{"id":2107,"date":"2022-04-06T11:20:00","date_gmt":"2022-04-06T10:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfp.law\/nachrichten\/das-neue-baugesetz-gz-1-wird-angewendet-werden\/"},"modified":"2022-04-06T11:20:00","modified_gmt":"2022-04-06T10:20:00","slug":"das-neue-baugesetz-gz-1-wird-angewendet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfp.law\/de\/nachrichten\/das-neue-baugesetz-gz-1-wird-angewendet-werden\/","title":{"rendered":"Das neue Baugesetz (\u201eGZ-1\u201c) wird angewendet werden"},"content":{"rendered":"<h2>Das neue Baugesetz (\u201eGZ-1\u201c) wird angewendet werden<\/h2>\n<div>Das im vergangenen Jahr verabschiedeten neue Baugesetz (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eGZ-1\u201c) wird ab dem 1. Juni 2022 angewendet werden. Im Folgenden erfahren Sie, wie das neue Gesetz den Bausektor ver\u00e4ndern wird.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Am 9. Dezember 2021 wurde das neue Baugesetz (\u201eGZ-1\u201c) verabschiedet. Das Gesetz trat am 31. Dezember 2021 in Kraft und wird ab dem 1. Juni 2022 angewendet werden. Mit diesem Artikel geben wir eine kurze Zusammenfassung \u00fcber einige wesentliche \u00c4nderungen im Vergleich zum vorherigen Baugesetz (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eGZ\u201c).<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Die wichtigste \u00c4nderung besteht darin, dass der Investor nach Erhalt der endg\u00fcltigen Baugenehmigung auf eigenes Risiko <b>mit dem Bau beginnen kann, noch bevor diese rechtskr\u00e4ftig wird<\/b>, was bereits unter dem Hochbaugesetz (slowenische Abk\u00fcrzung: &#8222;ZGO-1&#8220;) m\u00f6glich war, w\u00e4hrend dies unter dem derzeit geltenden Baugesetz (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eGZ\u201c) nicht m\u00f6glich war.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Eine weitere wichtige \u00c4nderung im Hinblick auf die Beschleunigung der Verfahren besteht darin, dass die <b>Bescheinigung \u00fcber die Zahlung des Gemeindebeitrags nicht mehr zwingend dem Antrag auf Baugenehmigung beigef\u00fcgt werden muss<\/b>, sondern erst zum Zeitpunkt der Anzeige des Baubeginns vorzulegen ist. Solange das System eGraditev (mehr dazu weiter unten) noch nicht eingef\u00fchrt ist, ist die Zahlung des Gemeindebeitrags jedoch immer noch eine Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung einer Baugenehmigung.&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Im Vergleich zum \u201eGZ\u201c, <b>erweiterte das \u201eGZ-1\u201c den Begriff der tempor\u00e4ren Objekte<\/b>, die zu Veranstaltungen oder zu saisonalem Angebot bestimmt sind (tempor\u00e4re saisonale Objekte), noch auf: (i) vorl\u00e4ufige Notfallobjekte (die zur wirksamen Bew\u00e4ltigung der Umst\u00e4nde bei Natur- und anderen Katastrophen oder im Fall h\u00f6herer Gewalt aufgestellt werden); (ii) vorl\u00e4ufige Lagerobjekte (d.h. Objekte, die zur Lagerung ungef\u00e4hrlicher Stoffe bestimmt sind und sanit\u00e4re Objekte) und (iii) vorl\u00e4ufige Bauobjekte. Der Baubeginn von vorl\u00e4ufigen Objekten ist ohne Einholung einer Baugenehmigung zul\u00e4ssig. Im Gegensatz zum \u201eGZ\u201c ist von jetzt an aber die Anmeldung vor dem Baubeginn auch erforderlich.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das neue Gesetz f\u00fchrt den Begriff der <b>kleineren Rekonstruktion<\/b> ein. Hier geht es um die Arbeiten, die weder Instandhaltung des Objekts noch Rekonstruktion sind, sondern eine Verbesserung oder ein Wechsel mehrerer einzelner baulicher Elemente, die die Stabilit\u00e4t der Konstruktion nicht gef\u00e4hrden (z.B. Erneuerung der Dachdeckung), Wechsel von Elementen der \u00f6ffentlichen Sanit\u00e4rinstallation, \u00f6ffentlichen Kanalisation, gr\u00f6\u00dfere bauliche Durchbr\u00fcche (z.B. f\u00fcr Fenster oder T\u00fcren), Einbau von Aufz\u00fcgen im Inneren des Objekts und kleinere Volumenvergr\u00f6\u00dferungen, die die Bruttogeschossfl\u00e4che des Objekts nicht erh\u00f6ht, sowie Anbau einer Au\u00dfentreppe oder eines Aufzugs, die nicht mehr als drei Stockwerke verbindet. Kleinere Rekonstruktion ist nur aufgrund eines schriftlichen Gutachtens des zugelassenen Bausachverst\u00e4ndigen zul\u00e4ssig, der Anbau einer Au\u00dfentreppe oder eines Aufzugs aber auch aufgrund schriftlicher Gutachten des zugelassenen Architekten, dessen Eignung nach der Ausf\u00fchrung der Arbeiten vom Bausachverst\u00e4ndiger noch schriftlich best\u00e4tigt wird. Bei kleineren Rekonstruktionen, die Volumenvergr\u00f6\u00dferung oder Anbau einer Au\u00dfentreppe oder eines Aufzugs einschlie\u00dfen, ist ebenfalls die Zustimmung der Gemeinde \u00fcber die Einhaltung des Raumordnungsplans einzuholen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>In einigen Teilen \u00e4ndert das \u201eGZ-1\u201c das Regime der Abgabe der Stellungnahme, und zwar so, dass die Verwaltungsbeh\u00f6rde an die Stellungnahme des zust\u00e4ndigen Meinungsbildners gebunden ist, wenn diese die Ansichten des Meinungsbildners klar zum Ausdruck bringt und fachlich und rechtlich gerechtfertigt und begr\u00fcndet ist.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>In Bezug auf die Nutzungsgenehmigung sieht das Gesetz die Fiktion vor, dass alle bestehenden Einfamilienh\u00e4user, die (i) vor dem 1. Juni 2018 mit einer Baugenehmigung und gegebenenfalls mit geringf\u00fcgigen Abweichungen errichtet wurden, (ii) keiner Inspektionsma\u00dfnahme unterzogen wurden und (iii) im Immobilienkataster eingetragen sind, eine Nutzungsgenehmigung besitzen. <b>Der Kreis der Antragsteller f\u00fcr die Erteilung einer Nutzungsgenehmigung wurde auch auf den Bauunternehmer, den Bauleiter oder jede andere Person erweitert<\/b>, die Eigent\u00fcmer oder Inhaber dinglicher Rechte an der Immobilie ist, wenn der Investor den Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist stellt.&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das \u201eGZ-1\u201c sieht ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit der Legalisierung auch f\u00fcr einzelne Geb\u00e4udeteile vor.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Das GZ-1 sieht auch die <b>M\u00f6glichkeit vor, die Vollstreckung im Hinblick auf die Beseitigung von Schwarzbauten auszusetzen<\/b>, wenn der Eingriff in die Wohnung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnte. Wird das zu beseitigende Geb\u00e4ude oder die zu untersagende Nutzung von dem Betroffenen oder einer nat\u00fcrlichen Person bewohnt und stellt es f\u00fcr diese eine Wohnung dar, so kann diese im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Vollstreckung der Besichtigungsentscheidung wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Eingriffs der Besichtigungsma\u00dfnahme in die Wohnung beantragen. Der Antragsteller muss in dem Verfahren bestimmte Umst\u00e4nde nachweisen, unter anderem: (i) dass er seit mehr als einem Jahr in der Immobilie wohnt; (ii) dass er keine andere geeignete Unterkunft hat; (iii) dass das Grundst\u00fcck dem Antragsteller geh\u00f6rt, es sei denn, er ist Mitglied einer benachteiligten oder gef\u00e4hrdeten sozialen Gruppe und im Falle eines bestehenden Baurechts; und (iv) dass es sich nicht um ein Schutzgebiet handelt. Sind alle Voraussetzungen erf\u00fcllt, so wird die Vollstreckung f\u00fcr f\u00fcnf Jahre ausgesetzt. Diese Bestimmung wurde als Reaktion auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs U-I-64\/14 vom 27. November 2017 in das GZ-1 aufgenommen, in der der Verfassungsgerichtshof feststellte, dass die Beseitigung eines Geb\u00e4udes, das eine Wohnung f\u00fcr eine nat\u00fcrliche Person darstellt, nur dann zul\u00e4ssig ist, wenn sie auf einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung beruht. Durch die Festlegung einer zus\u00e4tzlichen Frist wird dem Petenten die M\u00f6glichkeit gegeben, seine Wohnsituation zu regeln, und aus dem Wortlaut des Gesetzes geht klar hervor, dass damit insbesondere Petenten gesch\u00fctzt werden sollen, die benachteiligten und gef\u00e4hrdeten sozialen Gruppen angeh\u00f6ren.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Hinsichtlich <b>besonderer Verbote<\/b> legt das \u201eGZ-1\u201c ausdr\u00fccklich fest, dass die Rechtsgesch\u00e4fte (au\u00dfer Kreditgesch\u00e4fte), Genehmigungen, Zustimmungen, die im Gegensatz zu dem Bescheid sind, nichtig sind. Hier geht es um das Bescheid, mit dem, in Zusammenhang mit dem unerlaubten Objekt oder unstimmigen Nutzung des Objekts, eine Inspektionsma\u00dfnahme verh\u00e4ngt wurde, wobei ein Vermerk \u00fcber dieses Verbot ins Grundbuch eingetragen wurde. In Zusammenhang damit, legt \u201eGZ-1\u201c fest, dass die Betreiber, Notare und andere Personen \u00f6ffentlichen und privaten Rechts, bei der Erteilung der Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen und Abschl\u00fcssen von Rechtsgesch\u00e4ften, von Amts wegen nur auf die Verbote achten werden m\u00fcssen, die von dem Inspektor im Rahmen der Inspektionsma\u00dfnahmen verh\u00e4ngten und ins Grundbuch eingetragen wurden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Schlie\u00dflich wird mit dem neuen Gesetz <b>ein Rauminformationssystem namens eGraditev<\/b> f\u00fcr elektronische Transaktionen eingef\u00fchrt, mit Ausnahme des Verfahrens mit den Streithelfern und des Kontrollverfahrens. Diese beiden Ausnahmen sind f\u00fcr F\u00e4lle vorgesehen, in denen die Streithelfer oder Kontrolleure m\u00f6glicherweise nicht in der Lage sind, am elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr teilzunehmen, aber dennoch in der Lage sein sollten, ihre rechtlichen Interessen erfolgreich zu vertreten. Nach Einf\u00fchrung des Systems, das voraussichtlich ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten wird, werden alle Antr\u00e4ge, Erkl\u00e4rungen, Bescheide, Entscheidungen und Beschl\u00fcsse im Rahmen des GZ-1 bis auf wenige Ausnahmen \u00fcber das System eGraditev eingereicht bzw. erlassen. Die Ausnahmen, bei denen Antr\u00e4ge auch schriftlich gestellt werden k\u00f6nnen, sind: (i) Antr\u00e4ge auf Baugenehmigung f\u00fcr nicht komplexe Geb\u00e4ude und Nutzungs\u00e4nderungen, (ii) Meldungen f\u00fcr den Baubeginn und (iii) Antr\u00e4ge auf Legalisierung. In diesen F\u00e4llen m\u00fcssen die Antr\u00e4ge, wenn sie schriftlich gestellt werden, in elektronische Form gebracht und von der Verwaltungsbeh\u00f6rde oder der Gemeinde in das System eingegeben werden.&nbsp;&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Autorin: <i>Eva Jean, Rechtsanwaltsanw\u00e4rterin<\/i><\/div>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das neue Baugesetz (\u201eGZ-1\u201c) wird angewendet werden Das im vergangenen Jahr verabschiedeten neue Baugesetz (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eGZ-1\u201c) wird ab dem 1. Juni 2022 angewendet werden. 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