{"id":2101,"date":"2022-07-18T14:44:00","date_gmt":"2022-07-18T13:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfp.law\/nachrichten\/die-zweifelhafte-einstufung-der-beschluesse-ueber-die-standortueberpruefung-als-allgemeiner-rechtsakt\/"},"modified":"2022-07-18T14:44:00","modified_gmt":"2022-07-18T13:44:00","slug":"die-zweifelhafte-einstufung-der-beschluesse-ueber-die-standortueberpruefung-als-allgemeiner-rechtsakt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfp.law\/de\/nachrichten\/die-zweifelhafte-einstufung-der-beschluesse-ueber-die-standortueberpruefung-als-allgemeiner-rechtsakt\/","title":{"rendered":"Die zweifelhafte einstufung der beschl\u00fcsse \u00fcber die standort\u00fcberpr\u00fcfung als allgemeiner rechtsakt"},"content":{"rendered":"<h2>Die zweifelhafte einstufung der beschl\u00fcsse \u00fcber die standort\u00fcberpr\u00fcfung als allgemeiner rechtsakt<\/h2>\n<p>Die<br \/>\nStandort\u00fcberpr\u00fcfung ist ein Rechtsinstitut, das durch das Raumordnungsgesetz (\u00bbZUreP-2\u00ab)<br \/>\nin unsere Rechtsordnung eingef\u00fchrt wurde; davor war es dem slowenischen Recht<br \/>\nfremd. Es handelt sich um ein Instrument des Raumordnungsrechts, das eine<br \/>\nflexiblere Regulierung von r\u00e4umlichen Eingriffen erm\u00f6glichen soll.&nbsp;<sup>1<\/sup><sup>&nbsp;<\/sup>Das Verfahren wird auf Initiative eines<br \/>\nbestimmten Investors eingeleitet, wobei der Investor Folgendes vorschlagen<br \/>\nkann: (i) die im kommunalen Raumordnungsplan festgelegte Ausdehnung des<br \/>\nBaulandes neu zu ordnen oder zu \u00e4ndern und r\u00e4umliche Ausf\u00fchrungsbedingungen<br \/>\nfestzulegen; (ii) bei der Durchf\u00fchrung der Investition auf die im kommunalen<br \/>\nRaumordnungsplan festgelegten r\u00e4umlichen Ausf\u00fchrungsbedingungen verzichten zu<br \/>\nk\u00f6nnen; und (iii) die tempor\u00e4re Nutzung eines bestimmten Raums zu gestatten,<br \/>\nauch wenn dies im Raumordnungsakt nicht vorgesehen und geregelt ist.&nbsp;<sup>2<\/sup><\/p>\n<p><sup><br \/><\/sup><\/p>\n<\/p>\n<p>Schon bald nach der<br \/>\nEinf\u00fchrung des erl\u00e4uterten Rechtsinstituts entstanden in Theorie und Praxis<br \/>\nAuseinandersetzungen \u00fcber die Rechtsnatur des Rechtsakts, mit dem \u00fcber die<br \/>\nStandort\u00fcberpr\u00fcfung beschlossen wird, d.h. den Beschluss \u00fcber die<br \/>\nStandort\u00fcberpr\u00fcfung, und \u00fcber das Verfahren, das beim Erlass dieses Rechtsakts<br \/>\neinzuhalten ist. Manche waren der Ansicht, dass der Beschluss \u00fcber die<br \/>\nStandort\u00fcberpr\u00fcfung ein individueller Rechtsakt sei und dass f\u00fcr das Verfahren<br \/>\nzum Erlass dieses Rechtsakts die Regelungen des allgemeinen<br \/>\nVerwaltungsverfahrens (Zustellung, Beteiligung der Parteien und Personen mit<br \/>\nrechtlichem Interesse usw.) angewendet werden m\u00fcssten; andere waren hingegen<br \/>\nder Meinung, dass es sich um einen allgemeinen Rechtsakt handelt und dass das<br \/>\nVerfahren zum Erlass des Rechtsakts den f\u00fcr Raumordnungsverfahren geltenden<br \/>\nRegeln folgen m\u00fcsste (Beteiligung der \u00d6ffentlichkeit, Ver\u00f6ffentlichung im<br \/>\namtlichen Bekanntmachungsblatt usw.).&nbsp;<sup>3<\/sup><\/p>\n<p><sup><br \/><\/sup><\/p>\n<\/p>\n<p>Aufgrund von sich<br \/>\ndaraus ergebenden Schwierigkeiten in der Praxis hat das neue Raumordnungsgesetz<br \/>\n(\u00bbZUreP-3\u00ab) diese Frage ausdr\u00fccklich geregelt und den Beschluss \u00fcber die<br \/>\nStandort\u00fcberpr\u00fcfung unter die r\u00e4umlichen Umsetzungsakte und damit unter die<br \/>\nallgemeinen Rechtsakte gestellt. Da es sich um einen allgemeinen Rechtsakt<br \/>\nhandelt, muss der Beschluss dem Antragsteller nicht zugestellt werden, da es<br \/>\nkeine Parteien oder anderer Personen mit rechtlichem Interesse im Verfahren<br \/>\ngibt. Stattdessen wird der Beschluss zusammen mit der Durchf\u00fchrbarkeitsstudie<br \/>\nund den Stellungnahmen der Raumplanungsb\u00fcros im Rauminformationssystem (\u00bbPIS\u00ab)<br \/>\nver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><\/p>\n<\/p>\n<p>Da die Rechtsnatur<br \/>\neines Rechtsakts nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts der Republik<br \/>\nSlowenien anhand der im Rechtsakt enthaltenen Rechtsnormen beurteilt wird, ist<br \/>\nes unseres Erachtens fraglich, ob es sich beim Beschluss \u00fcber die<br \/>\nStandort\u00fcberpr\u00fcfung um einen allgemeinen Rechtsakt handelt. Die Bestimmungen<br \/>\ndes Beschlusses \u00fcber die Standort\u00fcberpr\u00fcfung sind besonderer und individueller<br \/>\nNatur, da der Beschluss auf Initiative eines bestimmten Investors erlassen wird<br \/>\nund da sich der Beschluss selbst auf eine konkrete Situation einer konkreten<br \/>\nInvestition bezieht. Es ist daher auch fraglich, ob es zutreffend ist, dass die<br \/>\nElemente des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, einschlie\u00dflich der Beteiligung<br \/>\nder Parteien, im Verfahren zum Erlass dieses Rechtsakts nicht anzuwenden sind.<\/p>\n<p><\/p>\n<\/p>\n<p>Es handelt sich um<br \/>\neine wesentliche Frage, da die derzeitige Rechtslage keine Teilnahme am Verfahren<br \/>\nf\u00fcr Personen mit rechtlichem Interesse vorsieht, denn es handelt sich ja um<br \/>\neinen allgemeinen Rechtsakt. Gem\u00e4\u00df Art. 138 Abs. 3 ZUreP-3 hat die<br \/>\ninteressierte \u00d6ffentlichkeit die M\u00f6glichkeit, Vorschl\u00e4ge und Stellungnahmen zur<br \/>\n\u00f6ffentlichen Durchf\u00fchrbarkeitsstudie einzureichen; dies ist aber keineswegs mit<br \/>\ndem Institut der Teilnahme am Verfahren f\u00fcr Personen mit rechtlichem Interesse<br \/>\ngleichzusetzen. Eigent\u00fcmer von Nachbargrundst\u00fccken, die ein rechtliches<br \/>\nInteresse an der Teilnahme am Verfahren haben (z.B. haben Eigent\u00fcmer von<br \/>\nNachbargrundst\u00fccken ein rechtliches Interesse an der Teilnahme am Verfahren,<br \/>\nweil eine Abweichung von den raumordnerischen Vorgaben zu einer Wertminderung<br \/>\nihrer Grundst\u00fccke f\u00fchren kann), werden so ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r<br \/>\nberaubt, da sie an der Teilnahme am Verfahren gehindert werden.<\/p>\n<p><\/p>\n<\/p>\n<p>Die Regulierung der<br \/>\nBeschl\u00fcsse \u00fcber die Standort\u00fcberpr\u00fcfung ist noch recht schwach und uE sind in<br \/>\ndieser Hinsicht k\u00fcnftig noch viele \u00c4nderungen zu erwarten. Es ist noch nicht<br \/>\nabsehbar, in welche Richtung diese \u00c4nderungen gehen werden; wir hoffen aber,<br \/>\ndass der Gesetzgeber in Zukunft die oben beschriebenen Probleme erkennt und die<br \/>\nentsprechenden Schritte unternimmt, um die derzeitigen Regelungen zu verbessern<br \/>\nund den Personen mit einem rechtlichen Interesse eine angemessene Teilnahme am<br \/>\nVerfahren zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><\/p>\n<\/p>\n<p>Autorin: <i>Manca Vrta\u010dnik,<br \/>\nRechtsanwaltsanw\u00e4rterin<\/i><\/p>\n<p><i><br \/><\/i><\/p>\n<p><sub>1 Die Praxis hat n\u00e4mlich gezeigt, dass das Beharren auf den im Raumordnungsakt festgelegten L\u00f6sungen und Bedingungen zum Zeitpunkt der Verabschiedung zu Problemen bei der Durchf\u00fchrbarkeit von Investitionspl\u00e4nen f\u00fchren kann, wenn es nicht m\u00f6glich ist, alle Bedingungen zu erf\u00fcllen.<\/sub><\/p>\n<p><sub>2 In Hinblick auf die Standort\u00fcberpr\u00fcfung f\u00fcr einzelne Bauvorhaben ist hervorzuheben, dass diese nur auf Basis des kommunalen Raumordnungsplans oder eines gleichwertigen Rechtsakts durchgef\u00fchrt werden.<\/sub><\/p>\n<p><sub>3 So handelt es sich gem\u00e4\u00df Erl\u00e4uterungen des Ministeriums f\u00fcr Umwelt und Raumordnung beim Beschluss \u00fcber die Standort\u00fcberpr\u00fcfung um einen individuellen Rechtsakt, gegen den ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet werden kann; gem\u00e4\u00df der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich hingegen um einen allgemeinen Rechtsakt, dessen Inhalt und Zweck nicht darin bestehen, konkrete Rechte und Rechtsverh\u00e4ltnisse zu regeln (Beschluss II U 100\/2021-10 vom 2. Juli 2021).<\/sub><\/p>\n<p><\/p>\n<p><i><br \/><\/i><\/p>\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die zweifelhafte einstufung der beschl\u00fcsse \u00fcber die standort\u00fcberpr\u00fcfung als allgemeiner rechtsakt Die Standort\u00fcberpr\u00fcfung ist ein Rechtsinstitut, das durch das Raumordnungsgesetz (\u00bbZUreP-2\u00ab) in unsere Rechtsordnung eingef\u00fchrt wurde; davor war es dem&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[10],"tags":[],"coauthors":[],"class_list":{"0":"post-2101","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","6":"category-nachrichten"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2101","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2101"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2101\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2101"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2101"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2101"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/pfp.law\/de\/wp-json\/wp\/v2\/coauthors?post=2101"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}