{"id":2089,"date":"2023-02-07T09:14:00","date_gmt":"2023-02-07T08:14:00","guid":{"rendered":"https:\/\/pfp.law\/nachrichten\/das-neue-gesetz-zum-schutz-personenbezogener-daten-zvop-2-wurde-verabschiedet\/"},"modified":"2023-02-07T09:14:00","modified_gmt":"2023-02-07T08:14:00","slug":"das-neue-gesetz-zum-schutz-personenbezogener-daten-zvop-2-wurde-verabschiedet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pfp.law\/de\/nachrichten\/das-neue-gesetz-zum-schutz-personenbezogener-daten-zvop-2-wurde-verabschiedet\/","title":{"rendered":"Das neue Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (ZVOP-2) wurde verabschiedet"},"content":{"rendered":"<h2>Das neue Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (ZVOP-2) wurde verabschiedet<\/h2>\n<p>Am 27. Dezember 2022 wurde im Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 163\/2022 ein neues Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (\u201eZVOP-2\u201c) ver\u00f6ffentlicht, das am 26. Januar 2023, in Kraft trat.&nbsp;&nbsp;<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Das Slowenien verabschiedete so die Gesetzgebung, mit der setze es die Datenschutz-Grundverordnung (\u201edie Verordnung\u201c oder \u201eDSGVO\u201c) in seine Rechtsordnung um. Die Verordnung wird zwar unmittelbar verwendet, aber einige ihrer Bestimmungen sind nicht unmittelbar anwendbar. Insbesondere im Bereich der Bestrafung von Zuwiderhandelnden gab es bisher in unserer Gesetzgebung eine juristische Leere, da die Aufsichtsbeh\u00f6rde keine Rechtsgrundlage hatte, um die in der Verordnung vorgesehenen Verwaltungsstrafe verh\u00e4ngen zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem regelt das \u201eZVOP-2\u201c-Gesetz systemisch auch einige Bereiche, die in der Verordnung nicht eingeschlossen sind beziehungsweise die Bereiche die die EU lie\u00df den Mitgliedstaaten \u00fcber um sie in nationaler Gesetzgebung zu regeln (Video\u00fcberwachung, Biometrie etc.).<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Unten fassen wir einige der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes zusammen, auf die, die Auftragsverarbeiter und f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen besondere Aufmerksamkeit widmen sollen.<\/p>\n<p><\/p>\n<p><b>1.\tHohe Geldstrafen f\u00fcr Zuwiderhandelnde<\/b><\/p>\n<p><\/p>\n<p>Die wichtigste Neuerung der ZVOP-2 ist zweifellos die <b>Inkraftsetzung einer Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verh\u00e4ngung von Geldstrafen bei Ordnungswidrigkeiten<\/b>, die von der f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche begangen wurden. Die strafrechtlichen Bestimmungen des \u201eZVOP-2\u201c-Gesetzes sehen vor, dass die Ordnungswidrigkeiten, f\u00fcr die, gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Verordnung, \u201eVerwaltungsstrafen\u201c vorgesehen sind, als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln sind. Dar\u00fcber hinaus bestimmen sie, dass die f\u00fcr Ordnungswidrigkeiten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, die auch \u00fcber die Versto\u00dfe aus besonderem Teil des \u201eZVOP-2\u201c-Gesetzes entscheidet, der Informationsbeauftragte ist (z. B. Verst\u00f6\u00dfe im Zusammenhang mit Video\u00fcberwachung, biometrischen Daten usw.).&nbsp;<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Die Geldstrafen werden in den in der Verordnung festgelegten H\u00f6he und Spannen verh\u00e4ngt. Die Verordnung legt hohe Geldstrafen f\u00fcr Zuwiderhandelnde fest, und zwar <b>bis zu 20.000.000,00 EUR<\/b> oder im Falle eines Unternehmens <b>bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes<\/b>. Das Gesetz legt fest die Bewertungsweise der H\u00f6he der Geldstrafen, die f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe der Verordnungsbestimmungen zu verh\u00e4ngen sind (hinsichtlich der konkreten Umst\u00e4nden, das Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, ob die Absicht des materiellen Gewinns oder den Personen auf denen sich die personenbezogenen Daten beziehen zu schaden, bestand usw.). Au\u00dferdem legt das Gesetz auch die Geldstrafen f\u00fcr die Verantwortliche Person des Zuwiderhandelndes fest \u2013 der juristische Personen, des selbstst\u00e4ndigen Unternehmers oder der Einzelperson, der eine T\u00e4tigkeit selbstst\u00e4ndig ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p><\/p>\n<p><b>2.\tNeue Verpflichtungen f\u00fcr die Auftragsverarbeiter und f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche<\/b><\/p>\n<p><\/p>\n<p>Zum Ausweisen der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (Rechtm\u00e4\u00dfigkeit, Aufrichtigkeit, Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit) legt das \u201eZVOP-2\u201c-Gesetz als Verpflichtung f\u00fcr Auftragsverarbeiter und f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche, neben der Durchf\u00fchrung der Folgenabsch\u00e4tzung, nach Neuem auch die <b>Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme der sog. internen R\u00fcckverfolgbarkeit von \u00dcbermittlung personenbezogener Daten<\/b> (bestimmte Auftragsverarbeiter und f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche m\u00fcssen ein Datenverarbeitungsprotokoll f\u00fchren) <b>und der Ma\u00dfnahme der sog. externen R\u00fcckverfolgbarkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten<\/b>, fest.<\/p>\n<p><\/p>\n<p><b>3.\tDer Melder mit besonderer Stellung<\/b><\/p>\n<p><\/p>\n<p>Die Einzelperson, auf die die personenbezogenen Daten sich beziehen und die sich in ihren Rechten zum Schutz personenbezogener Daten verletzt sieht, hat neuerdings auch die M\u00f6glichkeit, eine direkte Anforderung beim Informationsbeauftragten (eine Meldung) einzureichen und ist in diesem Verfahren der Einreicher einer Anforderung (der Melder mit besonderer Stellung). Der Melder tritt in diesem Fall als Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren auf, in dem die Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber das allgemeine Verwaltungsverfahren (slowenische Abk\u00fcrzung: \u201eZUP\u201c) subsidi\u00e4r gelten. Der Melder hat das Recht, von der Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber den wesentlichen Verfahrenshandlungen und den Sachverhalt benachrichtigt zu sein und vor Erlass einer Entscheidung zu den Feststellungen sich zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><\/p>\n<p><b>4.\tSelbstst\u00e4ndiger Rechtsschutz<\/b><\/p>\n<p><\/p>\n<p>Noch eine weitere wichtige Neuheit f\u00fcr Personen, die der Ansicht sind, dass ihre personenbezogenen Daten gesetzwidrig verarbeitet wurden, ist die M\u00f6glichkeit eines selbstst\u00e4ndigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Einzelperson kann n\u00e4mlich auch eine <b>selbst\u00e4ndige Klage (ohne vorherige Inanspruchnahme anderer Rechtsmittel)<\/b>, \u00fcber die Verarbeitung personenbezogener Daten durch dem f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen, beim Verwaltungsgericht der Republik Slowenien einreichen. Dies kann hinsichtlich der aktuellen oder fr\u00fcheren Verst\u00f6\u00dfe ihrer Rechte im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten eingerichtet sein. Mit einer Klage gegen den f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen kann die Einzelperson die Einstellung des Versto\u00dfes, die Wiederherstellung des rechtm\u00e4\u00dfigen Zustands und auch Schadensersatz verlangen. Wurde der Versto\u00df bereits eingestellt, kann der Kl\u00e4ger auch eine Feststellungsklage erheben, d. h. er kann das Gericht auffordern, um festzustellen, dass ein Versto\u00df bestand. Wegen des Datenschutzes bzw. der W\u00fcrde der Einzelperson ist die \u00d6ffentlichkeit im Verfahren vor dem Gericht ausgeschlossen.<\/p>\n<p><\/p>\n<p><b>5.\tErneuerte Bestimmungen zur Video\u00fcberwachung<\/b><\/p>\n<p><\/p>\n<p>Der Inhalt der Benachrichtigung \u00fcber die Einf\u00fchrung der Video\u00fcberwachung wurde erneut. Nach neuem, wird diese auch in Artikel 13 der Verordnung genannten Informationen enthalten m\u00fcssen, wobei reicht es, einen Weblink oder einen QR-Code mit einem Link zur Benachrichtigung anzugeben. Eine Neuheit sind die Bestimmungen \u00fcber die Video\u00fcberwachung auf \u00f6ffentliche Fl\u00e4che, wo die Video\u00fcberwachung in besonders begr\u00fcndeten F\u00e4llen (ernsthafte und begr\u00fcndete Gefahr f\u00fcr das Leben, pers\u00f6nliche Freiheit, K\u00f6rper oder Gesundheit der Personen, Sicherheit des Eigentums usw.) zul\u00e4ssig ist. In diesem Fall d\u00fcrfen die Aufnahmen sechs Monate seit ihrer Entstehung aufbewahrt werden (die Aufbewahrungsfrist ist bei anderen Formen der Video\u00fcberwachung ein Jahr). Nach den Bestimmungen des \u201eZVOP-2\u201c-Gesetzes ist der Einsatz von Systemen zur automatischen Kennzeichenerkennung (\u201eANPR\u201c) auf \u00f6ffentlicher Fl\u00e4che nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>F\u00fcr ausf\u00fchrlichere Informationen \u00fcber die Neuheiten des \u201eZVOP-2\u201c-Gesetzes und die neuen Verpflichtungen, die es auferlegt, stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>Autorin:&nbsp; <i>Tina Mihali\u010d, Rechtsanwaltskandidatin<\/i><\/p>\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das neue Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (ZVOP-2) wurde verabschiedet Am 27. 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