{"id":2100,"date":"2022-07-19T09:45:00","date_gmt":"2022-07-19T08:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfp.law\/nachrichten\/wie-sollte-man-vorgehen-wenn-nach-vertragsabschluss-bestimmte-veraenderte-umstaende-eintreten-die-die-erfuellung-der-verpflichtung-erschweren\/"},"modified":"2022-07-19T09:45:00","modified_gmt":"2022-07-19T08:45:00","slug":"wie-sollte-man-vorgehen-wenn-nach-vertragsabschluss-bestimmte-veraenderte-umstaende-eintreten-die-die-erfuellung-der-verpflichtung-erschweren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfp.law\/de\/nachrichten\/wie-sollte-man-vorgehen-wenn-nach-vertragsabschluss-bestimmte-veraenderte-umstaende-eintreten-die-die-erfuellung-der-verpflichtung-erschweren\/","title":{"rendered":"Wie sollte man vorgehen, wenn nach Vertragsabschluss bestimmte ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde eintreten, die die Erf\u00fcllung der Verpflichtung erschweren?"},"content":{"rendered":"<h2>Wie sollte man vorgehen, wenn nach Vertragsabschluss bestimmte ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde eintreten, die die Erf\u00fcllung der Verpflichtung erschweren?<\/h2>\n<p>Das Grundprinzip des Schuldrechts ist pacta sunt servanda (Vertr\u00e4ge sind einzuhalten), was bedeutet, dass die Parteien nach Abschluss eines Vertrags verpflichtet sind, die vereinbarten Verpflichtungen einzuhalten. Das Angef\u00fchrte ist manchmal jedoch schwierig zu beachten, insbesondere wenn sich die vertraglichen Umst\u00e4nde seit dem Vertragsabschluss erheblich ge\u00e4ndert haben, beispielsweise wenn die Preise erheblich steigen oder die Lieferzeiten aufgrund unvorhersehbarer Marktbedingungen erheblich verl\u00e4ngert werden.&nbsp;<\/p>\n<div>Auf Basis des Grundsatzes der Vertragsautonomie k\u00f6nnen die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen frei gestalten; die Vertragsautonomie ist nur durch die Verfassung, zwingende Vorschriften und moralische Grunds\u00e4tze begrenzt. Daher steht im ersten Plan nat\u00fcrlich die einvernehmliche Vertrags\u00e4nderung, die f\u00fcr alle Beteiligten zumutbar w\u00e4re.&nbsp;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Eine Einigung der Parteien ist jedoch nicht immer m\u00f6glich; oft ist es schwierig, L\u00f6sungen zu finden, die f\u00fcr alle Beteiligten zumutbar w\u00e4ren. F\u00fcr solche F\u00e4lle sieht das Gesetz mehrere L\u00f6sungsvarianten vor, die unten n\u00e4her erl\u00e4utert sind.<\/div>\n<div><b>i)\tWas wenn sich die Umst\u00e4nde eines abgeschlossenen Vertrags \u00e4ndern?<\/b><\/div>\n<div>Eine der m\u00f6glichen L\u00f6sungen ist die Aufl\u00f6sung oder die \u00c4nderung des Vertrags aufgrund ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde. Danach kann ein Vertrag aufgel\u00f6st werden, wenn nach Vertragsabschluss Umst\u00e4nde eintreten, die es einer Partei erschweren, ihre Verpflichtungen zu erf\u00fcllen, oder wenn Umst\u00e4nde eintreten, die es unm\u00f6glich machen, den Vertragszweck zu erreichen. Beide F\u00e4lle sind dadurch vorausgesetzt, dass der aktuelle Vertrag nicht mehr den Erwartungen der Parteien entspricht und es generell unbillig w\u00e4re, den Vertrag in der geschlossenen Form aufrechtzuerhalten. In dem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Partei, die die Vertragsaufl\u00f6sung geltend machen will, die Gegenpartei unverz\u00fcglich von ihrer Absicht in Kenntnis setzen muss (sobald sie von den ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden erfahren hat, die die Anwendung genannter Bestimmungen rechtfertigen); andernfalls ist sie f\u00fcr den von der Gegenpartei erlittenen Schaden ersatzpflichtig. Erw\u00e4hnenswert ist auch, dass die Gegenpartei die Vertragsaufl\u00f6sung dadurch abwenden kann, dass sie anbietet oder zustimmt, die betreffenden Vertragsbestimmungen so zu \u00e4ndern, dass der geschlossene Vertrag seinen Zweck wieder erf\u00fcllen kann.&nbsp;<\/div>\n<div><b>ii)\tWas wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung nicht nachkommen will?<\/b><\/p>\n<p>Ist die gleichzeitige Erf\u00fcllung der Verpflichtungen der Parteien vereinbart und ist eine der Parteien nicht bereit, ihre Verpflichtung zu erf\u00fcllen, oder ist sie nicht bereit, ihre Verpflichtung gleichzeitig mit der Gegenpartei zu erf\u00fcllen, so hat die Gegenpartei die M\u00f6glichkeit, die Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtung aufzuschieben. Das bedeutet, dass eine Partei ihre Verpflichtung erst dann erf\u00fcllen muss, wenn auch die andere Partei ihre Verpflichtung erf\u00fcllt hat.<\/p><\/div>\n<div><b>iii)\tWas wenn die Gegenpartei nach Vertragsabschluss in finanzielle Schwierigkeiten ger\u00e4t?<\/b><\/div>\n<div>Falls eine der Vertragsparteien nach Vertragsabschluss in finanzielle Schwierigkeiten ger\u00e4t, besteht f\u00fcr die Partei, die sich verpflichtet hat, ihre Leistung als Erste zu erbringen, die M\u00f6glichkeit, die Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung aufzuschieben, bis die andere Partei ihre Verpflichtung erf\u00fcllt oder eine angemessene Erf\u00fcllungssicherheit geleistet hat. Das Angef\u00fchrte kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die finanzielle Lage der anderen Partei bereits vor Vertragsabschluss schwierig war; in dem Fall muss jedoch bewiesen werden, dass der geltendmachenden Partei die finanziellen Schwierigkeiten der Gegenpartei nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten.<\/div>\n<div><b>iv)\tWas wenn die Erf\u00fcllung der Verpflichtung unm\u00f6glich ist?<\/b><\/div>\n<div>Wenn keine der Parteien ein Ereignis zu vertreten hat, das die Leistung einer der Parteien unm\u00f6glich macht, ist auch die andere Partei von ihrer Verpflichtung befreit und braucht ihre Verpflichtung nicht zu erf\u00fcllen. Hat die andere Partei ihre Verpflichtung jedoch bereits erf\u00fcllt, so hat sie das Recht, die R\u00fcckzahlung des Geleisteten zu verlangen.&nbsp;&nbsp;<\/div>\n<div>\u00c4hnlich gilt auch im Falle einer teilweisen Unm\u00f6glichkeit der Leistung durch eine der Parteien, doch kann diese Partei im genannten Fall nur dann vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn die Teilleistung ihr unzumutbar ist; ansonsten ist der Vertrag aufrechterhalten.<\/div>\n<div>In Anbetracht der obigen Ausf\u00fchrungen weisen wir darauf hin, dass die Anwendung eines bestimmten Rechtsinstituts vom konkreten Fall und von konkreten Umst\u00e4nden abh\u00e4ngt. Manchmal ist es m\u00f6glich, spezifische Instrumente anzuwenden (das oben Angef\u00fchrte sind allgemeine Bestimmungen, die grunds\u00e4tzlich auf alle geschlossenen Vertr\u00e4ge anzuwenden sind), die oben nicht erw\u00e4hnt sind. So gelten beispielsweise f\u00fcr Bauvertr\u00e4ge besondere Regeln, die wir auch bereits n\u00e4her er\u00f6rtert haben (<a href=\"https:\/\/www.fpjr.si\/en\/publications\/2021\/06\/598-Soaring-construction-materials-how-do-they-impact-already-agreed-fees#middle\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Publications &#8211; Fabiani, Petrovi\u010d, Jeraj, Rejc (fpjr.si)<\/a>).<\/div>\n<div>Autorin: \t\t\t<i>Tina Marciu\u0161 Ravnikar, Rechtsanwaltskandidatin<\/i><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie sollte man vorgehen, wenn nach Vertragsabschluss bestimmte ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde eintreten, die die Erf\u00fcllung der Verpflichtung erschweren? 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