{"id":2118,"date":"2021-12-29T10:38:00","date_gmt":"2021-12-29T09:38:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfp.law\/nachrichten\/in-vorbereitung-ist-ein-neues-gesetz-zum-schutz-personenbezogener-daten\/"},"modified":"2021-12-29T10:38:00","modified_gmt":"2021-12-29T09:38:00","slug":"in-vorbereitung-ist-ein-neues-gesetz-zum-schutz-personenbezogener-daten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfp.law\/de\/nachrichten\/in-vorbereitung-ist-ein-neues-gesetz-zum-schutz-personenbezogener-daten\/","title":{"rendered":"In Vorbereitung ist ein neues Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten"},"content":{"rendered":"<h2>In Vorbereitung ist ein neues Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten<\/h2>\n<p>Am j\u00fcngsten internationalen Antikorruptionstag (9. Dezember) wurde klar gemacht, dass die Republik Slowenien bis zum Ablauf der voraussichtlichen Frist am 17. Dezember 2021 kein Gesetz verabschieden wird, mit dem die Bestimmungen der sog. Hinweisgeberschutzrichtlinie (\u201eEU-Whistleblower-Richtlinie\u201c) in nationale Gesetzgebung rechtzeitig umsetzen w\u00fcrden. Auf diese Richtlinie haben wir in einem der vorherigen Artikel hingewiesen (<a href=\"https:\/\/www.fpjr.si\/de\/veroffentlichungen\/2021\/10\/613-Whistleblower-Richtlinie-Hinweisgeberschutzrichtlinie#middle\" target=\"_top\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.fpjr.si\/de\/veroffentlichungen\/2021\/10\/613-Whistleblower-Richtlinie-Hinweisgeberschutzrichtlinie#middle<\/a>).&nbsp;<\/p>\n<div><\/div>\n<div>\u00c4hnlich ist es im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, wo die Republik Slowenien der einzige EU-Mitgliedstaat ist, der seine Gesetzgebung noch nicht angemessen regulierte oder diese an der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst hat. Die DSGVO trat am 25. Mai 2018 in Kraft und wurde seitdem unmittelbar angewendet. Trotzdem ist aber jeder Mitgliedstaat verpflichtet durch entsprechende nationale Gesetzgebung diejenigen Bereichen zu regulieren, die, gem\u00e4\u00df DSGVO, auf die Ebene einzeln Mitgliedstaats zu regulieren sind. Unter anderem legt ein Mitgliedstaat auch geeignete Regelung der Verfahrenbestimmungen fest. Der letzte Entwurf des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eZVOP-2\u201c) wurde im Fr\u00fchjahr dieses Jahres ver\u00f6ffentlicht und befindet sich seit August in ressort\u00fcbergreifender Abstimmung.&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Die Mehrheit der Verpflichteten passten ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit beziehungsweise T\u00e4tigkeit bereits an die aktuelle DSGVO an; das neue Gesetz wird so, in der Regel, f\u00fcr die Mehrheit keine zus\u00e4tzlichen Verpflichtungen darstellen. Dennoch ist es wichtig, dass das neue nationale Gesetz das Dilemma, bez\u00fcglich der Sanktionierung von Versto\u00dfen des Schutzes personenbezogener Daten, einschlie\u00dflich des Verh\u00e4ngens von sog. Verwaltungsstrafen, endlich l\u00f6sen wird. Teilweise antworteten in diesem Jahr der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien und das Oberste Gericht in Ljubljana auf das seit langem bestehende Dilemma \u00fcber Sanktionierung von Verst\u00f6\u00dfen. Die stimmten dem Standpunkt des Datenschutzbeauftragtes zu. Der Datenschutzbeauftragte kann, auch nach Inkrafttreten der DSGVO, die Verst\u00f6\u00dfe gegen den Schutz personenbezogener Daten, die im (derzeit g\u00fcltigen) Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (slowenische Abk\u00fcrzung: ZVOP-1) als Vergehen bestimmen sind, sanktionieren. Dies gilt sowohl f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe, die vor als auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO eingetreten sind. Die grundlegende Betonung des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien in diesem Fall war, dass die DSGVO den Mitgliedstaaten einen relativ gro\u00dfen Spielraum bei der Regulierung nationaler Regeln zur Sanktionierung von Verst\u00f6\u00dfen zul\u00e4sst und, dass daher die in Artikel 83 vorgeschriebene Verwaltungsstrafen nicht die einzige m\u00f6gliche Sanktion der Verst\u00f6\u00dfe gegen den Schutz personenbezogener Daten sind.&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Neben der systematischen Regulierung der Sanktionierung der Verst\u00f6\u00dfe bringt das Gesetz \u201eZVOP-2\u201c noch einige Neuerungen mit. Unter anderem legt das Gesetz die Altersgrenze f\u00fcr die Einwilligung in Verarbeitung personenbezogener Daten im Alter von 15 Jahren fest, es regelt das sensible Verh\u00e4ltnis zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Meinungsfreiheit sowie dem Zugang zu Informationen, es regelt Aktivit\u00e4ten im Zusammenhang mit Video\u00fcberwachung, Biometrie und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Verstorbenen, legt die Bedingungen, die von den Datenschutzbeauftragten zu erf\u00fcllen sind, fest, und regelt einige andere Verfahrenshandlungen (z.B. legt den Inhalt des Gesuchs nach Weitergabe von personenbezogenen Daten fest).&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Da sich der Entwurf des Gesetzes \u201eZVOP-2\u201c derzeit noch in ressort\u00fcbergreifender Abstimmung befindet, ist es schwer vorherzusagen, wann es tats\u00e4chlich verabschieden wird, beziehungsweise inwieweit der endg\u00fcltige Entwurf vom derzeit vorgelegten Vorschlag abweichen k\u00f6nnte. Abgesehen davon z\u00e4hlt dies aber als ein klares Signal an alle, die mit der entsprechenden Ordnung des Schutzes personenbezogener Daten verz\u00f6gern oder sie es unvollst\u00e4ndig regulieren, dass sie eine interne \u00dcberpr\u00fcfung ihrer bestehenden Regelung und Situation vorbereiten und sicherstellen, dass die ergriffene Ma\u00dfnahmen und Aktivit\u00e4ten, beinahe vier Jahre nach Beginn der unmittelbaren Anwendung der DSGVO, den geltenden Standards und der Entwicklung von Technologie und Rechtsordnung noch entsprechen.&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Autorin:\t\t\t<i>Eva Mo\u017eina, Rechtsanw\u00e4ltin<\/i><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Vorbereitung ist ein neues Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten Am j\u00fcngsten internationalen Antikorruptionstag (9. 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