{"id":4420,"date":"2026-04-13T12:58:14","date_gmt":"2026-04-13T11:58:14","guid":{"rendered":"https:\/\/pfp.law\/?p=4420"},"modified":"2026-04-13T13:03:46","modified_gmt":"2026-04-13T12:03:46","slug":"gewerberechtlicher-vs-handelsrechtlicher-geschaeftsfuehrer-nach-oesterreichischem-recht-wo-liegen-die-unterschiede","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfp.law\/de\/nachrichten\/gewerberechtlicher-vs-handelsrechtlicher-geschaeftsfuehrer-nach-oesterreichischem-recht-wo-liegen-die-unterschiede\/","title":{"rendered":"Gewerberechtlicher vs. handelsrechtlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach \u00f6sterreichischem Recht: Wo liegen die Unterschiede?"},"content":{"rendered":"<h3><em>Wer als ausl\u00e4ndisches Unternehmen in \u00d6sterreich eine Zweigniederlassung (oder eine Tochtergesellschaft) gr\u00fcndet, st\u00f6\u00dft oft auf eine Besonderheit, die es in vielen L\u00e4ndern so nicht gibt: den gewerberechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. In \u00d6sterreich ist diese Funktion f\u00fcr die rechtm\u00e4\u00dfige Gewerbeaus\u00fcbung zentral, au\u00dferhalb \u00d6sterreichs aber h\u00e4ufig unbekannt. Dieser Beitrag untersucht die besonderen Merkmale dieses Rechtskonstrukts, skizziert wichtige \u00dcberlegungen f\u00fcr ausl\u00e4ndische Unternehmen und hebt die potenziellen Risiken und Haftungsfragen hervor, die sich aus einer mangelnden Unterscheidung zwischen gewerberechtlichem und handelsrechtlichem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ergeben.<\/em><\/h3>\n<p>Das \u00f6sterreichische Recht unterscheidet zwischen dem gewerberechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach der Gewerbeordnung und dem handelsrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, etwa einer GmbH. W\u00e4hrend die handelsrechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Gesellschaft insgesamt leitet und nach au\u00dfen vertritt, soll der gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die <strong>fachlich korrekte<\/strong> und <strong>regelkonforme<\/strong> <strong>Gewerbeaus\u00fcbung<\/strong> sicherstellen und der Beh\u00f6rde als verantwortliche Person dienen. In der Praxis werden diese Rollen jedoch oft vermischt, was rechtlich und wirtschaftlich heikle Folgen haben kann.<\/p>\n<p>Der <strong>gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong> ist eine besondere Konstruktion des \u00f6sterreichischen Rechts und in der Gewerbeordnung verankert. Als nat\u00fcrliche Person wird er vom Gewerbeinhaber bestellt. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind stets dazu verpflichtet, Einzelunternehmer ben\u00f6tigen ihn insbesondere dann, wenn sie den Bef\u00e4higungsnachweis f\u00fcr ein reglementiertes Gewerbe nicht selbst erbringen k\u00f6nnen oder wohnsitzbezogene Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Charakteristisch ist die <strong>\u00f6ffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit<\/strong> dieser Funktion: Der gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist der Gewerbebeh\u00f6rde gegen\u00fcber f\u00fcr die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich und bei Verst\u00f6\u00dfen grunds\u00e4tzlich verwaltungsstrafrechtlicher Adressat. Eine gesellschaftsrechtliche Organstellung ist nicht erforderlich. Er kann Arbeitnehmer des Unternehmens sein; entscheidend ist jedoch, dass ihm eine <strong>selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis<\/strong> in gewerberechtlichen Angelegenheiten einger\u00e4umt wird und er <strong>tats\u00e4chlich in den Betrieb eingebunden<\/strong> ist, um Abl\u00e4ufe zu steuern, Kontrollen durchzuf\u00fchren und eventuelle Risiken auch tats\u00e4chlich rechtzeitig erkennen zu k\u00f6nnen. Vereinfacht hei\u00dft das: Die Beh\u00f6rde will sicherstellen, dass f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeiten eine <strong>fachlich verantwortliche Person vor Ort<\/strong> benannt ist.<\/p>\n<p>Typische Aufgabenbereiche k\u00f6nnen sein:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Pr\u00fcfung des T\u00e4tigkeitsumfangs bei Markteintritt:<\/strong> Er pr\u00fcft, ob die geplanten Leistungen vom angemeldeten Gewerbe gedeckt sind und veranlasst n\u00f6tigenfalls Anpassungen;<\/li>\n<li><strong>Leistungserweiterungen:<\/strong> Er beurteilt die gewerberechtliche Zul\u00e4ssigkeit zus\u00e4tzlicher Leistungen;<\/li>\n<li><strong>Qualifikations- und Einsatzkontrolle:<\/strong> Er stellt sicher, dass T\u00e4tigkeiten nur durch qualifizierte Personen bzw. unter fachlicher Anleitung erfolgen, insb. bei Arbeitskr\u00e4ften aus dem Ausland;<\/li>\n<li><strong>Fortlaufende \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit <\/strong>der Gewerbeaus\u00fcbung; je nach Betrieb auch durch Pr\u00e4senz vor Ort;<\/li>\n<li><strong>Kontrolle und Abgrenzung von Subunternehmerleistungen<\/strong>, damit das Unternehmen nicht faktisch au\u00dferhalb seiner Gewerbeberechtigung t\u00e4tig wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Scheingesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellungen ohne tats\u00e4chliche Kontroll- und Einflussm\u00f6glichkeiten sind unzul\u00e4ssig und unwirksam; sie k\u00f6nnen Verwaltungsstrafen begr\u00fcnden und dazu f\u00fchren, dass die Beh\u00f6rde die Gewerbeaus\u00fcbung untersagt oder sogar die Gewerbeberechtigung entzieht.<\/p>\n<p>Der <strong>handelsrechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong> ist demgegen\u00fcber ein gesellschaftsrechtliches Organ, f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft und vertritt diese nach au\u00dfen. Eine gewerberechtliche Bef\u00e4higung braucht er grunds\u00e4tzlich nur, wenn er zus\u00e4tzlich als gewerberechtlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt wird. Umgekehrt ist der <strong>gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong> grunds\u00e4tzlich <strong>nicht zur Vertretung des Unternehmens berechtigt<\/strong>, auch nicht in gewerberechtlichen Angelegenheiten.<\/p>\n<p>F\u00fcr ausl\u00e4ndische Unternehmen besonders relevant ist die Frage: <strong>Wer haftet wof\u00fcr und wann \u201eentlastet\u201c ein gewerberechtlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Gesch\u00e4ftsleitung?<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Bei <strong>gewerberechtlichen Verst\u00f6\u00dfen<\/strong> ist typischerweise der gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verwaltungsstrafrechtlicher Adressat (zB. bei Missachtung von Qualifikationsvorgaben).<\/li>\n<li><strong>Organisations- und Strukturverantwortung <\/strong>verbleibt beim handelsrechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Dieser haftet insbesondere auch dann, wenn der gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht ausreichend informiert wird.<\/li>\n<li><strong>Zivilrechtliche Haftung im Innenverh\u00e4ltnis:<\/strong> Der gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet gegen\u00fcber dem Unternehmen, wenn er seine Aufgaben schuldhaft vernachl\u00e4ssigt. Die handelsrechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist haftbar, wenn sie die gewerberechtliche Organisation nicht implementiert (zB. bei Scheingesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellungen).<\/li>\n<li>Eine <strong>straf- oder verwaltungsrechtliche Haftbarkeit<\/strong> des handelsrechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers besteht insoweit, als die Angelegenheit nicht dem gesetzlichen Verantwortungsbereich eines bestellten gewerberechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zugewiesen ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im <strong>internationalen Vergleich<\/strong> zeigt sich die Besonderheit dieser Konstruktion: In vielen Rechtsordnungen gibt es keine vergleichbare, einheitliche Funktion. \u00d6ffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten kn\u00fcpfen prim\u00e4r an die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft an, w\u00e4hrend fachliche Verantwortlichkeit meist sektorspezifisch geregelt ist. <strong>Slowenien<\/strong> kennt zwar f\u00fcr bestimmte reglementierte T\u00e4tigkeiten eine \u201everantwortliche Person\u201c (<em>odgovorna oseba<\/em>) zur Sicherstellung fachlicher Vorgaben, eine umfassende gewerberechtliche Gesamtverantwortung verbleibt jedoch prim\u00e4r beim handelsrechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und ist branchenspezifisch ausgestaltet.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterscheidung zwischen gewerberechtlichem und handelsrechtlichem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine blo\u00dfe Terminologie, sondern<strong> \u00e4u\u00dferst praxisrelevant <\/strong>ist. Entscheidend ist, dass die Bestellung des gewerberechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers <strong>keine reine Formalit\u00e4t<\/strong> bleibt, sondern mit realen Befugnissen, Einbindung und klaren Zust\u00e4ndigkeiten ausgestattet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer als ausl\u00e4ndisches Unternehmen in \u00d6sterreich eine Zweigniederlassung (oder eine Tochtergesellschaft) gr\u00fcndet, st\u00f6\u00dft oft auf eine Besonderheit, die es in vielen L\u00e4ndern so nicht gibt: den gewerberechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. 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