{"id":3277,"date":"2025-02-26T13:56:59","date_gmt":"2025-02-26T12:56:59","guid":{"rendered":"https:\/\/pfp.law\/?p=3277"},"modified":"2026-02-18T14:23:05","modified_gmt":"2026-02-18T13:23:05","slug":"welche-aenderungen-bringt-die-novelle-des-gesetzes-ueber-finanzoperationen-insolvenzverfahren-und-zwangsweise-aufloesung-zfppipp-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfp.law\/de\/nachrichten\/welche-aenderungen-bringt-die-novelle-des-gesetzes-ueber-finanzoperationen-insolvenzverfahren-und-zwangsweise-aufloesung-zfppipp-i\/","title":{"rendered":"Welche \u00c4nderungen bringt die Novelle des Gesetzes \u00fcber Finanzoperationen, Insolvenzverfahren und zwangsweise Aufl\u00f6sung (ZFPPIPP-I)?"},"content":{"rendered":"<h3><em><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-1172 size-medium aligncenter lazyload\" data-src=\"https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-300x200.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" data-srcset=\"https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-300x200.jpg 300w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-768x512.jpg 768w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-900x600.jpg 900w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar.jpg 1800w\" data-sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" src=\"data:image\/gif;base64,R0lGODlhAQABAAAAACH5BAEKAAEALAAAAAABAAEAAAICTAEAOw==\" style=\"--smush-placeholder-width: 300px; --smush-placeholder-aspect-ratio: 300\/200;\" \/><noscript><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-1172 size-medium aligncenter\" src=\"https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-300x200.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-300x200.jpg 300w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-1024x683.jpg 1024w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-768x512.jpg 768w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar-900x600.jpg 900w, https:\/\/pfp.law\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/tina-m-ravnikar.jpg 1800w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/noscript><\/em><\/h3>\n<h3><em>Obwohl Ende 2023 die Novelle ZFPPIPP-H in Kraft getreten ist, hat das Justizministerium bereits mit der Ausarbeitung einer weiteren Novelle, ZFPPIPP-I, begonnen. Nachfolgend fassen wir die erwarteten \u00c4nderungen zusammen. <\/em><\/h3>\n<p>Das Justizministerium hat die neunte Novelle des Gesetzes \u00fcber Finanzoperationen, Insolvenzverfahren und zwangsweise Aufl\u00f6sung (&#8222;ZFPPIPP&#8220;) vorbereitet. Der Hauptzweck der Novelle ZFPPIPP-I ist die Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, Erkenntnis GZ U-I-414\/20-13 vom 3. Mai 2023, hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des neunten Absatzes in Verbindung mit Punkt 1 des zweiten Absatzes des Artikels 112 ZFPPIPP.<\/p>\n<p>In der genannten Entscheidung stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das automatische Verbot der Zuweisung neuer F\u00e4lle an einen Insolvenzverwalter, gegen den ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, dessen Recht auf Berufsaus\u00fcbung in unzumutbarer Weise einschr\u00e4nkt. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass dem Insolvenzverwalter vor\u00fcbergehend die Berufsaus\u00fcbung untersagt wird, was nachhaltige Auswirkungen auf sein Unternehmen haben k\u00f6nnte, die \u00fcber die Dauer des Verbots hinausreichen.<\/p>\n<p>Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung mit dem Ziel, dass das Vertrauen in die Arbeit der Insolvenzverwalter sowie die objektive Integrit\u00e4t der Insolvenzverfahren f\u00fcr deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung von entscheidender Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sah der Gesetzgeber eine unwiderlegbare<strong> gesetzliche Vermutung der wertbezogenen Ungeeignetheit <\/strong>vor. Diese Vermutung gilt in F\u00e4llen, in denen gegen den Insolvenzverwalter eine rechtskr\u00e4ftige Anklage erhoben wurde oder eine Hauptverhandlung in einem abgek\u00fcrzten Strafverfahren angesetzt wurde, und zwar im Zusammenhang mit einer im Katalog erfassten strafbaren Handlung, unabh\u00e4ngig von deren Art, Schwere oder Umst\u00e4nden. Die gesetzliche Vermutung beschr\u00e4nkt sich daher nicht auf F\u00e4lle, in denen die Fortsetzung der T\u00e4tigkeit des Insolvenzverwalters bereits auf den ersten Blick untragbar erscheint (z. B. strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Verwaltert\u00e4tigkeit).<\/p>\n<p>Angesichts dieser Erw\u00e4gungen entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Vorteile der angefochtenen Regelung die Schwere ihrer Auswirkungen auf den betroffenen Insolvenzverwalter nicht aufwiegen. Daher wurde die Bestimmung als <strong>verfassungswidrig<\/strong> erkl\u00e4rt, da sie mit dem <strong>Recht auf freie Berufsaus\u00fcbung<\/strong> gem\u00e4\u00df Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung in Verbindung mit der <strong>freien Wahl des Berufs<\/strong> gem\u00e4\u00df Absatz 2 desselben Artikels <strong>nicht im Einklang steht<\/strong>.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Novelle des Artikels 112 ZFPPIPP sieht die Einf\u00fchrung einer <strong>unwiderlegbaren Vermutung vor, dass ein Insolvenzverwalter seine T\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend nicht aus\u00fcben darf<\/strong>, wenn gegen ihn ein Strafverfahren wegen:<br \/>\n(i) einer im Rahmen der Insolvenzverwaltung begangenen strafbaren Handlung oder<br \/>\n(ii) einer vors\u00e4tzlich begangenen strafbaren Handlung gegen Verm\u00f6gen oder die Wirtschaft, die von Amts wegen verfolgt wird, eingeleitet wurde;<\/p>\n<p>und in diesem Verfahren eine gerichtliche Untersuchung rechtskr\u00e4ftig eingeleitet, eine Anklage ohne Untersuchung rechtskr\u00e4ftig erhoben oder eine Hauptverhandlung angesetzt wurde. Bei Verdacht auf eine andere Art strafbarer Handlung liegt die Entscheidung \u00fcber die Suspendierung beim Justizminister.<\/p>\n<p>Eine weitere geplante \u00c4nderung ist die <strong>Einf\u00fchrung eines kontradiktorischen Verfahrens im Suspendierungsprozess<\/strong>, das dem Insolvenzverwalter die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, sich zu \u00e4u\u00dfern. Zudem soll der sechste Absatz des Artikels 112 ZFPPIPP dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass der Justizminister in F\u00e4llen, in denen er das Vertrauen in die Arbeit eines Insolvenzverwalters als gemindert ansieht, eine Entscheidung so bald wie m\u00f6glich nach Kenntnisnahme des Grundes erl\u00e4sst (anstelle der bisherigen Frist von drei Tagen, die f\u00fcr &#8222;schwerwiegendere&#8220; F\u00e4lle mit automatischer Suspendierung gilt).<\/p>\n<p><strong>Neben den oben genannten \u00c4nderungen wurden drei weitere kleinere Anpassungen vorgeschlagen:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die erste \u00c4nderung betrifft die Anpassung der Definition von vorrangigen Forderungen in Artikel 21 des ZFPPIPP. Die Novelle legt ausdr\u00fccklich fest, dass in gerichtlichen Restrukturierungsverfahren zur Abwendung einer drohenden Insolvenz sowie in Insolvenzverfahren <strong>auch unbesicherte Forderungen<\/strong> <strong>auf Beitragszahlungen, die<\/strong> <strong>vor der Er\u00f6ffnung dieser Verfahren entstanden sind, als vorrangige Forderungen gelten<\/strong>. Gem\u00e4\u00df Absatz eins des Artikels 221.ab des ZFPPIPP sind in gerichtlichen Restrukturierungsverfahren zur Abwendung einer drohenden Insolvenz die Vorschriften \u00fcber das Zwangsausgleichsverfahren sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Da Artikel 21 des ZFPPIPP jedoch nicht darunterf\u00e4llt, zielt der Novellierungsentwurf darauf ab, diese Bestimmung ausdr\u00fccklich einzubeziehen. Zudem soll mit dieser \u00c4nderung die Unsicherheit dar\u00fcber beseitigt werden, wie sich gerichtliche Verfahren zur Abwendung einer drohenden Insolvenz auf unbezahlte Beitragsforderungen auswirken. Diese Forderungen w\u00fcrden k\u00fcnftig explizit als vorrangige Forderungen eingestuft.<\/p>\n<p>2. Die zweite \u00c4nderung betrifft die <strong>Streichung des zweiten Absatzes des Artikels 390 des ZFPPIPP<\/strong>, welcher die Durchsetzbarkeit bestimmter vorrangiger Forderungen w\u00e4hrend eines Privatinsolvenzverfahrens regelt. Die Streichung dieser Bestimmung erfolgt mit der Begr\u00fcndung, dass sie entbehrlich sei, da das Exekutions- und Sicherungsgesetz (\u201eZIZ\u201c) bereits Regelungen zur Unpf\u00e4ndbarkeit oder zur beschr\u00e4nkten Pf\u00e4ndbarkeit bestimmter Einkommensbestandteile enth\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt das ZFPPIPP selbst Bestimmungen \u00fcber Einkommen, das nicht in die Insolvenzmasse f\u00e4llt. Die derzeit geltende Vorschrift erlaubt die Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Durchsetzung bestimmter vorrangiger Forderungen, die in Insolvenzverfahren mit Vorrang befriedigt werden und nicht von der Restschuldbefreiung betroffen sind. Die aufzuhebende Bestimmung erm\u00f6glichte somit Exekutionen in Bezug auf unpf\u00e4ndbare Verm\u00f6genswerte (z. B. Existenzminimum) oder auf Verm\u00f6gen, das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rt. Da dies unzul\u00e4ssig ist, haben auf dieser Grundlage eingeleitete Verfahren lediglich zu einer zus\u00e4tzlichen Belastung der Exekutionsgerichte und Masseverwalter gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. Die dritte \u00c4nderung betrifft die Erg\u00e4nzung von Artikel 413 des ZFPPIPP, mit dem eine zuverl\u00e4ssigere und effizientere F\u00fchrung des Registers \u00fcber Entscheidungen zur Restschuldbefreiung sichergestellt werden soll. In Privatinsolvenzverfahren erh\u00e4lt das Gericht nach Einbringung eines Antrags auf Restschuldbefreiung auch Daten aus dem Strafregister sowie aus dem in Artikel 413 des ZFPPIPP genannten Register \u00fcber Entscheidungen zur Restschuldbefreiung. Derzeit werden diese Daten noch manuell erfasst. Die vorgeschlagene \u00c4nderung soll eine <strong>gesetzliche Grundlage f\u00fcr den automatisierten Abruf der Schuldnerdaten auf Basis der Personenkennzahl<\/strong> <strong>(EM\u0160O)<\/strong> aus dem Zentralen Bev\u00f6lkerungsregister (CRP) oder dem Steuerregister schaffen. Dazu geh\u00f6ren die im dritten Absatz des Artikels 17 des ZFPPIPP angef\u00fchrten Daten (vollst\u00e4ndiger Name, Hauptwohnsitz, Geburtsdatum). Bislang waren die Gerichte verpflichtet, das Ministerium innerhalb von drei Werktagen \u00fcber die erforderlichen Daten zu informieren.<\/p>\n<p>Die Novelle befindet sich derzeit im Prozess der ressort\u00fcbergreifenden Abstimmung, sodass vor ihrer endg\u00fcltigen Verabschiedung noch \u00c4nderungen vorgenommen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Obwohl Ende 2023 die Novelle ZFPPIPP-H in Kraft getreten ist, hat das Justizministerium bereits mit der Ausarbeitung einer weiteren Novelle, ZFPPIPP-I, begonnen. Nachfolgend fassen wir die erwarteten \u00c4nderungen zusammen. 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