewähren. Das Gesetz über Arbeitsverhältnisse legt, angesichts der Höhe dieser Vergütung, fest nur, dass sie im Arbeitsvertrag bestimmt werden muss. In Praxis orientieren sich die Arbeitgeber jedoch nach dem Einkommensteuergesetz (slowenische Abkürzung: „ZDoh-2“). Nach diesem Gesetz, wird die Vergütung in die Steuerbemessungsgrundlage nicht eingerechnet, wenn sie durch Sondervorschriften oder aufgrund des Tarifvertrags oder der internen Vorschriften des Arbeitgebers vorgesehen wird, wobei muss es um die Mittel, die für bestimmte Arbeit typisch, notwendig und üblich sind, gehen. Die Vergütung wird aufgrund der Berechnung von Realkosten bestimmt, aber maximal bis zur Höhe von 5 % des Monatsgehalts des Arbeitnehmers und nicht mehr als 5 % des durchschnittlichen Monatsgehalts der Berufstätigen in Slowenien. Hierbei weisen wir darauf hin, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist die Vergütung auszuzahlen auch wenn die Ausrüstung für Homeoffice vom Arbeitgeber bereitstellt wird (z. B. Personal Computer), da dem Arbeitnehmer wegen der Arbeit im Homeoffice andere Kosten von Strom, Heizung, Internet u. A. entstehen.
Autoren: Jernej Jeraj, Partner und Eva Jean, Rechtsanwaltsanwärterin