{"id":4439,"date":"2026-05-26T09:22:07","date_gmt":"2026-05-26T08:22:07","guid":{"rendered":"https:\/\/pfp.law\/?p=4439"},"modified":"2026-05-26T10:35:40","modified_gmt":"2026-05-26T09:35:40","slug":"ein-einheitlicher-rahmen-fuer-das-jugendstrafrecht-was-bringt-das-zkom","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfp.law\/de\/nachrichten\/ein-einheitlicher-rahmen-fuer-das-jugendstrafrecht-was-bringt-das-zkom\/","title":{"rendered":"Ein einheitlicher Rahmen f\u00fcr das Jugendstrafrecht: Was bringt das ZKOM?"},"content":{"rendered":"<h3><em>Nach mehr als einem Jahrzehnt wiederholter Ank\u00fcndigungen hat Slowenien erstmals ein einheitliches Gesetz \u00fcber die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen verabschiedet. Das Gesetz \u00fcber die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen (ZKOM) bringt eine umfassende Reform des Systems \u2013 von den Altersgrenzen bis hin zu neuen Ans\u00e4tzen im Umgang mit Jugendkriminalit\u00e4t. Mehr dazu im Folgenden.<\/em><\/h3>\n<p>Ein eigenes Gesetz, das die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen umfassend regelt, war bereits bei der <strong>Verabschiedung des slowenischen Strafgesetzbuches im Jahr 2008 (KZ-1)<\/strong> vorgesehen. Dessen Artikel 5 Absatz 2 bestimmt seit seinem Inkrafttreten unver\u00e4ndert, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen durch ein besonderes Gesetz geregelt wird. Bereits im Gesetzesvorschlag wurde ausdr\u00fccklich festgehalten, dass ein solches Gesetz noch zu erlassen sein werde. In der Folge gab es mehrere Versuche, eine entsprechende Regelung auszuarbeiten \u2013 jedoch ohne Erfolg, bis die Nationalversammlung der Republik Slowenien am 28. J\u00e4nner 2026 schlie\u00dflich das ZKOM verabschiedete.<\/p>\n<p>Mit dem ZKOM regelt Slowenien den Bereich des Jugendstrafrechts erstmals umfassend in einem einzigen Gesetz mit insgesamt 193 Artikeln. <strong>Dies stellt eine bedeutsame gesetzgeberische Entwicklung dar<\/strong>, da dieser Bereich bislang auf mehrere Gesetze verteilt war, insbesondere auf das Strafgesetzbuch (KZ-1), die Strafprozessordnung (ZKP) und das Gesetz \u00fcber den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (ZIKS-1). Das ZKOM f\u00fchrt diese Regelungen nun in einem einheitlichen und systematischen Rahmen zusammen. Das Gesetz wird ab dem 1. J\u00e4nner 2027 anwendbar sein.<\/p>\n<p>Das neue ZKOM <strong>grenzt klarer zwischen den folgenden T\u00e4tergruppen<\/strong> und den jeweils in Betracht kommenden Sanktionen ab: (i) Bei <strong>j\u00fcngeren Jugendlichen<\/strong>, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat das 14., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatten, d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich Erziehungsma\u00dfnahmen verh\u00e4ngt werden. (ii) Bei <strong>\u00e4lteren Jugendlichen<\/strong>, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten, werden grunds\u00e4tzlich ebenfalls Erziehungsma\u00dfnahmen verh\u00e4ngt; ausnahmsweise ist jedoch auch die Verh\u00e4ngung einer Strafe zul\u00e4ssig. (iii) Bei <strong>jungen Erwachsenen<\/strong>, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat das 18., aber auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatten, sieht das Gesetz die M\u00f6glichkeit vor, auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch eine Erziehungsma\u00dfnahme zu verh\u00e4ngen, wenn das Gericht unter Ber\u00fccksichtigung der psychosozialen Entwicklung der betroffenen Person und der Umst\u00e4nde der Tat zu dem Ergebnis gelangt, dass dies angemessener ist als eine Strafe nach dem KZ-1. In Bezug auf Kinder unter 14 Jahren ist hervorzuheben, dass im Vorfeld der gesetzlichen Regelung auch \u00f6ffentlich diskutiert wurde, ob die Altersgrenze f\u00fcr die strafrechtliche Verantwortlichkeit von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt werden sollte. Eine solche \u00c4nderung h\u00e4tte das slowenische Strafrecht dem englischen Modell angen\u00e4hert. Bef\u00fcrworter einer Herabsetzung verwiesen insbesondere auf die raschere Reife heutiger Kinder, m\u00f6gliche Missbrauchsrisiken des Systems \u2013 etwa wenn ein Kind vorab die gesetzliche Altersgrenze pr\u00fcft \u2013 sowie auf das Bed\u00fcrfnis nach gr\u00f6\u00dferer Gerechtigkeit aus Sicht der Opfer. Das ZKOM senkt die Altersgrenze jedoch nicht, sondern h\u00e4lt an der <strong>absoluten strafrechtlichen Verantwortungsfreiheit von Kindern unter 14 Jahren fest<\/strong>. In solchen F\u00e4llen wird daher kein Strafverfahren gef\u00fchrt beziehungsweise ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt; die Angelegenheit wird stattdessen vom zust\u00e4ndigen Zentrum f\u00fcr Sozialarbeit behandelt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus regelt das ZKOM das Sanktionensystem, das in Erziehungsma\u00dfnahmen, Strafen und Sicherungsma\u00dfnahmen unterteilt ist. Zu den Erziehungsma\u00dfnahmen z\u00e4hlen eine Verwarnung, Weisungen und Verbote, die Aufsicht durch das Zentrum f\u00fcr Sozialarbeit sowie die Unterbringung in einem Fachzentrum, einem Jugend-Reintegrationsheim oder einer Erziehungseinrichtung. Als Strafen sieht das Gesetz eine Geldstrafe, Jugendhaft, ein Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeugs sowie die Ausweisung eines ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigen vor. Schlie\u00dflich k\u00f6nnen gegen\u00fcber Jugendlichen auch Sicherungsma\u00dfnahmen nach dem KZ-1 verh\u00e4ngt werden, mit Ausnahme des Verbots der Berufsaus\u00fcbung. Dazu z\u00e4hlen insbesondere die verpflichtende psychiatrische Behandlung in einer Einrichtung oder auf freiem Fu\u00df, ein Ann\u00e4herungs- oder Kontaktverbot gegen\u00fcber dem Opfer sowie der Entzug der Lenkberechtigung oder die Einziehung von Gegenst\u00e4nden.<\/p>\n<p>Eine zentrale institutionelle Neuerung ist die Einf\u00fchrung des <strong>Zentrums f\u00fcr Jugendliche<\/strong>. Dessen wesentliche Aufgabe besteht in der Erstellung einer individuellen Beurteilung des Jugendlichen. Diese Beurteilung erfasst umfassend die besonderen Bed\u00fcrfnisse des Jugendlichen unter Ber\u00fccksichtigung seiner pers\u00f6nlichen und sozialen Umst\u00e4nde. Sie dient damit als ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sowie f\u00fcr den Vollzug der verh\u00e4ngten Sanktion oder Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Neben materiell-rechtlichen \u00c4nderungen st\u00e4rkt das Gesetz auch die Verfahrensgarantien von Jugendlichen. Das Wohl des Jugendlichen steht weiterhin im Vordergrund. Das Gesetz betont daher ein rasches, sorgf\u00e4ltiges und schonendes Vorgehen und f\u00fchrt eine vorrangige Behandlung mit festen Fristen ein. Insbesondere die Frist von 30 beziehungsweise 45 Tagen f\u00fcr die Erstellung der individuellen Beurteilung soll der bisherigen Verfahrensdauer unmittelbar entgegenwirken. In diesem Zusammenhang ist auch das Recht auf Verteidigung hervorzuheben: Bei schwereren Straftaten, also bei Straftaten, f\u00fcr die eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vorgesehen ist, sowie in F\u00e4llen des Freiheitsentzugs ist ein Verteidiger bereits in fr\u00fchen Verfahrensstadien zwingend beizuziehen.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassend f\u00fchrt das ZKOM zu einer einheitlicheren, transparenteren und systematischeren Regelung der strafrechtlichen Behandlung von Jugendlichen<\/strong>. Der Schwerpunkt liegt dabei nicht blo\u00df auf Sanktionierung, sondern vor allem auf einem individualisierten Ansatz und auf Reintegration. Angesichts steigender Jugendkriminalit\u00e4t und der bisher zersplitterten Rechtslage stellt dies einen notwendigen und wichtigen Schritt nach vorne dar, der Slowenien n\u00e4her an moderne europ\u00e4ische Regelungsmodelle heranf\u00fchrt. Die entscheidende Bew\u00e4hrungsprobe der neuen Regelung wird jedoch ihre tats\u00e4chliche Umsetzung in der Praxis sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach mehr als einem Jahrzehnt wiederholter Ank\u00fcndigungen hat Slowenien erstmals ein einheitliches Gesetz \u00fcber die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen verabschiedet. 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